Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 404

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 404 (NJ DDR 1966, S. 404); Scheidung zwischen Außenhandels- und Hilfsoperationen einerseits und deren Voraussetzungen wie Eigentum und juristische Personen andererseits auch in der kollisionsrechtlichen Regelung widerspiegelt. Während für erstere Fragen die Parteiautonomie gilt oder mangels einer Parteivereinbarung das Recht des Landes angewandt wird, mit dem das Vertragsverhältnis besonders eng verknüpft ist, wird das Eigentumsrecht vom Territorialitätsprinzip und das Recht der juristischen Person vom Personalitätsprinzip beherrscht. Das AHG wird deshalb zwar keinen besonderen Teil i,Eigentum“ enthalten, kann jedoch nicht auf die Regelung bestimmter, für den internationalen Handel spezifischer Fragen verzichten, z. B. die Regelung des Eigentumsübergangs bei Traditionspapieren. Da es auch nicht möglich ist, im AHG Regelungen der anderen Zivilgesetze, z. B. hinsichtlich des Umfangs der Haftung juristischer Personen, einzuschränken, müssen verschiedene Normen anderer Gesetze und insbesondere des ZGB-Entwurfs noch einmal auf ihre internationalen Wirkungen überprüft werden. Problematisch ist, ob das AHG einen kollisionsrechtlichen Teil enthalten soll. Übereinstimmung besteht zunächst darin, daß hinsichtlich der kollisionsrechtlichen Amknüpfung differenziert werden muß zwischen Verträgen, die internationale Wirtschaftsbeziehungen regeln, und Verträgen, die z. B. von Ausländern in der DDR zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse geschlossen werden. Obwohl der Entwurf des ZGB diese Unterscheidung bejaht, enthält er doch eine geschlossene Regelung des sowohl auf Verträge über internationale Wirtschaftsbeziehungen wie auf Beziehungen mit bloßem internationalen Element anzuwendenden Kollisionsrechts. In den Thesen wurde vorgeschlagen, daß der Anwendungsbereich des AHG auf jeden Fall auch mit Hilfe der kollisionsrechtlichen Regelungsmethode bestimmt werden soll. L ü b c h e n wies auf die Gefahr der Zersplitterung hin, die sich bei der unmittelbaren Einbeziehung der Kollisionsnormen in die jeweiligen Spezialgesetze ergeben würde, und befürwortete die Beibehaltung der geschlossenen Regelung im ZGB. Auch Dr. Schönrath (Karl-Marx-Universität Leipzig) trat für die Geschlossenheit der kollisionsrechtlichen Regelung ein, jedoch in Gestalt eines Spezialgesetzes. Kemper hob im Schlußwort hervor, daß die kollisionsrechtliche Regelung gerade für die außenwirtschaftlichen Beziehungen (von der international einheitlichen Spezialregelung abgesehen) die entscheidende Rolle spielt, wogegen sie bei Beziehungen der Bürger (abgesehen vom Familien- und Erbrecht) nur sekundärer Natur ist. Auch die weitgehende Übereinstimmung im Allgemeinen Teil erfordert keine geschlossene Regelung der Kollisionsnormen, sondern läßt durchaus eine Regelung sowohl im ZGB als auch im AHG zu. Selbst bei ausführlicher Regelung ist es nicht möglich, alle Fragen im AHG zu erfassen. Deshalb ist zu klären, welche Methode der „Lückenfüllung“ zugrunde gelegt werden soll. In den Thesen wurde vorgeschlagen, in das AHG eine besondere Bestimmung aufzunelünen, wonach alle nicht ausdrücklich geregelten Fragen nach den dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Prinzipien zu entscheiden sind. Durch diesen Grundsatz wird das Verhältnis zwischen AHG und ZGB entscheidend modifiziert. Das ZGB ist nicht schlechthin lex generalis; vielmehr wird die Autonomie des AHG durch diesen Grundsatz entsprechend den in seiner gesamten Konzeption erfaßten Besonderheiten gewahrt. Dem autonomen Charakter des AHG stimmten alle Diskussionsredner zu, um eine Statutenspaltung, vor der insbesondere M i e t h e warnte, zu vermeiden. Schönrath hob hervor, daß unter dieser Voraus- setzung ein genereller Verweis auf die ZGB-Regelung nicht möglich sei und deshalb die Verweisung im Interesse der Klarheit über das tatsächlich anzuwendende Recht jeweils speziell erfolgen müsse. Als Beispiel dafür nannte er eine entsprechende Einzelverweisung auf die Regelung der ungerechtfertigten Bereicherung im ZGB. M a s k o w sprach sich dafür aus, eine Doppelregelung dort in Kauf zu nehmen, wo das Problem der Verweisung sonst zu kompliziert wird; an Stelle der Verweisung auf einzelne Paragraphen sollten diese besser wörtlich übernommen werden. Den Schwerpunkt der Diskussion bildeten die Probleme der inhaltlichen Gestaltung des AHG. In den Thesen wurde hierzu ausgehend davon, daß es sich um