Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 148

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 148 (NJ DDR 1962, S. 148); das Kreisgericht bereits entscheidende Ermittlungen und Beweiserhebungen in die Wege geleitet hat. Aus diesem Grunde soll die Übernahme der Sache durch das Bezirksgericht nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung zulässig sein. 3. Örtliche Zuständigkeit Die Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit muß klar und einfach, frei von der Kasuistik des geltenden Verfahrensrechts sein. Sie muß gewährleisten, daß dasjenige Kreisgericht mit der Sache befaßt wird, in dessen Bereich der gesellschaftliche Konflikt, der den Rechtsstreit veranlaßt hat, und die ihm zugrunde liegenden tieferen ideologischen Ursachen aufgetreten sind, wo insbesondere auch die erzieherische gerichtliche und außergerichtliche Auseinandersetzung mit den Bürgern geführt werden muß, die Rechtsverletzungen begangen haben. Nach allen Erfahrungen unserer Gerichtspraxis liegen diese Voraussetzungen in den weitaus meisten Fällen bei dem Gericht vor, in dessen Bereich der Verklagte seinen Wohnsitz oder seinen Sitz bzw. seine Niederlassung hat. In diesem Bereich hat zumeist auch der Kläger seinen Wohnsitz. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, grundsätzlich den Wohnsitz oder den Sitz des Verklagten als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit des anzurufenden Gerichts zu wählen. Dieser Grundsatz soll jedoch keine starre, für alle Fälle der Einleitung des Zivilverfahrens geltende Norm darstellen. Es ist denkbar, daß verklagte Bürger erst vor kurzer Zeit in den Bezirk dieses Gerichts gezogen sind oder daß sich auch unabhängig davon die wesentlichen Ereignisse, die zur Klagerhebung geführt haben, im Bezirk eines anderen Gerichts zugetragen haben, wo auch die Faktoren weiter wirksam sind, die die Rechtsverletzungen begünstigt haben, wo mit Hilfe der örtlichen Volksvertretung und ihrer Organe diese Faktoren beseitigt werden müssen usw. Daher ist vorgesehen, daß das an sich zuständige Gericht die Sache durch unanfechtbaren und bindenden Beschluß an ein anderes Gericht verweisen kann, wenn der Sachverhalt im wesentlichen im Bereich dieses Gerichts aufgeklärt werden muß. Damit Versuche des Abschiebens unbequemer Zivilsachen mit Hilfe solcher Verweisungsbeschlüsse von vornherein unterbunden werden, ist vor Erlaß des Beschlusses der Staatsanwalt zu hören; auch unterliegt der Verweisungsbeschluß dem Begründungszwang. Inwieweit künftig die Vereinbarung von Gerichtsständen zulässig sein soll, ist noch nicht festgelegt worden. Daß eine solche Vereinbarung zumindest für den Bereich unserer Außenhandelsbeziehungen möglich sein muß, steht außer Frage. Daß für Ehesachen eine umfassende Sonderregelung der örtlichen Zuständigkeit erfolgen muß, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Hier giit der Grundsatz, daß das Kreisgericht zuständig ist, in dessen Bereich die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben oder zuletzt gehabt haben. Die mündliche Verhandlung Kernstück des Verfahrens, die unmittelbare Grundlage der gerichtlichen Entscheidung, mit der das erstinstanzliche Verfahren seinen Abschluß findet, ist die gerichtliche Verhandlung. In den Grundprinzipien des Verfahrens ist dazu ausgeführt, daß die Verhandlungen mündlich und in öffentlicher Sitzung vor dem zur Entscheidung berufenen Gericht durchzuführen sind. Bei der näheren Ausgestaltung dieses Verfahrensgrundsatzes kam es auf die reale Sicherung der Konzentration des Verfahrens und der Einheit der mündliche Verhandlung an. In aller Regel sollen daher künftig nicht mehr als zwei Verhandlungstermine durchgeführt werden. Für den ersten Verhandlungstermin ist aus dem zur Zeit geltenden Eheverfahrensrecht die Bezeichnung „vorbereitende Verhandlung“ (§§ 2 ff. EheVerfO) übernommen worden; er ist aber mit dieser nicht ganz identisch. Das Gericht hat alle Möglichkeiten auszunutzen, die im Einzelfall vorhanden sind, bereits auf Grund des ersten Termins zu einer Lösung des Konflikts zu kommen, auch durch Urteil, soweit der Prozeß schon jetzt entscheidungsreif ist. Der zweite Verhandlungstermin, für den die Bezeichnung „Hauptverhandlung“ gewählt worden ist, findet also im Gegensatz zum Termin der „streitigen Verhandlung“ des Eheverfahrensrechts (§§ 10 ff. EheVerfO) nur statt, wenn das Verfahren nicht bereits mit dem ersten Termin abgeschlossen werden konnte. Die Hauptverhandlung ist demgemäß der abschließende, meist mit einer Beweisaufnahme verbundene zweite Verhandlungstermin, in dem die Aufklärung des Sachverhalts zu Ende geführt wird, noch einmal die Möglichkeiten einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits überprüft und alle weiteren Voraussetzungen für die Endentscheidung geschaffen werden, deren Erlaß unmittelbar nach diesem Termin erfolgen soll. 1. Die Vorbereitung des ersten Termins1 Gemäß der Weisung des Staatsratsbeschlusses vom 30. Januar 1961, daß das sozialistische Gerichtsverfahren bereits von seinem Beginn an das neue Verhältnis des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft zu den Menschen widerspiegeln müsse, wird den ersten Maßnahmen des Gerichts nach Eingang einer Klage größte Aufmerksamkeit gewidmet. Der ganze erste Abschnitt des Verfahrens, von dem Eingang der Klage bis zum Schluß der vorbereitenden Verhandlung, der die Bezeichnung „Vorverfahren“ trägt, soll unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß es dem Gericht mit der schnellen und gründlichen Untersuchung des Streitfalles ernst ist und daß es deshalb das Verfahren gleich zu seinem Beginn straff und zielbewußt leitet. Im Zusammenhang mit der Zustellung der Klage fordert das Gericht den Verklagten zu Stellungnahmen über die Angaben des Klägers oder andere Teile des Sachverhalts auf. Es prüft die Klage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, ob die gesellschaftliche Bedeutung der Sache ihre Vorlage an das Bezirksgericht erfordert, um dieses in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls das Verfahren in erster Instanz durch Beschluß an sich zu ziehen. Ein Katalog aller möglichen Maßnahmen, die das Gericht in Vorbereitung des ersten oder eines weiteren Verhandlungstermins zu treffen hat, wird nicht aufgestellt. Es soll hierfür die allgemeine Vorschrift genügen, daß das Gericht die Aufgabe des Vorverfahrens, erzieherisch auf die Prozeßparteien einzuwirken, den Sachverhalt schon so weit wie möglich aufzuklären und eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu versuchen, unter zweckentsprechendem, prozeßökonomisch vertretbarem Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden Aufklärungsmaßnahmen zu lösen hat. Dabei ist das Hauptinstrument zur Lösung dieser Aufgaben die vorbereitende Verhandlung selbst: sie ist die wichtigste Einrichtung der Konzentration des künftigen Zivilverfahrens. Besonders' erwähnt ist die Befugnis des Gerichts, in Vorbereitung des Verhandlungstermins andere staat- Vgl. Püschel, „Die Vorprüfung der Klage in Zivilsachen“, NJ 1959 S. 265; Kellner, „Die Vorprüfung der Klage in Zivilsachen“, NJ 1959 S. 372. 148;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 148 (NJ DDR 1962, S. 148) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 148 (NJ DDR 1962, S. 148)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat arbeitet und in diesem Zusammenhang auch dann objektiv weiteruntersucht, wenn dabei Staatssicherheit , konkret vom PührungsOffizier, subjektiv verursachte Fehler in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten.

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