Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 23

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 23 (NJ DDR 1963, S. 23); . sowie die eindeutige Kampfansage gegen den Generalangriff der Monopole auf die gewerkschaftlichen Rechte und den Lebensstandard der westdeutschen Bevölkerung zeugen von wachsender Kampfbereitschaft. Für die im Bonner Staat herrschenden Monopole bedeutet das, daß ihre gesamte Politik an dem entschlossenen Kampf der Arbeiterklasse und am Friedenswillen breiter Schichten der Bevölkerung scheitern wird. Hier liegen die Ursachen für die rasch voranschreitende Faschisierung der politischen Strafjustiz. Mit Methoden, die immer offener Willkürcharakter annehmen, soll die Politik der Monopole und ihrer Regierung auch in Zukunft durchgesetzt werden. Daß in der Bevölkerung immer mehr der wirkliche Charakter der politischen Strafjustiz erkannt wird, zeigt besonders eindrucksvoll die Äußerung des Stuttgarter Oberlandesgerichtspräsidenten Dr. Schmid: „Es ist nicht zu verkennen, daß es Gründe für diese Praxis der Staatsschutzgerichte gibt, aber nicht Rechtsgründe.“2 Diese Feststellung ist für einen in bürgerlichen Rechtsbegriffen denkenden Juristen ein vernichtendes Urteil über eine Justiz, die nach dem bestehenden Verfassungsrecht an das Gesetz gebunden ist. Schmid sagt nichts anderes, als daß dieser fundamentale Grundsatz bürgerlicher Rechtsstaatlichkeit im Interesse einer Zweckjustiz beiseitegeschoben wird, die auf die Sicherung der menschenfeindlichen und antinationalen Atöm-kriegspolitik und auf die Sicherung der Profit- und Rüstungsinteressen der Monopole gerichtet ist. Es ist jedoch nicht zu verkennen, daß die politischen Sondergerichte auch heute noch versuchen, in ihren Urteilen eine Terminologie anzuwenden, die die Volksmassen und besonders auch demokratisch gesonnene Juristen über den wahren Willkürcharakter dieser Zweckjustiz hinwegtäuschen. Sie sind dazu gezwungen, weil in der Bevölkerung ein echter und starker Wille zur Demokratie vorhanden ist und daher eine völlige und ausdrückliche Wiederaufnahme der Methoden der Nazijustiz nicht möglich ist. Um so mehr ist es erforderlich, im einzelnen die Winkelzüge aufzuzeigen, mit denen die politischen Sonderstrafkammern und allen voran der politische Senat des Bundesgerichtshofes die eigenen Gesetze gebrochen und ihre gesamte Tätigkeit in den Dienst der aggressiven Monopole und Militaristen gestellt haben. Diese Bemühungen erstrecken sich über eine lange Reihe von Jahren und beginnen mit den ersten Urteilen auf Grund des Ersten Strafrechtsänderungsgesetzes, des sog. „Blitzgesetzes“3 *. Sie zeigen, wie die politische Strafjustiz nicht nur hinsichtlich der verschiedensten Bereiche der politischen Tätigkeit, sondern auch hinsichtlich der Methoden und des bedrohten und verfolgten Personenkreises sich stets den „Erfordernissen“ der Politik der Monopole, der Militaristen und ihrer Regierung angepaßt und sich sogar zu deren Schrittmacher gemacht hat. Es soll hier nicht auf die sog. Staatsschutztatbestände des Blitzgesetzes als solche eingegangen werden, die durch ihre unbestimmte Abfassung und starke Subjektivierung eine günstige Grundlage für die Auslegungen der politischen Gerichte boten. Es soll lediglich untersucht werden, wie die Sondergerichte Schritt um Schritt selbst dieses Gesetz contra legem interpretiert und die von ihm noch gezogenen Schranken durchbrochen haben. Die extensive gesetzwidrige Auslegung der Staatsschutzbestimmungen erfaßt sowohl die objektive als auch die subjektive Seite der Tatbestände. So wird kritisiert, daß der Bundesgerichtshof die objektive Seite der Staats- 2 „Kritisches zu unserer politischen Justiz“, Die Zeit vom 29. Dezember 1961. 