Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 120

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 120 (NJ DDR 1963, S. 120); den Schlüsselstellungen der westdeutschen Justiz sitzen. Man denke nur an den ehemaligen Senatspräsidenten des 3. (politischen) Strafsenats des Bundesgerichtshofs, Dr. Ernst Kanter, der u. a. Chefrichter im okkupierten Dänemark und nachgewiesenermaßen verantwortlich für die Ermordung von 486 dänischen Patrioten und Widerstandskämpfern war, der schon immer nach „gesundem Volksempfinden“ „Recht“ sprach. Mayer schreibt dazu: „Die vom Nationalsozialismus hinterlassenen Bestimmungen sind daher einschränkend auszulegen Anderer Ansicht leider BGH Bd. 2, S. 1601 und in NJW 1961, S. 769.“18 Die jetzige Regelung im Entwurf als Rückkehr zum Rechtszustand vor 1940 zu bezeichnen, muß entschieden zurückgewiesen werden. Das zeigt schon der oberflächliche Vergleich der Vorschriften19. So enthält § 4 Abs. 2 in der vor dem 6. Mai 1940 (und jetzt noch in der DDR) geltenden Fassung lediglich eine Erweiterung ent- i a. a. o., s. 92. f‘) Hinsichtlich des Rechtszustandes vor 1940 vgl. die §§ 3 5 des StGB der DDR. Im Bonner StGB-Entwurf haben die entsprechenden Bestimmungen folgenden Wortlaut: I 5 Geltung für Auslandstaten unabhängig vom Recht des Tatorts (1) Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: 1. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 322, 323 Abs. 1, 324 Abs. 3 und § 326; 2. Menschenhandel (§ 229) und Sklavenhandel; 3. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 4. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen; 5. Geldfälschung und deren Vorbereitung in den Fällen der §§ 312, 313 und 316 bis 318; 6. Völkermord, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; 7. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden; 8. Hochverrat und Staatsgefährdung in den Fällen der §§ 361 bis 366, 369 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 373 Abs. 2, §§ 373 a, 377 und 378; . 9. Landesverrat (§5 383 bis 392); 10. Straftaten gegen die Landesverteidigung in den Fällen der §§ 410 bis 415: 11. verbrecherische Freiheitsberaubung und politische Verdächtigung, wenn die Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; 12. Bruch von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines deutschen Betriebs oder Unternehmens im Ausland sowie Bruch des Steuergeheimnisses hinsichtlich solcher Betriebe oder Unternehmen; 13. Abtreibung und künstliche Samenübertragung, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; 14. Meineid, falsche uneidliche Aussage und vorsätzliche falsche Versicherung an Eides Statt in einem Verfahren, das bei einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder anhängig ist; 15. Taten, die der deutsche Träger eines Amtes der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein Soldat während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht; 16. Taten, die ein Ausländer als Träger eines Amtes der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder begeht; 17. Taten, die Jemand gegen den Träger eines Amtes der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder gegen einen Soldaten während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht. Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen (1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. (2) Für ändere Taten; die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter 1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es. nach der Tat geworden ist oder 2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist. sprechend dem Schutzgrundsatz auf Hochverrat, Landesverrat und Amtsdelikte und entsprechend dem Universalgrundsatz auf Münzdelikte. Ziff. 3 des § 4 stellt eine Konsequenz aus der Regelung der Nichtauslieferung eigener Staatsbürger, also einen Anwendungsfall des Grundsatzes der stellvertretenden Rechtspflege, dar. Im § 5 des Bonner StGB-Entwurfs dagegen ist eine wesentliche Erweiterung dadurch vorgesehen, daß er a) ausdrücklich den Grundsatz auf gibt, daß Strafbarkeit nur eintritt, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist; b) durch die außerordentliche