Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 645

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 645 (NJ DDR 1965, S. 645); Mit einer solchen Lösung wird den Betrieben eine klare Anleitung zum Handeln gegeben und dem Bestreben ein Ende gesetzt, mit zweifelhaften Vereinbarungen das Gesetzbuch der Arbeit zu umgehen, wodurch zugleich die staatliche Stellenplandisziplin bzw, der Arbeitskräfteplan verletzt und die Kontrolle des Lohnfonds untergraben werden. Konfliktkommissionen und Gerichte besitzen damit eine sichere Entscheidungsgrundlage. Der fruchtlose Streit um äußere Merkmale wird beendet. Natürlich bleiben bei der Kompliziertheit des gesellschaftlichen Arbeitsprozesses und der in ihm bestehenden gesellschaftlichen Arbeitsverhältnisse einige Fragen diskussionswürdig, z. B., wie die Rechtsverhältnisse von Konstrukteuren und Ingenieuren anzusehen sind, die außerhalb ihrer Arbeitszeit für den Betrieb Konstruktionen und Projekte „auf Honorarbasis“ ausführen. Wir werden m. E. auch einige Einzelfragen überprüfen müssen, in denen es eingefahrene Vorstellungen gibt. Ist es z. B. wirklich richtig, daß ein und derselbe Bürger zu seinem Betrieb über ein und dieselbe Arbeit sowohl in einem Arbeitsrechtsverhältnis als auch in einem Zivilrechtsverhältnis steht? Obgleich der Ingenieur z. B. Aufträge aus dem Arbeitsrechtsverhältnis während der Abendstunden und umgekehrt Aufträge aus dem Zivilrechtsverhältnis während der Arbeitszeit erfüllen kann, weil sie sich im Prinzip völlig gleichen, werden beide Arbeitsleistungen rechtlich völlig verschieden behandelt. Warum sollte der Werktätige dann nicht konsequenterweise zu seinem Betrieb zwei Arbeitsrechtsverhältnisse haben können? Wir erkennen doch andererseits an, daß z. B. der Dreher, der die Woche über in einem Maschinenbaubetrieb arbeitet, zum HO-Kreisbetrieb Gaststätten in einem zweiten Arbeitsrechtsverhältnis steht, wenn er an den Wochenenden in einer Gaststätte zum Tanz aufspielt. Wo liegt hier der wesentliche Unterschied? Es ist z. B. auch nicht selbstverständlich, daß ein Schauspieler, der an einem Theater fest angestellt ist und bei der DEFA an einem Film mitwirkt, zu ihr in einem Zivilrechtsverhältnis steht, nur weil die Vereinbarung traditionell so abgeschlossen wird. Warum soll der Schauspieler, der doch in der Regel über Wochen und Monate bei der DEFA beschäftigt ist, keine sozialen Rechte besitzen, wie sie das Gesetzbuch der Arbeit festlegt? Wodurch ist es gerechtfertigt, daß die DEFA viele ihrer Hauptproduzenten als Außenstehende behandelt? Ich vermag diese Fragen hier noch nicht zu beantworten, aber ich glaube, daß wir uns von manchen überkommenen Vorstellungen frei machen müssen, wenn wir wirklich sozialistische Rechtspflege betreiben wollen. Dr. JOACHIM GÖHRING, wiss. Mitarbeiter am Institut für Zivilrecht der Humboldt-Universität Berlin Nochmals: Zur materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen bei der Schädigung eines Dritten Das Oberste Gericht hat in einer Entscheidung den Grundsatz ausgesprochen, daß ein Werktätiger für schuldhafte Schadenszufügung während der Ausübung seiner Arbeitsaufgaben stets nur gegenüber seinem Betrieb und nur nach den Bestimmungen des Gesetzbuchs der Arbeit über die materielle Verantwortlichkeit (§§112 ff.) haftet. Wird ein Dritter durch diese schuldhafte Arbeitspflichtverletzung geschädigt, so hat er keine unmittelbaren Ansprüche gegen den Werktätigen, sondern nur gegen dessen Betrieb1. Weiß erklärt, daß er dem Urteil des Obersten Gerichts im Ergebnis zustimme, daß ihm jedoch die Begründung in einigen Punkten bedenklich erscheine1 2. Aus seinen weiteren Bemerkungen ist jedoch ersichtlich, daß er von der uneingeschränkten Weitergeltung der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit sowohl des Werktätigen