Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 56

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 56 (NJ DDR 1966, S. 56); Stätten (M- und O-Halle) als teuer- und explosionsgefährdet nicht in Betracht kommt. Der Werkleiter ging hierbei davon aus, daß durch den Bau der S-Halle, in der die Spritzarbeiten mit dem Antidröhnmittel durchgeführt wurden und die zur teuer- und explosionsgefährdeten Betriebsstätte erklärt worden ist, die Feuer- und Explosionsgefahr in den anderen Betriebsstätten ausgeschaltet war. Zum Zeitpunkt dieser Festlegungen war der Angeklagte nicht Sicherheitsinspektor. Auf der Grundlage der Entscheidung des Bezirksgerichts und der in ergänzender Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen war erneut zu prüfen, ob in der O-Halle durch den technologischen und organisatorischen Arbeitsablauf, insbesondere durch die Ausführung von Anstricharbeiten auf Gleis O 8, die auf Gleis 9 vorgesehene Abstellung von mit EIWA-Spachtel gespritzten Wagen sowie die Durchführung von Schweißarbeiten auf Gleis O 7, in objektiver Hinsicht eine konkrete Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der in dieser Halle beschäftigten Werktätigen bestand. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 20. September 1963 - 2 Ust 14/63 - (NJ 1963 S. 661) zum Ausdruck gebracht hat, birgt jede Pflichtverletzung auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes die Möglichkeit der Herbeiführung von Gefahren am Arbeitsplatz und damit für die Gesundheit und das Leben der Werktätigen sowie die Gefahr der Störung des kontinuierlichen Produktionsablaufes und der Beschädigung oder Zerstörung materieller Werte in sich. Ob eine Pflichtverletzung eines für die Einhaltung und Durchführung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes Verantwortlichen in objektiver Hinsicht als Verstoß nach § 31 ASchVO oder als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 32 ASchVO zu beurteilen ist, hängt davon ab, ob diese zu einer konkreten Gefahr im Sinne einer unmittelbaren und ernsthaften Bedrohung des Lebens und der Gesundheit der Werktätigen geführt hat oder ob eine solche Gefahr nicht bestand. Die Überprüfung des Urteils hat ergeben, daß das Bezirksgericht im Ergebnis zutreffend das Bestehen einer Gefahrensituation im Sinne des § 31 ASchVO in der O-Halle bejaht hat. Auf der Grundlage des § 2 der ABAO 31/2 hätte der in Betracht kommende Teil der O-Halle zur feuergefährdeten Betriebsstätte erklärt werden müssen. Feuergefährdete Betriebsstätten sind Betriebsanlagen oder Teile hiervon, in denen leicht brennbare Stoffe in gefahrdrohender Menge verarbeitet werden und dadurch erfahrungsgemäß nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen eine Brandgefahr besteht. Wird die auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 und 2 der ABAO 31/2 unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse erforderliche Kennzeichnung einer Betriebsstätte als feuer- und explosionsgefährdet unterlassen und werden deshalb die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Werktätigen nicht durchgeführt, so sind grundsätzlich auch die Voraussetzungen des § 31 ASchVO zu prüfen. Bei den auf Gleis O 8 verwendeten Anstrichmitteln der Gefahrenklasse A II mit einem Flammpunkt von +21 °C bis +55 °C handelt es ich um leicht brennbare Stoffe (vgl. hierzu Richtlinien für die Beurteilung von feuer- und explosionsgefährdeten Betriebsstätten zur Durchführung der ABAO 31/2, S. 12). Unter Berücksichtigung der Angaben des Lackierermeisters R. und der dazu vom Sachverständigen gegebenen Einschätzung war davon auszugehen, daß diese Anstrichmittel in gefahrdrohender Menge auf Gleis O 8 verarbeitet wurden. Unter diesen Umständen war unter weiterer Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse, insbesondere der Tatsache, daß auf Gleis O 7 Schweißarbeiten ausgeführt wurden und es im Betrieb schon wiederholt durch Funkenflug bei Schweißarbeiten zu Entstehungsbränden von Anstrichmitteln kam, davon auszugehen, daß eine Feuergefahr