Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 191

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 191 (NJ DDR 1966, S. 191); sei es im Wege einer Vollstreckungsgegenklage oder auf andere Weise, herabgesetzt werden könnte, wenn sich , später herausstellt, daß die in diesem Urteil festgelegten Ausgangswerte in Wirklichkeit weder durch Zwangsvollstreckung noch auf andere Weise in voller Höhe realisiert werden können. Einer solchen Herabsetzung der Urteilssumme stehen die Vorschriften des § 325 ZPO entgegen. Trotzdem ist aber die Verklagte daran gehindert, das zu ihren Gunsten ergangene Urteil in dem besonderen Fall in vollem Umfang zu realisieren, wenn die Durchsetzung des erlangten Schuldtitels unter veränderten Umständen zu so großer Unbilligkeit führt, daß das erstrebte Ergebnis gegen die guten Sitten verstößt. Soweit der Gläubiger ein solches Ergebnis durchsetzen will, ist sein Verlangen gern. § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Ein solches Ergebnis kann auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, daß für die Forderung, deren Realisierung zu einem derartigen Ergebnis führen müßte, ein Schuldtitel besteht. Soweit eine Nichtigkeit gern. § 138 BGB gegeben ist, kann sie vom Schuldner jederzeit geltend gemacht werden; insbesondere ist es zulässig, diese erst nach Erlaß des ursprünglichen Schuldtitels eingetretene teilweise Nichtigkeit im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen. Das Zwangsversteigerungsverfahren hat ergeben, daß der Wert des zum Nachlaß gehörenden Grundbesitzes, von dem das Kreisgericht ausgegangen ist, bei weitem nicht erreicht werden konnte. Dabei handelt es sich nicht etwa um eine ungerechtfertigte Minderbewertung der Nachlaßgrundstücke, sondern um die Beträge, welche bei wirtschaftlicher Rechnungsführung vom Er-steher (LPG) angelegt werden konnten, wenn für die Zukunft eine wirtschaftlich tragbare Bewirtschaftung, insbesondere der ersteigerten Waldflächen, gewährleistet sein sollte. Der Versteigerungsbetrag, zu dem die Nachlaßgrundstücke der LPG im Beschluß des Vollstreckungsgerichts . rechtskräftig zugeschlagen worden sind, ist wesentlich niedriger als der ursprünglich angenommene Wert. Wenn die Verklagte trotz dieses Versteigerungsergebnisses weiterhin die Realisierung des ihr durch Urteil vom 4. August 1959 zugesprochenen Pflichtteilsanspruchs fordert, dann verstößt ihre Forderung gegen die guten Sitten. Unter mißbräuchlicher Rechtsausübung versucht sie, ohne Rücksicht auf die Lage der Erbin, die den Pflichtteilsanspruch nur durch Zwangsversteigerung der Nachlaßgrundstücke erfüllen konnte, den gesamten Wert des Nachlasses an sich zu bringen. Dieses Verlangen ist, soweit es nicht durch den tatsächlich erzielbaren Gesamtwert des Nachlasses gerechtfertigt ist, nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Auf diese Nichtigkeit konnte sich die Klägerin erst berufen, nachdem durch das rechtskräftige Ergebnis der Zwangsversteigerung feststand, welcher angemessene Betrag aus dem Gesamtnachlaß höchstens zu erzielen ist. Damit liegen die Voraussetzungen des § 767 ZPO vor. Da sich die Verklagte trotz Kenntnis der Sachlage weigert, den entsprechenden Teil ihrer Ansprüche aus dem Urteil vom 4. August 1959 von sich aus fallen zu lassen, muß insoweit gern. § 767 ZPO die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil für unzulässig erklärt werden. Mit Rücksicht auf die Begründung des angefochtenen Urteils soll hierzu noch erwähnt werden, daß damit die Rechtskraft des Urteils vom 4. August 1959 nicht angetastet wird, ebensowenig wie der darin festgestellte Anspruch der Verklagten. Die Vollstreckungsgegenklage unterbindet als rechtsgestaltende Entscheidung nur die gesamte bzw. teilweise Vollstreckung nach Wegfall ihrer Voraussetzungen. Berechtigt sind die Pflichtteilsansprüche der Verklagten, sofern der tatsächlich realisierbare Wert des