Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 149

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 149 (NJ DDR 1962, S. 149); liehe Organe oder gesellschaftliche Organisationen um ihre Unterstützung oder Mitwirkung zu ersuchen. Es ist auch berechtigt, das Kollektiv, dem eine Partei angehört, um seine Unterstützung bei der erzieherischen Einwirkung auf diese Partei zu ersuchen, eine Stellungnahme dieser Partei in ihrem Kollektiv herbeizuführen und über das Ergebnis sowie die Auffassung des Kollektivs hierzu das Gericht zu informieren. Das letztere dürfte dann in der Regel in der Hauptverhandlung geschehen, zu der die Vertreter der genannten Kollektive einzuladen sind. Die Anordnung einer Beweisaufnahme beajits für den ersten Verhandlungstermin ist im allgemeinen noch nicht vorgesehen. Wenn jedoch nach dem Vorbringen der Parteien die Aussicht besteht, daß durch die Vernehmung eines Zeugen oder eine andere Beweiserhebung von geringfügigem Umfang eine Beilegung des Rechtsstreits oder dessen Entscheidung im Vorverfahren ermöglicht werden wird, so soll das Gericht selbstverständlich nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sein, diese Beweiserhebungen vorzubereiten. Daß nicht starr an dem Zweiparteienprinzip des bürgerlichen Zivilprozesses festgehalten wird, ergibt sich aus der Befugnis des Gerichts, weitere Beteiligte in das Verfahren einzubeziehen, soweit diese nicht schon von sich aus. von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht haben, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses in das Verfahren einzutreten und als Prozeßparteien, über deren Rechte oder Pflichten mit entschieden wird, an ihm teilzunehmen. Auf diese Weise kann durch Beschluß des Gerichts ein Regreßpflichtiger oder die Deutsche Versicherungs-Anstalt bei Haftpflichtprozessen u. a. m. in das Verfahren einbezogen werden. Im Prozeß wird dann über die Rechtsverhältnisse aller Beteiligten und rechtlich Interessierten einheitlich und komplex, unter einheitlicher Aufklärung des für alle Beteiligten erheblichen Sachverhalts und einheitlicher rechtlicher Schlußfolgerung hieraus, entschieden. Damit werden Zusatzprozesse nach Möglichkeit vermieden. Die Auswertung des Verfahrens wird bei der Teilnahme aller an dem komplexen Zivilrechtsverhältnis beteiligten Bürger und Organisationen gründlicher und schneller erfolgen können. 2. Die vorbereitende Verhandlung Im ersten Verhandlungstermin erörtert das Gericht den vollständigen Sachverhalt mit den Parteien. Dieser Termin ist die erste große Maßnahme des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts. Das Ergebnis dieser Verhandlung muß erweisen, welche Aufklärungsmaßnahmen noch nötig sein werden, um zum alsbaldigen Abschluß des Verfahrens zu gelangen. In Erfüllung seiner Informationspflicht hat das Gericht die Prozeßparteien über ihre Rechte und Pflichten gründlich zu belehren und mit ihnen die notwendigen Maßnahmen zur weiteren Klärung des Rechtsstreits zu beraten. Im Hinblick auf die Bedeutung, die den gestellten Anträgen der Parteien für den Umfang der gerichtlichen Entscheidung zukommt, hat es darauf hinzuwirken, daß die Parteien sachdienliche Anträge stellen. Außer den von ihm vorbereiteten Beweisaufnahmen soll das Gericht in der vorbereitenden Verhandlung auch andere Beweise erheben können, wenn die Beweisaufnahme sofort stattfinden kann. Weitere Vorschriften über den Inhalt der vorbereitenden Verhandlung, mit Ausnahme einer Sonderregelung für das Eheverfahren, wo es bei dem jetzt nach §§ 2, 3 EheVerfO geltendem Rechtszustand verbleiben soll, werden nicht für erforderlich gehalten. Es soll eine allgemeine Verweisung darauf genügen, daß auf die vorbereitende Verhandlung die Bestimmungen über die Hauptverhandlung entsprechende Anwendung finden, wie z. B. über das Erfordernis des persönlichen Erscheinens der Prozeßparteien oder die Regelung des SäurUhisfalles. Ein Mahnverfahren im Sinne der §§ 688 ff. ZPO mit seinem bürgerlichen Prinzip der formellen Wahrheit würde zu den