Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 341

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 341 (NJ DDR 1966, S. 341); Fiktion, daß nazistische Gewaltverbrechen, deren Strafverfolgung in der Zeit des nationalsozialistischen Systems unmöglich war, nur die zentral organisierten Massenvernichtungsaktionen (z. B. Aktionen der sog. Einsatztruppen und Massenvernichtungen in den KZ) waren. Dem ist nicht so. Es gibt eine Unzahl von Beispielen, die beweisen, daß vom ersten Tage der sog. Machtübernahme an bis zum bitteren Ende auch Einzelverbrechen straflos blieben, weil durch sie das nationalsozialistische System selbst bzw. seine Zielsetzung im einzelnen direkt oder indirekt gefördert oder unterstützt wurde. Zu ihnen gehören die Vorgänge, mit denen sich die Schwurgerichte in Stuttgart und Hamburg in der erwähnten Weise zu beschäftigen hatten. Wenn demgegenüber in Stuttgart und Hamburg festgestellt wurde, daß die Handlungsweise der beiden Angeklagten bereits zur Zeit der Deliktsbegehung strafrechtlich verfolgbar war, dann erhebt sich die Frage, dZ&cktsyjr&ekuHef Strafrecht §§10 Abs. 1, 31 ASchVO; ASAO 1. 331/1; §222 StGB. 1. Die Verantwortung des Leiters eines Produktionsbereichs (hier: Bauleiter) für die Einhaltung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes kann nicht durch den Geschäftsverteilungsplan auf die Kontrolle der Einhaltung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes durch die ihm nachgeordneten Leiter eingeschränkt werden. 2. Die Einweisung und Belehrung der Werktätigen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz hat, wenn sich die Bedingungen am Arbeitsplatz z. B. durch Einführung einer neuen Technik verändern, immer vor Aufnahme dieser Arbeit zu erfolgen (§ 10 Abs. 1 ASchVO). 3. Der Umstand, daß mehrere Erscheinungen die Ursache für einen Unfall sind, jedoch nur eine Erscheinung durch Pflichtverletzungen des Angeklagten herbeigeführt wurde, befreit ihn nicht von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. 4. Es ist unzulässig, den Leiter eines Betriebes als Sachverständigen zu den Ursachen eines Unfalls zu vernehmen, wenn sich Hinweise dafür ergeben, daß durch Pflichtverletzungen in diesem Betrieb die hergestellten Erzeugnisse nicht der erforderlichen Güte entsprechen und dadurch möglicherweise eine Erscheinung für die Ursache des Unfalls gesetzt wurde. OG, Urt. vom 18. Dezember 1965 2 Ust 19/65. Dem Urteil des Bezirksgerichts liegen, soweit es die Angeklagten K. und B. betrifft, folgende wesentliche Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte K. ist seit dem 1. Dezember 1956 im VEB Energieversorgung S. tätig und übte vom 1. Januar 1960 an die Funktion des Bau- und Bereichsleiters für den zentralen Anlagenbau im Bereich Sch. aus. Der Angeklagte H. ist seit 1956 im VEB Energieversorgung S. tätig und war seit September 1960 Netzbaumeister für die Kreise Sch. und Bad S. Er war dem Angeklagten K. unmittelbar unterstellt. Für die genannten Kreise unterstanden ihm zwei Obermonteure. Verantwortlicher Obermonteur für die in seinem Meisterbereich eingesetzte Stützpunktbrigade Sp. war der Verurteilte B. Zur Rationalisierung und Mechanisierung des Frei-' leitungsbaus wurde im Jahre 1963 von einer sozialistischen Arbeitsgemeinschaft des VEB Energieversorgung S. ein Taktverfahren entwickelt. Am 1. Oktober 1963 wurde eine Brigade gebildet, die im gesamten Bereich des Betriebs die Masten für die Frei- warum diese Strafverfolgung vor dem 8. Mai 1945 unterlassen wurde. Die Weimarer Republik, der man so gern nachsagt, daß sie ihr Ende selbst durch ihre Großzügigkeit, die sie ihren Gegnern gegenüber an den Tag legte, herbeigeführt hat, bejahte vorbehaltlos die Justizkontinuität zum Kaiserreich: Meines Wissens legte kein Richter infolge der Staatsumwälzung 1918 sein Amt nieder; geschweige denn, daß er dazu etwa von Staats wegen gezwungen wurde. Trotzdem hat die Weimarer Republik, als sie es mag hier dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen sich entschloß, die im ersten Weltkrieg begangenen Gewaltverbrechen zu verfolgen, am 4. März 1920 ein Gesetz erlassen, das die Strafverfolgung derartiger Delikte unabhängig von ihrer Be- bzw. Verurteilung in der Kaiserzeit sicherstellte. Die Urteile von Stuttgart und Hamburg stellen dieses Problem erneut zur Debatte! leitung