Nachlasses zugrunde gelegt wird, in Höhe von drei Achteln des Gesamtwertes abzüglich der Nachlaßverbindlichkeiten und der durch die Feststellung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs und die Flüssigmachung des Nachlasses verursachten Kosten der Erbin, welche ebenfalls Nachlaßverbindlichkeiten darstellen. Etwa dabei für die Verklagte erwachsene Kosten können nicht berücksichtigt werden, weil sie keine Erbin ist. Anmerkung: Die Zwangsvollstreckungsgegenklage ist nur zulässig, wenn die Gründe, auf denen sie beruht, erst nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung, bei der sie geltend gemacht werden konnten, entstanden sind. Natürlich war das Versteigerungsergebnis in allen Einzelheiten im Vorprozeß nicht vorauszusehen. Offensichtlich ist aber der Wert des Waldgrundstücks damals stark überschätzt worden. Daß es übersehen wurde, die Kosten der Bewirtschaftung des Waldes und der Holzgewinnung bei der Schätzung zu berücksichtigen, ist ein im Vorprozeß unterlaufener Fehler, der nicht im Verfahren nach § 767 ZPO korrigiert werden kann. Auch daß die Erwerber als solche kamen nach geltendem Recht nur eine LPG oder ein VEG in Frage keinesfalls den im Vorprozeß angenommenen Schätzwert an-legen konnten, ohne die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung zu gefährden, hätte gleichfalls im Vorprozeß durch Heranziehung geeigneter Sachverständiger leicht festgestellt werden können. Auch dieser Fehler kann nicht mit Hilfe von § 767 ZPO korrigiert werden. Beide Instanzen haben sich trotzdem bemüht, den im Vorprozeß unterlaufenen, einen Verfahrensbeteiligten schwer benachteiligenden Fehler irgendwie zu korrigieren, ohne dabei die sozialistische Gesetzlichkeit genügend zu beachten. Das Kreisgericht sah in der nachträglichen Aufdeckung der Fehlerhaftigkeit des Urteils im Vorprozeß kurzerhand eine neue Tatsache nach §767 ZPO, ohne zu beachten, daß es damit die materielle Rechtskraft praktisch beseitigt und jedes rechtskräftige Urteil einer nachträglichen Korrektur unterwirft. Das Bezirksgericht erkennt die Gefährlichkeit dieses Weges. Es betont ausdrücklich, daß eine Zwangsvollstreckungsgegenklage nur auf „veränderte Umstände“ gestützt werden kann. Als solche „veränderten Umstände“ sieht es das Bezirksgericht auch an, daß durch das Ergebnis der Zwangsvollstreckung die Unrichtigkeit des Urteils im Vorprozeß offenbar wurde. Das Beharren auf einem solchen Urteil betrachtet es als „sittenwidrig“ nach §138 BGB und läßt auf Grund der Verbindung dieser beiden Umstände die Klage nach §767 ZPO zu. Das Bezirksgericht übersieht zunächst, daß gar keine Hindernisse bestanden, den Schätzwert bereits im Vorprozeß richtig festzustellen, daß das unrichtige Versteigerungsergebnis an dem Sachverhalt, nämlich an dem wahren Wert des Waldgrundstücks, gar nichts ändern konnte. Insofern unterscheidet sich seine Begründung nur formal, aber nicht inhaltlich von der Begründung des Kreisgerichts. Richtig ist nur, daß der im Vorprozeß unterlaufene Fehler durch das niedrige Versteigerungsergebnis offenkundig geworden ist. Das ist aber niemals ein den Anspruch selbst betreffender rechtsvernichtender oder rechtshemmender Einwand (§767 Abs. 1 ZPO). Die Zwangsvollstreckungsgegenklage könnte also höchstens auf die zweite Überlegung gestützt werden, daß das nachträgliche spätestens mit der Bekanntgabe des Versteigerungsergebnisses erlangte Bewußtsein der Verklagten von der Unrichtigkeit des zu ihren Gunsten im Vorprozeß ergangenen Urteils zur Vernichtung der rechtskräftigen Anspruchsgrundlage ausreicht. Das ist offensichtlich auch die Ansicht des Bezirksgerichts: Die 191;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 191 (NJ DDR 1966, S. 191) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 191 (NJ DDR 1966, S. 191)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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