3 Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951, BGBl. I S. 739. gefährdungsbestimmungen dahingehend interpretiert hat, daß eine Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung nicht angestrebt zu werden und daß auch keine konkrete Gefährdung des Staates vorzuliegen brauche'', Übernahme der faschistischen finalen Handlungslehre Besonders deutlich wird die Gesetzwidrigkeit der Auslegung der Staatsgefährdungsbestimmungen, wenn man die Manipulationen der politischen Sondergerichte im einzelnen untersucht. Ihr Kern besteht, worauf in dieser Zeitschrift schon mehrfach hingewiesen wurde, in der Umdeutung des Inhalts strafrechtlicher Grundbegriffe. Sie erfolgt unter Berufung auf Theorien, deren faschistischer Ursprung und Charakter klar auf der Hand liegt. Dabei lassen sich verschiedene Seiten dieser Umdeutung feststellen. Die erste ist die Anwendung der hinterhältigen Methode, die subjektive und die objektive Seite des Tatbestandes in einer derartigen Weise zu vermengen, daß sie die Möglichkeit schafft, Gegner der Regierungspolitik vor Gericht zu stellen, obwohl selbst die Staatsgefährdungsbestimmungen des Blitzgesetzes eine Strafverfolgung nur bei einem Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung vorsehen. Das wird bewirkt durch die Übernahme der faschistischen sog. finalen Handlungslehre durch den Bundesgerichtshof und die damit vorgenommene Verwandlung des Vorsatzes in ein Element des objektiven Tatbestandes. Hierzu erklärte M e z g e r :5 6 „Bis vor kurzem galten nahezu einmütig der Vorsatz1 und die Fahrlässigkeit1 als die beiden Schuldformen des geltenden Rechts. Erst die finale Handlungslehre von Welzel hat, gestützt auf die These von der Zugehörigkeit des Vorsatzes zum tatbestand-lichen Unrecht, grundsätzlich dieses Erfordernis einer besonderen Schuldform geleugnet. Für sie ist der Inhalt der Schuld . durch die .Vorwerfbarkeit1 als solche hergestellt.“ Diese letztere sog. Schuldtheorie, die die Schuld als richterliches Unwerturteil über die Handlung des Täters definiert, hat der Bundesgerichtshof gleichzeitig mit der finalen Handlungslehre durch seinen Beschluß über den Verbotsirrtum vom 18. März 1952° ausdrücklich übernommen. Auch der Begründer der finalen Handlüngslehre, Welzel, der diese Theorie bezeichnenderweise unter dem Naziregime entwickelt hat7, erklärt eindeutig: „Hier bewährt sich die Einsicht der finalen Handlungslehre, daß der Vorsatz kein Schuld-, sondern ein Handlungs- und Unrechtselement ist.“8 Im Hauptergebnis bedeutet die Übernahme der finalen Handlungslehre daher die Gleichsetzung von Vorsatz und Handlungswillen, d. h. die Subjektivierung des objektiven Tatbestandes. Die praktische Konsequenz daraus ist, daß der Richter der Aufgabe enthoben ist, das Vorliegen einer Schuld zu beweisen. Er ist nunmehr in der Lage, irgendwelche Handlungen eines Täters unter dem Gesichtspunkt der Finalität zu bewerten. Für den Bereich der politischen Strafjustiz bedeutet das konkret, daß der Richter beispielsweise das Eintreten für den Frieden, gegen Remilitarisierung und atomare Aufrüstung für strafbar erklären kann, indem er deduziert, auf Grund seiner kommunistischen Gesinnung sei die Handlung eines angeklagten Bürgers nicht nur auf die Verhinderung \ Posser, Politische Strafjustiz aus der Sicht des Verteidigers, Karlsruhe 1961, S. 9. 5 Ebermayer, Lobe, Rosenberg, Kommentar zum Strafgesetzbuch, Berlin 1954, Bd. I, Einleitung S. 12. 6 Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 18/ März 1952, Neue Juristische Wochenschrift 1952 S. 593. 7 Welzel, Naturalismus und Wertphilosophie im Strafrecht. 1935. 8 Welzel, Das neue Bild des Strafrechtssystems, S. 27. 23;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 23 (NJ DDR 1963, S. 23) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 23 (NJ DDR 1963, S. 23)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß - die festgelegten Postenbereiche ständig besetzt und der Dienstrhythmus sowie die angewiesene Bewaffnung und Ausrüstung eingehalten werden, die Hauptaufgaben des.

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