Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 150

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 150 (NJ DDR 1962, S. 150); Kann der Rechtsstreit in der vorbereitenden Verhandlung nicht zu Ende geführt werden, so ist zum Schluß ein gerichtlicher Beschluß über die Anordnung der Hauptverhandlung zu erlassen. Dieser Beschluß faßt alle Maßnahmen der Aufklärung des Sachverhalts zusammen, die jetzt noch ergehen müssen, damit der Prozeß im nächsten Verhandlungstermin, der Hauptverhandlung, endgültig entschieden werden kann. Der Abfassung des Beschlusses ist daher die größte Aufmerksamkeit zuzuwenden; in ihm kommt die der vorbereitenden Verhandlung innewohnende Funktion der Konzentration des Verfahrens am sichtbarsten zum Ausdruck. Der Beschluß enthält außer der Terminsanberaumung vor allem eine kurze Darstellung des bisher ermittelten Sachverhalts sowie die noch aufklärungsbedürftigen Tatsachen mit den dazu erforderlichen Beweis- und Auflagenanordnungen. Er soll auch festlegen, welche staatlichen oder gesellschaftlichen Organe von der Hauptverhandlung zu unterrichten und um die Entsendung von Vertretern zu dieser zu ersuchen sind, sofern das Gericht diese oder andere zusätzliche Maßnahmen der Einbeziehung von Werktätigen in die Verhandlung für erforderlich hält. Daß der Beschluß über die Anordnung der Hauptverhandlung sofort schriftlich abzusetzen, in seinem vollen Inhalt in der vorbereitenden Verhandlung zu verkünden und den Parteien in einer Abschrift zu übergeben ist, entspricht ebenfalls den Grundprinzipien der Unmittelbarkeit und der Konzentration des künftigen Zivilverfahrens. 3. Die Hauptverhandlung* 5 Grundlage der Hauptverhandlung ist das Ergebnis des gesamten Vorverfahrens, insbesondere der Erörterungen in der vorbereitenden Verhandlung. Sie beginnt nach ihrer Eröffnung durch den Vorsitzenden, der sie leitet und zunächst über das bisherige Verfahren berichtet, mit der Aufnahme der angeordneten Beweise. Die Beweisaufnahme ist demgemäß Teil der mündlichen Verhandlung selbst. Nach der Beweiserhebung erhalten alle Verfah#ensbeteiligten Gelegenheit, zu deren Ergebnis Stellung zu nehmen und ihren Standpunkt nochmals zu überprüfen. Der Konzentration der Hauptverhandlung selbst dient die grundsätzliche Bestimmung, daß die Sache bei unveränderter Zusammensetzung des Gerichts in einem ununterbrochenen Termin verhandelt und entschieden werden soll. Eine kurzfristige Unterbrechung soll zulässig sein, wenn hierzu wichtige Gründe vorliegen und kein Richterwechsel notwendig wird. Andernfalls, d. h. bei längeren Unterbrechungen oder Eintritt des Richterwechsels wobei besonders an die zweiwöchige Schöffenperiode gedacht ist soll die Hauptverhandlung abgebrochen und von neuem durchgeführt werden. Die Gründe, die zur Unterbrechung oder zum Abbruch der Hauptverhandlung geführt haben, sind im Protokoll zu vermerken. In aller Regel findet die Hauptverhandlung im Gerichtsgebäude statt. Sie kann jedoch außerhalb desselben durehgeführt werden, wenn dadurch eine größere erzieherische Wirkung oder eine bessere Sachaufklärung erzielt werden kann. Charakteristisch für die künftige Zivilverhandlung ist die gesetzliche Verpflichtung der Parteien zum persönlichen Erscheinen; hiervon kann eine Partei nur aus wichtigen Gründen entbunden werden. Auch diese Regelung dient der schnellstmöglichen Ermittlung der 5 Vgl. Niethammer, „Die Gerichtsverhandlung im neuen Zivilprozeß“, NJ 1960 S. 577 ff., und „Fragen d,es Beweises im neuen Zivilprozeßrecht“, NJ 1961 S. 382 ff.; Püschel, „Das Prinzip des demokratischen Zentralismus in der mündlichen Verhandlung des künftigen Zivilverfahrens“, Staat und Recht 1959, Heft 8, S. 1013. Wahrheit und der erzieherischen Einwirkung des Gerichts auf die Verfahrensbeteiligten. Ein