als auch des Betriebes gegenüber dem geschädigten Dritten ausgeht. Damit wendet sich Weiß trotz gegenteiliger Behauptung aber gegen das Grundanliegen des Urteils. Die Hauptrichtung seiner Argumentation geht dahin, daß er die Auswirkung der Neuregelung der gesellschaftlichen Arbeitsverhältnisse durch das Gesetzbuch der Arbeit auf dem Zivilrecht unterworfene Vermögensverhältnisse in Zweifel zieht. Wenn es auch zutrifft, daß das Oberste Gericht zur Begründung seines Standpunkts auf das Gesetzbuch der Arbeit und die sich daraus für den Werktätigen ergebenden Rechtsfolgen hinweist, so kann doch dem Urteil keineswegs entnommen werden, daß es einzig und allein die Bestimmungen dieses Gesetzes sind, die zwingend zu dem veränderten Rechtsstandpunkt führen. Unstreitig ist es so und das geht auch aus dem Urteil hervor , daß 1 OG, Urteil vom 8. September 1964 2 Zz 21/64 (NJ 1965 S. 125). 2 Weiß, „Die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen bei Schädigung eines Dritten“, NJ 1965 S. 513 ff. (514). mit der Regelung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit im Gesetzbuch der Arbeit offensichtlich wurde, welches Mißverhältnis zwischen der arbeitsrechtlichen und der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen besteht. In dieser Linie liegt es auch, wenn das Oberste Gericht in den Gründen seiner Entscheidung auf weitere Urteile verweist, die sich mit ähnlichen Fragen befassen3. Offenbar soll durch diesen Hinweis zum Ausdruck gebracht werden, daß es bei allen diesen Entscheidungen um ein Grundproblem geht: Ist es möglich, die tatsächlich bestehende Einheit zwischen dem Betrieb und seinen Werktätigen rechtlich zu zerreißen? Diesen Ausgangspunkt des Obersten Gerichts hat Weiß offenbar verkannt. Anders ist es nicht zu erklären, daß er zu folgender Feststellung kommt: „In Zukunft würde nach diesem Urteil § 831 BGB auch die Haftung für fremdes Verschulden begründen. Damit würde § 831 BGB zu demselben Ergebnis führen, wie es innerhalb bestehender Schuldverhältnisse vom § 278 BGB festgelegt wird.“ Kann man wirklich davon sprechen, daß das Verschulden des unmittelbar handelnden Werktätigen als fremdes Verschulden im Verhältnis zum Betrieb in Erscheinung tritt? Diese Frage muß entschieden verneint werden. In der Vergangenheit haben sich bereits Verfasser auf den verschiedensten Rechtsgebieten um eine Charakterisierung des sozialistischen Betriebes bemüht'*. Unge- 3 So z. B. OG, Urteil vom 11. Jünl 1963 - 2 Zz 10/63 - (NJ 1963 S. 604), wo von „dem Wesen eines sozialistischen Betriebes als eines auf der Grundlage von Volkseigentum produzierenden Kollektivs von Werktätigen“ gesprochen wird. 4 Vgl. z. B. Strohbach / Supranowitz, Die volkseigenen Industriebetriebe staatliche sozialistische Organisationsformen im Bereich der gesellschaftlichen Produktion zur bewußten Entfaltung und Leitung der schöpferischen Kräfte der Werktätigen, Berlin 1960 (unveröffentlichte Dissertation); Hochbaum, 645;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 645 (NJ DDR 1965, S. 645) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 645 (NJ DDR 1965, S. 645)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und hat sich in jedem Fall als zweckmäßig erwiesen. Obwohl Vergünstigungen nicht an das Aussageverhalten des Beschuldigten gekoppelt sind, ist durch das Mitspracherecht des Untersuchungsführers im, Interesse der Feststellung der Wahrheit in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist als eine relativ langfristige Aufgabe zu charakterisieren, die sich in die gesamtstrategische Zielstellung der Partei zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Wirken des imperialistischen Herrschaf tssystems als soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen.

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