im Taktverfahren zu stellen hat. Den ersten Takt des Freileitungsbaus bildet der Stützpunktbau, zu dem das Ausheben von Mastlöchern und Mastgruben sowie das Aufstellen der Masten gehört. Hierfür war unter anderem die Verwendung des Schwenkladers T 157 und eines FMRS-Bohrgerätes, eines Kranwagens oder einer Stellschere vorgesehen, die vom Meisterbereich Mechanisierung bereitgestellt wurden. Ab August 1964 wurde die IStützpunktbrigade von dem Brigadier Sp. geleitet. Am 13. Februar 1965 stellte diese Brigade im Raum W. Mittelspannungsmasten der 20-kV-Leitung B. M. F. auf. Auf der Baustelle arbeiteten der Brigadier Sp. mit drei weiteren Brigademitgliedern, ein Traktorist sowie der später tödlich verunglückte Schwenkladerfahrer W. Zunächst wurden die Mastlöcher mit dem Schwenklader ausgehoben und mit dem Preßlufthammer vertieft. Während dieser Arbeiten erschienen der Angeklagte K. und der Verurteilte B. auf der Baustelle. Sie stellten fest, daß noch vier Betonmasten SBM 12/300 zu stellen waren. Hierzu hätte ein FMRS-Gerät verwendet werden müssen. Auf Grund der schlechten Bodenverhältnisse war der Einsatz dieses nicht geländegängigen Gerätes nicht möglich. Deshalb wurde das Gerät vom Angeklagten H. und dem Verurteilen B. abbestellt. Beide waren sich darüber klar, daß die Brigade zum Stellen der Maste den Schwenklader T 157 verwenden würde, zumal die auf der Baustelle anwesenden Arbeitskräfte nicht ausreichten, um diese Arbeiten von Hand auszuführen. Der Angeklagte K. bat die Brigademitglieder und den Schwenkladerfahrer, die Arbeiten möglichst an diesem Tage zu beenden. Er kümmerte sich aber nicht darum, welche Geräte hierzu Verwendung finden sollten. Da die Brigademitglieder mit dem Schwenklader T 157 die Masten nicht lotrecht stellen konnten, wurde der in die Baugrube einzubringende Beton flüssig gehalten, um die Masten nach dem Stellen noch richten zu können. Als der vierte Mast mit dem Schwenklader in das Mastloch eingefluchtet und der mit einem Kippanhänger herangefahrene Beton auf einmal in die Mastgrube gekippt worden war, stellten die Brigademitglieder fest, daß der Mast nicht lotrecht stand. Die Brigademitglieder versuchten erfolglos, den Mast durch Drücken mit dem Arm des Schwenkladers sowie mit Hilfe eines Erdnagels lotrecht zu stellen. Der Brigadier Sp. gab hierauf die Weisung, den Mast mit der Seilwinde des Traktors zu richten. Zu diesem Zweck ließ der Traktorfahrer das Seilspill etwa 12 m ausziehen und etwa 70 cm über dem Erdboden am Mast befestigen. Der Traktorfahrer betätigte hierauf die Seilwinde. Dabei wurde der Mast um 40 cm überzogen, so daß er nochmals in entgegengesetzter Richtung gerichtet werden sollte. Bei dem Versuch, mit dem Schwenklader die Baustelle zu verlassen, blieb dieser unmittelbar unter dem schräg stehenden Mast im Schlamm stecken. Er sollte mit dem Traktor her- 341;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 341 (NJ DDR 1966, S. 341) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 341 (NJ DDR 1966, S. 341)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der Erarbeitung von operativ bedeutsamen Anhaltspunkten, der Festnahme oder Verhaftung von Personen aus dem grenzüberschreitenden Verkehr auf der Grundlage bestätigter Fahndungsmaßnahmen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Effektivität der Transporte; Die auf dem Parteitag der formulierten Aufgabenstellung für Staatssicherheit Überraschungen durch den Gegner auszusohließen und seine subversiven Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung, Geheime Verschlußsache Referat des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - r; Die Aufgaben der Stellvertreter ergeben sich aus den Funktionen der Leiter der Diensteinheiten und den von ihnen bestätigten Dokumenten für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Ergebnisse das entscheidende Kriterium für den Wert operativer Kombinationen sind. Hauptbestandteil der operativen Kombinationen hat der zielgerichtete, legendierte Einsatz zuverlässiger, bewährter, erfahrener und für die Lösung der politisch-operativen Aufgaben geschaffen. Die politisch-operative ist inhaltlich gerichtet auf das Erkennen von Anzeichen, die die Tätigkeit des Feindes signalisieren, von feindbegünstigenden Umständen im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X