Versäumnisverfahren im Sinne der ZPO wird konsequent abgelehnt. Beim Ausbleiben von Parteien wird die Verhandlung vom Gericht grundsätzlich weitergeführt. Beim Ausbleiben des Klägers ist die Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Verklagten durch gerichtlichen Beschluß vorgesehen. Das Zusammenwirken des Gerichts mit den Prozeßparteien während der Hauptverhandlung ist dadurch gekennzeichnet, daß das Gericht die Parteien zur gewissenhaften Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte und zur Erfüllung ihrer Pflicht, bei der Erforschung der objektiven Wahrheit und der Aufdeckung der Ursachen des Konflikts mitzuwirken, anzuhalten hat. In der Beweisaufnahme wird das Prinzip der Unmittelbarkeit des Verfahrens sehr konsequent angewandt: alle Beweise sollen vor dem erkennenden Gericht in seiner vollen Besetzung aufgenommen werden. Ein anderes Gericht soll nur dann um die Aufnahme von Beweisen ersucht werden, wenn die unmittelbare Beweisaufnahme übermäßigen Kosten- oder Zeitaufwand erfordern würde, ferner bei ernstlicher Krankheit der Auskunftsperson, bei besonders schwierigen Verkehrsverhältnissen und aus ähnlich schwerwiegenden Gründen. Zeugen können, dem uneingeschränkten Grundprinzip der Erforschung der objektiven Wahrheit entsprechend, auch von Amts wegen vernommen werden. Ihr Erscheinen vor Gericht und ihre Aussage können durch Ordnungsstrafen erzwungen werden. Hinsichtlich des Erscheinens und der Aussage einer Prozeßpartei ist von der Aufnahme einer ähnlichen Sanktion abgesehen worden; der künftige Zivilprozeß soll ohne derartige Zwangsmaßnahmen, wie sie nach geltendem Recht § 141 Abs. 3 ZPO enthält, auskommen. Das Rechtsinstitut der Parteivernehmung im Sinne der §§ 445 ff. ZPO wird beseitigt, da an die Wahrheitspflicht der Partei im Prozeß nicht zweierlei Maßstäbe angelegt werden dürfen, gleich ob es sich um das erste Vorbringen einer Partei oder um ihre Aussage handelt, die sie in der Verhandlung auf bestimmte, noch ungeklärte Fragen des Gerichts macht. Recht umstritten war die Frage, ob ein Zeuge nur in Abwesenheit der nach ihm zu vernehmenden Zeugen gehört werden kann oder ob alle Zeugen von vornherein bei der Beweisaufnahme zugegen sein dürfen. Man hat sich grundsätzlich für den ersteren, schon heute so gehandhabten Weg entschlossen, es jedoch der Entscheidung des Gerichts anheimgestellt, inwieweit ein Zeuge der Verhandlung vor seiner Vernehmung ausnahmsweise beiwohnen kann. Für die Vernehmung von Zeugen sowie von Sachverständigen, deren Gutachten in der Regel von den entsprechenden staatlichen Dienststellen einzuholen sind, bestehen eingehende Vorschriften über das Recht der Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerung und über die Berücksichtigung einer staatlich anerkannten Schweigepflicht. Im Protokoll sind die Aussagen der Parteien, Zeugen und Sachverständigen mit ihrem wesentlichen Inhalt wiederzugeben, was eine höhere Qualität der Protokollführung im künftigen Zivilverfahren zur Folge haben und besonders auch für die Rechtsmittelinstanz oder ein etwaiges Kassationsverfahren die Überprüfung der Sache durch das höhere Gericht wesentlich erleichtern wird. Außer der Bekundung von Zeugen oder der Erstattung des Gutachtens von Sachverständigen sollen künftig die Erklärungen der Parteien, die Erklärungen von Vertretern staatlicher oder gesellschaftlicher Einrichtungen und die Aufnahme von Sachbeweisen als Beweismittel in Betracht kommen. Zu den Sachbeweisen zählt auch der Urkundenbeweis. 150;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 150 (NJ DDR 1962, S. 150) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 150 (NJ DDR 1962, S. 150)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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