Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 57

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 57 (NJ DDR 1966, S. 57); zirksgericht nachgeprüft worden. Für die Bestimmung des Anklagegegenstandes ist ausschließlich der Anklagetenor maßgebend, wobei lediglich in den Fällen, in denen die Abgrenzung des Anklagegegenstandes im Tenor zweifelhaft ist, das wesentliche Ermittlungsergebnis als Begründung des Anklagetenors zur Auslegung herangezogen werden kann (vgl. Richtlinie Nr. 17 des Plenums des Obersten Gerichts NJ 1963 S. 89). Im vorliegenden Falle ergibt sich aber eindeutig aus dem Anklagetenor, daß dem Angeklagten zur Last gelegt wurde, in der technologischen Planung wesentliche Fragen des Arbeits- und Brandschutzes unberücksichtigt gelassen und nicht dafür Sorge getragen zu haben, daß bei den Leitern und den Werktätigen der betreffenden Betriebsbereiche exakte Kenntnisse bezüglich der zur Verarbeitung zugelassenen Stoffe und Gefahrenklassen vorhanden waren und Klarheit über die sich daraus für die Arbeitssicherheit ergebenden Maßnahmen bestand, wodurch das Abstellen des Reisezugwagens auf Strang 8 der O-Halle bewirkt und durch die auf Gleis 7 durchgeführten Schweißarbeiten ein Brand und in dessen Folge Gesundheitsbeschädigungen mehrerer Werktätiger verursacht wurden. Damit findet die Anklage ihre Begrenzung in den Pflichtverletzungen, die möglicherweise zu dem Brand und der darin eingeschlossenen Gefährdungssituation geführt haben. Die Anklage umfaßt jedoch nicht Pflichtverletzungen, die zu Gefährdungssituationen in irgendwelchen anderen Betriebsteilen geführt haben können. Ausgehend hiervon hatte der Senat zu prüfen, ob der in der O-Halle vorhandene konkrete Gefahrenzustand, der durch die Ausführung von Anstricharbeiten auf Gleis 8 und von Schweißarbeiten auf Gleis 7 hervorgerufen wurde, durch Pflichtverletzungen des Angeklagten mit herbeigeführt worden ist. Zutreffend ist die Auffassung des Bezirksgerichts, daß der Angeklagte als Sicherheitsinspektor Verantwortlicher für die Durchsetzung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes im Sinne der §§ 8,19, 31 ASchVO ist. Das Bezirksgericht hat richtig erkannt, daß sich seine Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen nicht aus §§ 8,18 ASchVO ergibt, weil er nicht für die Leitung eines konkreten Produktionsbereiches verantwortlich ist und auch auf Grund des Funktionsplanes und betrieblicher Anweisung keine unmittelbaren Aufgaben zur operativen Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes übertragen erhielt (vgl. OG, Urteil vom 17. Dezember 1964 2 Zst '7/64 - NJ 1965 S. 154). (Es folgen Ausführungen über die Aufgaben und gesetzlichen Pflichten des Sicherheitsinspektors, wie sie im wesentlichen auch in dem in NJ 1965 S. 154 veröffentlichten OG-Urteil enthalten sind.) Nicht zugestimmt werden kann der Auffassung des Bezirksgerichts, der Angeklagte habe die Rechtspflicht, für die Koordinierung der Aufgabenbereiche des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und des vorbeugenden Brandschutzes zu sorgen und insbesondere darauf hinzuwirken, daß der Hauptbrandschutzverantwortliche zu der Beratung der Hallen- und Standbelegungspläne hinzugezogen wurde. Richtig ist, daß ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Gewährleistung der Arbeits-Sicherheit und dem Schutz der Betriebe vor Brandgefahren besteht und daß dieser unmittelbare Zusammenhang eine einheitliche Festlegung der Verantwortlichkeit der für bestimmte Produktionsbereiche zuständigen leitenden Mitarbeiter der Betriebe für die Durchführung der Maßnahmen des Gesundheits- und Arbeitsund Brandschutzes erfordert (vgl. hierzu OG, Urteil vom 5. Dezember 1963 - 2 Ust 12/63 - NJ 1964 S. 24). Diesem Erfordernis der Produktion trägt auch die Anweisung des Generaldirektors der WB Schienenfahrzeuge vom 1. Februar 1964 