sozialistischen Grundsätzen der Leitung des künftigen Zivilverfahrens in einem unüberbrückbaren Gegensatz stehen. Das Verfahren soll ausnahmslos durch Erhebung einer vollständigen Klage eingeleitet werden. Dem Gericht soll aber die Möglichkeit eingeräumt werden, sich innerhalb des Vorverfahrens zunächst auf eine befristete Leistungsaufforderung an den Verklagten zu beschränken, wenn eine solche Aufforderung als notwendig und als ausreichend erscheint, diesen zur Einhaltung seiner gesetzlichen Verpflichtungen zu erziehen. Kommt der Verklagte innerhalb der ihm vom Gericht gesetzten angemessenen Frist seinen Verpflichtungen nach, so hat die Sache ihre Erledigung gefunden, das Verfahren kann eingestellt oder die Klage zurückgenommen werden. Andernfalls findet das Verfahren seinen Fortgang, worauf bereits in der Leistungsaufforderung hinzuweisen ist. Ein gegenüber dem normalen Zivilprozeß verselbständigtes Arrest- oder Verfügungsverfahren im Sinne des §§ 916 bis 945 ZPO benötigen wir bei der Beschleunigung und Konzentration, mit der der künftige Zivilprozeß durchgeführt werden wird, auf keinen Fall mehr, von anderen, noch grundsätzlicheren Erwägungen zur Ablehnung derartiger Rechtsinstitute überhaupt abgesehen. Trotz aller Beschleunigung des neuen Zivilverfahrens kann aber das Bedürfnis nach Gewährung eines einstweiligen Rechtsschutzes zur vorläufigen Regelung der rechtlichen Beziehungen der Parteien oder zur Verhütung drohender Schäden erforderlich werden. Solche Maßnahmen sollen in aller Regel auf Grund der vorbereitenden Verhandlung ergehen, nur in besonders dringenden Fällen schon vor dieser. Die Maßnahmen können von Amts wegen ergehen, auf Antrag einer Prozeßpartei jedoch nur, wenn sie ihre Angaben vorher glaubhaft macht. Welche Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes ergriffen wird, entscheidet das Gericht selbst. Die Unanfechtbarkeit dieser Anordnung folgt aus dem Bestreben, den Prozeß in der Hauptsache so schnell wie möglich zu Ende zu führen. Das Gericht kann die Maßnahme aber von sich aus oder auf Anregung eines Verfahrensbeteiligten aufheben, wenn ihm dies nach dem Ergebnis seiner weiteren Ermittlungen geboten erscheint. Die vielfältigen Möglichkeiten der gerichtlichen Entscheidung, die auf Grund der vorbereitenden Verhandlung ergeht, zeigen, welchen nach dem Gegenstand der Erörterungen unterschiedlichen Verlauf das Vorverfahren bis zu seinem Abschluß nehmen kann. Ein Prozeßurteil, d. h. eine Abweisung der Klage als unzulässig, ist notwendig, wenn dem Erlaß eines Sach-urteils Hindernisse entgegenstehen, die nicht behoben werden können, und der Kläger trotz Belehrung auf weiterer Durchführung des gerichtlichen Verfahrens besteht; auch in diesem Fall steht somit die Informationspflicht des Gerichts im Vordergrund, deren Erfüllung regelmäßig dazu führen dürfte, daß die Klage zurückgenommen oder die Sache auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht oder Organ verwiesen wird. Die häufigste Form der Lösung des Konflikts in der vorbereitenden Verhandlung wird eine Einigung der Verfahrensbeteiligten sein, in Gestalt eines Vergleichs oder eines Anerkenntnisses. Diese Einigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit, wie schon nach geltendem Recht die Einigung über vermögensrechtliche Nebenansprüche im Eheverfahren nach § 16 Abs. 2 EheVerfO, der Bestätigung durch das Gericht. 149;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 149 (NJ DDR 1962, S. 149) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 149 (NJ DDR 1962, S. 149)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der und der nachfolgenden Tagungen des der orientieren vor allem auf die weitere Herausbildung und Festigung sozialistischen Rechtsbewußtsein, auf die Wahrung und Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Bedingungen der Klassenauseinandersetzung und der politisch-operativen Lage optimaler politischer Nutzen und politisch-operativ positive Wirkungen anzustreben.

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