bestand (vgl. zur Auslegung des Begriffs „erfahrungsgemäß“ im Sinne des § 2 Abs. 1 der ABAO 31/2 die Richtlinien für die Beurteilung von feuergefährdeten und explosionsgefährdeten Betriebsstätten, S. 12/13). Im Gegensatz zu den vom Bezirksgericht getroffenen Feststellungen bestand jedoch keine konkrete Gefahr im Sinne des § 31 ASchVO insoweit, als in den Hallen-und Standbelegungsplänen die Belegung des Gleises O 9 für Trockenstände vorgesehen war. Zwar entsprach diese Festlegung nicht den arbeits- und brandschutztechnischen Belangen, jedoch ist, wie im Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Senat festgestellt wurde, diese Festlegung „operativ“ geändert worden mit der Maßgabe, daß als Trockenstand für die mit EIWA-Spachtel gespritzten Waggons die Gleise 8 und 9 de? Ostseite der M-Halle benutzt wurden. Die in den Hallen- und Standbelegungsplänen getroffene Festlegung der Verwendung des Gleises 9 der O-Halle-Ostseite für Trockenstände war unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Wagen nach verhältnismäßig kurzer Vortrocknungszeit in die Halle gebracht werden sollten und in einem Abstand von etwa 7 m auf Gleis 7 Schweißarbeiten durchgeführt wurden, ohne daß dieser Betriebsteil zum feuer- und explosionsgefährdeten Raum mit den sich daraus ergebenden Maßnahmen erklärt worden war, objektiv als Pflichtverletzung der dafür verantwortlichen leitenden Mitarbeiter des Betriebes zu beurteilen. Diese führte jedoch infolge der Änderung der Hallen- und Standbelegungspläne nicht zu einer konkreten Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Werktätigen in diesem Bereich. Den Bestimmungen der Arbeitsschutzverordnung, den für spezielle Bereiche erlassenen Arbeitsschutzanordnungen und anderen Vorschriften im Arbeitsschutz liegen Erfahrungswerte der gesellschaftlichen Praxis zugrunde. Gesetzliche Gebote und Verbote werden dort statuiert, wo bestimmte Verhaltensweisen für sich allein, oder bei Hinzukommen bestimmter Umstände zu schädlichen Folgen führen können. Die Verletzung der Norm führt deshalb in jedem Falle zu einer Gefahr, die jedoch in vielen Fällen nur als Möglichkeit, also abstrakt, vorhanden ist. Die Grenze zwischen dem abstrakten und dem konkreten Gefahrenzustand ist naturgemäß nicht leicht überschaubar. Eine Straftat im Sinne des § 31 ASchVO kann aber nur dann vorliegen, wenn die Gefahr tatsächlich herbeigeführt wurde und konkret nachweisbar ist (vgl. OG, Urteil vom 20. Septemoer 1933 - 2 Ust 14/63 - NJ 1963 S. 661). Die konkrete Gew fr muß sich in einer exakt nachgewiesenen Situation aus-drücken, die unmittelbar und ernsthaft die Gesundheit oder das Leben der Werktätigen bestimmter Bereiche bedroht. Nicht erforderlich ist dagegen, daß bereits über diese Gefahrensituation hinausgehende negative Auswirkungen eingetreten sind (vgl. OG, Urteil vom 17. Dezember 1964 - 2 Zst 7/64 - NJ 1965 S. 154). Davon geht auch zutreffend der Vertreter des Generalstaatsanwalts aus. Er vertritt jedoch die Auffassung, daß durch die operative Änderung der Hallen- und Standbelegungspläne, d. h. durch das Abstellen der mit EIWA-Spachtel gespritzten Wagen auf Gleis 8 und 9 der M-Halle, in diesem Betriebsteil eine konkrete Gefahr im Sinne des § 31 ASchVO herbeigeführt worden sei. Das kann zwar nach den in der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, unterlag jedoch infolge der Beschränkung des Anklagegegenstandes nicht der Nachprüfung durch den Senat. Die sich erst am Schluß der Beweisaufnahme durch die Aussage der Zeugen ergebende völlig neue Situation war weder von der Anklage erfaßt noch durch das Be- 56;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der vom Minister bestätigten Konzeption des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung. Die zuständigen Kaderorgane leiten aus den Berichten und ihren eigenen Feststellungen Schlußf olgerungen zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des erhöhten Vorgangsanfalls, noch konsequenter angestrebt werden.

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