über die Abgrenzung des Verantwortungsbereiches auf dem Gebiete des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie des Brandschutzes der Abteilung Technologie Rechnung. Der Berufung ist darin zuzustimmen, daß der unmittelbare Zusammenhang zwischen Produktion und Arbeitsund Brandschutz und die einheitliche Festlegung der Verantwortlichkeit der leitenden Mitarbeiter hierfür jedoch nicht die alleinige Verantwortlichkeit des Sicherheitsinspektors für die Anleitung und Kontrolle der leitenden Mitarbeiter im Hinblick auf die Durchsetzung aller Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und des vorbeugenden Brandschutzes begründet. Die Anleitung und Kontrolle der leitenden Mitarbeiter erfolgt im VEB Waggonbau entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten und auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen vielmehr durch verschiedene Organe, und zwar durch den Sicherheitsinspektor, soweit es sich um Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit handelt, und durch den Hauptbrandschutzverantwortlichen, soweit es den vorbeugenden Brandschutz im allgemeinen betrifft. Das Bezirksgericht hat mit Recht auf die Notwendigkeit der Koordinierung aller Maßnahmen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes hingewiesen. Es hat jedoch fehlerhaft eine Rechtspflicht des Angeklagten festgestellt. Eine solche Rechtspflicht ergibt sich für den Angeklagten weder aus der Arbeitsschutzverordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen noch aus dem betrieblichen Funktionsplan und den verschiedenen Betriebsanweisungen. Die Pflicht zur Koordinierung aller Maßnahmen auf dem Gebiet des Arbeits- und Brandschutzes obliegt vielmehr dem Betriebsleiter. Der Sicherheitsinspektor und der Brandschutzverantwortliche unterstützen den Betriebsleiter bei der Erfüllung seiner Pflichten im Arbeitsschutz (§ 19 Abs. 1 ASchVO) und im Brandschutz (§ 5 Abs. 1 der 1. DB zum Brandschutzgesetz). Sowohl der Sicherheitsinspektor als auch der Brandschutzverantwortliche sind nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen unmittelbar dem Betriebsleiter unterstellt. Dieses unmittelbare Unterstellungsverhältnis wurde im VEB Waggonbau dadurch aufgehoben, daß der Brandschutzverantwortliche in die Abteilung Betriebssicherheit eingegliedert wurde. Ein Weisungsrecht steht dem Angeklagten als Sicherheitsinspektor gegenüber dem Brandschutzverantwortlichen nicht zu. Dieser ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nur dem Betriebsleiter gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig (§ 4 Abs. 4 der 1. DB zum Brandschutzgesetz). Eine andere Festlegung wurde vom Werkdirektor auch nicht getroffen. Daraus ergibt sich, daß eine Rechtspflicht zur Koordinierung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes einerseits und des Brandschutzes andererseits für den Angeklagten nicht bestand. Der Angeklagte hat deshalb dadurch, daß er nicht für die Hinzuziehung des Hauptbrandschutzverantwortlichen bei der Beratung der Hallen- und Standbelegungspläne 1964/65 sorgte, keine Rechtspflichten verletzt. Die dem Betriebsleiter und den nachgeordneten leitenden Mitarbeitern in ihren Verantwortungsbereichen obliegende Pflicht zur Koordinierung aller Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes entbindet jedoch weder den Sicherheitsinspektor noch den Hauptbrandschutzverantwortlichen davon, eng zusammenzuarbeiten, soweit sich ihre Verantwortungsbereiche überschneiden, ohne daß für einen von beiden eine Rechtspflicht zur Koordinierung begründet und dem Betriebsleiter insoweit obliegenden Pflichten;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 57 (NJ DDR 1966, S. 57) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 57 (NJ DDR 1966, S. 57)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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