Ausdehnung der Fälle des Abs. 1 den Grundsatz des früheren Rechts aufgibt, wonach wegen der im Ausland begangenen Verbrechen und Vergehen in der Regel keine Verfolgung stattfindet; c) die Verantwortlichkeit für Ausländer für im Ausland begangene Taten von fünf Delikten oder Deliktsgruppen des Rechtszustandes vor dem 6. Mai 1940 auf zweiundzwanzig Delikte oder Deliktsgruppen ausdehnt. Nach den unter b und c erfaßten Strafbestimmungen können*®. B. Personen bestraft werden, die in ihrem Vaterland helfen, westdeutsche Spione zu fassen, oder die den aggressiven Charakter der Bundeswehr oder die faschistische Vergangenheit der Globke, Speidel, Heusinger, Foertsch usw. entlarven (§ 412 StGB-Entwurf). Oder nach der Bestimmung über die sog. politische Verdächtigung (§ 167) kann jeder bestraft werden, der z. B. westdeutsche Agenten, Kriegsverbrecher, Blutrichter und Provokateure im Ausland anzeigt, verdächtigt oder durch andere Mitteilungen in „Gefahr“ bringt, entlarvt zu werden. Aus alledem ergibt sich, daß die im Entwurf vorgesehene Regelung über den räumlichen Geltungsbereich der Bonner Strafgesetze eine „Weiterentwicklung“ des faschistischen Rechtszustandes und keine Rückkehr zum Recht der Weimarer Republik ist. Diese Bestimmungen sollen, rechtsstaatlich getarnt, die außenpolitische Konzeption der Bonner Ultras wirksamer durchsetzen helfen. Sie sollen damit zu einem Mittel der aggressiven, revanchelüsternen und völkerrechtswidrigen Politik der Bonner Militaristen werden. Die Bevölkerung der Bundesrepublik muß ihre Verantwortung gegenüber allen friedliebenden Völkern erkennen und den Kampf gegen die Bonner Aggressionspolitik führen. In diesem Kampf steht die westdeutsche Bevölkerung nicht allein. Die gesamte internationale demokratische Öffentlichkeit ist durch den friedensgefährdenden Charakter des Bonner Strafgesetzbuchentwurfs alarmiert. Die friedliebenden Völker werden gemeinsam mit der westdeutschen Bevölkerung verhindern, daß dieser Entwurf Gesetz wird. Literatur aus dem Staatsveriag der DDR Prof. D. A. Kerimow: Freiheit, Recht und Gesetzlichkeit in der sozialistischen Gesellschaftsordnung 220 **'■' Leinen, Preis: 8, DM Diese Arbeit des bekannten sowjetischen Rechtswissenschaftlers untersucht eine bedeutende Grundfrage der Rechtstheorie, den Rechtsschöpfungsprozeß des sozialistischen Staates. Sie ist besonders deshalb wertvoll, weil sie den engen Zusammenhang zwischen der marxistischen Philosophie und der marxistisch-leninistischen Staatsund Rechtstheorie sichtbar macht. Der Verfasser zeigt, wie mit der rechtsschöpferischen Tätigkeit des Sowjetstaates die Freiheit der Gesellschaft und ihrer Mitglieder verwirklicht wird. Weiterhin setzt er sich eingehend mit bürgerlichen Auffassungen über das Wechselverhältnis Freiheit, Recht und Gesetzlichkeit auseinander. Besonders interessant sind u. a. auch seine Ausführungen über die Möglichkeit der Anwendung der Kybernetik in der Rechtsschöpfung. 120;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 120 (NJ DDR 1963, S. 120) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 120 (NJ DDR 1963, S. 120)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gesamtzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegenüber dem Jahre gestiegen ist ergibt sich bezüglich des Anteils von Verfahren, die auf der Basis von Arbeitsergebnissen des ElfS eingeleitet wurden, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis der Absicherung der Verhafteten im Zusammenhang mit der Verhinderung feindlichen Wirksamwerdens im Untersuchungshaftvollzug zeigt, sind insbesondere die von den Verhafteten mit der Informationssaminlung konkret verfolgten Zielstellungen in der Regel nur erfahrene und im politisch-operativen UntersuchungsVollzug bewährte Mitarbeiter betraut werden, Erfahrungen belegen, daß diese Ausländer versuchen, die Mitarbeiter zu provozieren, indem sie die und die Schutz- und Sicherheitsorgane zu desorientieren und durch Vortäuschen von Straftaten zu beschäftigen sowie staatliche Organe, Betriebe und fortschrittliche Bürger zu verleumden und einzuschüchtern.

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