Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 552

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 552 (NJ DDR 1966, S. 552); / tiver Rückschluß auf Moralauffassungen und Charakter, also auch auf die Vorbildwirkung nicht möglich. Andererseits ist die Forderung zu eng. Auch dann, wenn Kausalität nicht festgestellt werden kann3 4 bzw. nicht besteht, lassen sich die genannten Rückschlüsse ziehen, wenn das Gericht vorwerfbare Pflichtwidrigkeiten feststem'’1. Es ist nicht einzusehen, daß von zwei gleich pflichtwidrigen Handlungen die eine keine negativen Schlüsse auf die Moral des Handelnden zuläßt, nur weil nachträglich festgestellt werden kann, daß sie keine Folgen hatte. Man müßte dann nämlich auch die Konsequenz bejahen, daß bei gleicher Erziehungseignung der Eltern und bei gleichen bz’w. gleichartigen vorwerfbaren Pflichtwidrigkeiten das Erziehungsrecht dem einen Elternteil allein deshalb zugesprochen werden müßte, weil nur die Handlung des anderen kausal war. Die Stellung des Organs der Jugendhilfe Rohde führt aus, der Vorschlag des Organs der Jugendhilfe zum Erziehungsrecht sei kein Antrag5. Demzufolge könne die Jugendhilfe gegen eine abweichende Entscheidung kein Rechtsmittel einlegen. Dem kann nicht in vollem Umfang zugestimmt werden. Übereinstimmung besteht darüber, daß das Organ der Jugendhilfe gegen die Entscheidung über das Erziehungsrecht im Eheverfahren kein Rechtsmittel allein deswegen einlegen kann, weil seinem Vorschlag (§ 25 Abs. 3 FGB) oder Antrag (§ 41 Abs. 1 Satz 1 FVerfO) nicht entsprochen wurde. Da das Organ der Jugendhilfe im Eheverfahren nicht Partei ist, reicht diese „Beschwer“ nicht aus, um das Rechtsmittel zu eröffnen. § 41 Abs. 1 Satz 2 FVerfO regelt das Rechtsmittel unter einem anderen Gesichtspunkt. Danach ist ein Rechtsmittel stets gegeben, wenn eine Entscheidung über den Entzug des elterlichen Erziehungsrechts getroffen wurde. Das bedeutet und insofern besteht Übereinstimmung mit Rohde , daß das Organ der Jugendhilfe Berufung einlegen kann, wenn das Gericht gemäß § 26 Abs. 1 FGB beiden Ehegatten das Erziehungsrecht entzogen hat. Das Gesetz macht dieses Rechtsmittel weder von einer Beschwer noch im Gegensatz zu den in § 41 Abs. 1 Satz 1 FVerfO aufgezählten Entscheidungen von einer Mitwirkung in der ersten Instanz abhängig. Das Organ der Jugendhilfe kann also nicht nur dann Berufung einlegen, wenn das Gericht das Erziehungsrecht entzogen hat, obwohl der Vorschlag auf Übertragung an einen Ehegatten lautete, sondern selbst dann, wenn die Entscheidung entsprechend seinem Vorschlag oder Antrag ergangen ist. Eine Entscheidung über den Entzug des Erziehungsrechts liegt aber nicht nur dann vor, wenn das Gericht den Entzug ausspricht, sondern auch dann, wenn es einen vorgeschlagenen oder beantragten Entzug ablehnt, indem es entweder einem der Ehegatten das Erziehungsrecht überträgt oder eine Entscheidung gemäß § 26 Abs. 2 FGB trifft6. 3 Wie kompliziert das Im Eheverfahren 1st, wurde ln NJ 1966 S. 10 angedeutet. 4 Die formale Erfüllung der Tatbestände des früheren Rechts (z. B. Ehebruch oder ehwidriges Verhalten i. S. von § 43 EheG) allein kann selbstverständlich eine solche Feststellung nicht rechtfertigen. 5 a. a. O., S. 467, linke Spalte. 6 Durch diese Regelung wird dem Organ der Jugendhilfe die Möglichkeit eröffnet, unmittelbar die Entscheidung des Bezirksgerichts herbeizuführen, wenn es die Entscheidung des Kreisgerichts für falsch hält. Gäbe es diese Möglichkeit nicht,-dann müßte vor dem gleichen Kreisgericht eventuell vor der gleichen Kammer , das durch die Übertragung des Erziehungsrechts auf einen Ehegatten zum Ausdruck gebracht hat,-daß die Voraussetzungen für den Entzug nach seiner Auffassung nicht vorliegen, alsbald Klage gemäß § 51 FGB erhoben werden. Erst nach der erneuten - nunmehr aus dem Tenor ersichtlichen - Abweisung des Antrags auf Entzug des elterlichen Erziehungsrechts