Ware-Geld-Beziehungen zwischen Partnern handelt, die zum Teil unterschiedliche Produktions- und Eigentumsverhältnisse repräsentieren die Forderung erhoben, mit der Regelung an objektiv vorhandene gemeinsame Interessen der Partner anzuknüpfen und die von der DDR für die Beziehungen zwischen Staaten angestrebten Grundsätze des gleichberechtigten und gegenseitig vorteilhaften Handels zum Ausdruck zu bringen. Die Notwendigkeit, mit Hilfe des AHG auf die Verwirklichung der von den sozialistischen Staaten gerade auch für die internationalen Wirtschaftsbeziehungen entwickelten Prinzipien einzuwirken, wurde in der Diskussion besonders von Such betont. Aus der Bedeutung des Spezialgesetzes für die grundsätzliche Gestaltung der internationalen Beziehungen ergibt sich, daß das AHG nicht etwa nur eine Regelung besonderer, für den Außenhandel praktischer Vertragstypen sein kann, sondern eine komplexe Regelung sein muß, die u. a. durch die Ausarbeitung eines Allgemeinen Teils der Spezifik der zugrunde liegenden Beziehungen Rechnung trägt. M a s k o w hob hervor, daß bei der Ausarbeitung dieser Prinzipien auch internationale Entwicklungstendenzen zu beachten seien. Der Grundsatz des gleichberechtigten und gegenseitig vorteilhaften Handels erfordere u. a. eine gesetzliche Regelung, die zur Sicherheit in den Vertragsbeziehungen, zu gleichmäßiger Verteilung des Risikos und zur Rationalisierung des Vertragsabschlußverfahrens beiträgt; insbesondere seien im Hinblick auf Störungen, die sich aus dem kapitalistischen Wirtschaftsorganismus ergeben können, Maßnahmen vorzusehen, die geeignet sind, die Einwirkungen solcher Störungen möglichst gering zu halten (z. B. durch entsprechende Formen der Zahlungs- und Kreditsicherung). Der Allgemeine Teil des AHG soll nach den ersten Vorstellungen folgende Gliederung erhalten; I. Geltungsbereich II. Allgemeine Prinzipien III. Zustandekommen des Vertrages 1. Wirksamkeitsvoraussetzungen 2. Vertragsabschluß IV. Inhalt und Erfüllung der Verträge V. Materielle Verantwortlichkeit VI. Abtretung und Schuldübernahme VII. Fristen, Termine, Verjährung. Hieraus ist zu ersehen, daß es im Allgemeinen Teil Verweisungen auf das ZGB geben wird, z. B. hinsichtlich der Stellvertretung und der Vollmacht, d. h. solcher Fragen, in denen weder die Spezifik der Außenwirtschaftsbeziehungen noch die Spezifik der nationalen Ware-Geld-Beziehungen so zutage tritt, daß eine Sonderregelung erforderlich wäre. Das wird jedoch nicht ausschließen, daß bei Verträgen, die auf einem Voll-machts- bzw. Auftragsverhältnis beruhen, die allgemeinen Bestimmungen des ZGB modifiziert und ergänzt werden müssen. 404;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 404 (NJ DDR 1966, S. 404) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 404 (NJ DDR 1966, S. 404)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Gesetzeskenntnis, auch auf dem Gebiet des Strafprozeßrechts. Dazu gehört, sich immer wieder von neuem Gewißheit über die Gesetzlichkeit des eigenen Vorgehens im Prozeß der Beweisführung während der operativen und untersuchungsmäßigen Bearbeitung von feindlichen Angriffen und Straftaten der schweren allgemeinen Kriminalität gegen die Volkswirtschaft der Potsdam, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die Auswahl,den Einsatz und die Zusammenarbeit Won und mit Sachverständigen zur von mit hohem Beweiswert bei defWcparbeitüng von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft der in Opetiven Vorgängen und nadwfLa Pots!, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache . Die Vorbereitung und Durchführung von Vorbeugungsgesprächen durch die Linie Untersuchung als Bestandteil politischoperativer Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung sowie des Geheimnisschutzes, der Zuarbeit von gezielten und verdichteten Informationen für Problemanalysen und Lageeinschätzungen und - der Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für das Eindringen des Eeindes in den Bestand gesichert ist. Das muß bereits bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von beginnen und sich in der Arbeit mit den Menschen, Bürokratismus, Herzlosigkeit und Karrierestreben, Vergeudung von finanziellen und materiellen Fonds, Korruption und Manipulation. Ähnlich geartete Anknüpfungspunkte ergeben sich für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu erreichen, stellen besondere Anforderungen an die allgemein soziale Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen.

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