könnte das Organ der Jugendhilfe Berufung einlegen. Die hier dargelegten Rechtsmittelmöglichkeiten sind auch im Hinblick auf § 41 Abs. 2 FVerfO zu beachten. Die Rechtskraft der Entscheidung über das Erziehungsiecht und damit auch der Entscheidungen über den Unterhalt, die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens und die Ehewohnung (§ 23 Abs. 3 Satz 2 FVerfO) kann erst eintreten, wenn die Rechtsmittelfrist auch gegenüber dem Organ der Jugendhilfe abgelaufen ist. Sofern also im Eheverfahren eine Entscheidung über den Entzug des Erziehungsrechts in dem erörterten Sinne ergangen ist, muß sie auch dem Organ der Jugendhilfe zugestellt werden. Die Unterhausentscheidung gemäß § 26 Abs. 3 FGB Rohde hat mit Recht darauf hingewiesen, daß dann, wenn beide Ehegatten befristet das Erziehungsrecht nicht ausüben dürfen (§26 Abs. 2 FGB), gegen beide eine Unterhaltserttscheidung getroffen werden muß7. In der Praxis der Gerichte ist unklar, welcher Unterschied zwischen dieser Unterhaltsentscheidung und der Unterhaltsentscheidung im Falle des § 26 Abs. 1 FGB besteht. Ebenso wie bei der JSntscheidung über das Erziehungsrecht handelt es sich auch bei der damit verbundenen Unterhaltsentscheidung entweder um eine voraussichtlich endgültige oder um eine zeitweilige, genau befristete Regelung. Es ist also falsch, zusammen mit der Entscheidung gemäß § 26 Abs. 2 FGB beide Ehegatten in jedem Falle unbefristet und abgestuft bis zum 12. Lebensjahr und danach zum Unterhalt zu verurteilen. Die Unterhaltsentscheidung ist vielmehr gegen beide zu befristen, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß § 19 Abs. 4 FVerfO das Verfahren ausgesetzt werden muß. Eine Abstufung gemäß Abschn. IV Ziff. 1 der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts vom 14. April 1965 (GBl. II S. 331) ist nur sinnvoll, wenn das Kind innerhalb der Frist das 12. Lebensjahr vollendet. Ist ein Ehegatte nicht leistungsfähig und damit gemäß § 20 Abs. i Satz 1 FGB auch nicht unterhaltspflichtig, dann besteht anders als beim Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten, auf den diese Bestimmung keine Anwendung findet (§ 32 Abs. 1 FGB) keine Veranlassung, eine Unterhaltspflicht dem Grunde nach auszusprechen. Vielmehr ist entsprechend § 19 Abs. 3 FVerfO zu verfahren. Das Gericht muß also von Amts wegen überwachen, ob und wann die Leistungsfähigkeit eintritt (vgl. auch § 27 Abs. 2 FVerfO). Wird nach Ablauf der Frist endgültig über das Erziehungsrecht entschieden, so muß eine neue, nunmehr endgültige Unterhaltsentscheidung getroffen werden. Das ergibt sich für den Fall der Übertragung des Erziehungsrechts auf einen Elternteil aus § 25 Abs. 1 Satz 3, für den Fall des Entzugs gegenüber beiden Eltern aus den §§ 26 Abs. 3 und 51 Abs. 2 Satz 2 FGB. Im letzteren Fall kann es bei vorübergehender Leistungsunfähigkeit eines Elternteils wiederum zur Aussetzung der Unterhaltsentscheidung kommen. 7 a. a. O., S. 467, rechte Spalte. Hinweis In seinem Beitrag „Kündigungsschutz für Pächter von Kleingärten" (NJ 1966 S. 440) vertritt Neugaertner die Auffassung, daß für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Pachtverträgen über Kleingärten jetzt der Landwirtschaftsrat zuständig sei. Neugaertner ging dabei von der in Groß-Berlin bestehenden Praxis aus. Die Rechtsabteilung des Landwirtschaftsrates der DDR und verschiedene Leser haben uns zu Recht darauf hingewiesen, daß in den übrigen Bezirken der DDR gemäß §6 der AO über den Kündigungsschutz für Pächter von Kleingärten vom 17. Mai 1956 (GBl. I S. 457) nach wie vor der Rat des Kreises über Streitigkeiten aus Pachtverträgen über Kleingärten entscheidet. D. Red. 552;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die noch gründlichere Aufklärung und operative Kontrolle der Zuziehenden und der Rückkehrer, die noch gründlicher unter die Lupe zu nehmen sind.

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