Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 611

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 611 (NJ DDR 1962, S. 611); Eigentum unter Teilnahme der Werktätigen gewissenhaft zu erfüllen. Bereits bis zur mündlichen Verhandlung sind den Arbeitsgerichten entsprechende Ergebnisse vorzulegen. Die Arbeitsgerichte erhalten hierdurch konkretes Tatsachenmaterial, das ihnen hilft, verantwortungsbewußt und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die materielle Verantwortlichkeit von Werktätigen zu entscheiden. Betriebsleiter, die ihre gesetzliche Verpflichtung aus § 112 Abs. 1 Gesetzbuch der Arbeit nicht erfüllen, sind durch Gerichtskritik gemäß § 15 Arbeitsgerichtsordnung zur gewissenhaften Befolgung des Gesetzes anzuhalten. Die Verpflichtung der Betriebsleiter aus §112 Abs. 1 Gesetzbuch der Arbeit enthebt die Arbeitsgerichte jedoch nicht ihrer Verpflichtung aus § 14 Arbeitsgerichtsordnung, die Ursachen des Arbeitsstreitfalles, die in Fällen der materiellen Verantwortlichkeit im wesentlichen mit den Ursachen des Schadens identisch sind, unter Mitwirkung der Werktätigen umfassend aufzuklären. Die Arbeitsgerichte müssen sich bewußt werden, welchen bedeutenden Beitrag die Werktätigen zur Aufdeckung und Bekämpfung der Ursachen von Schäden am sozialistischen Eigentum und damit auch zur Entscheidung von Streitfällen über die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit leisten können. Sie dürfen deshalb nicht fortfahren, über die materielle Verantwortlichkeit lediglich in Anwesenheit des betreffenden Werktätigen und eines Beauftragten des Betriebes, allenfalls noch unter Mitwirkung eines Staatsanwalts zu verhandeln und zu entscheiden. Gestützt auf die §§ 1 Satz 2, 13 Abs. 1, 14, 25 und 29 Arbeitsgerichtsordnung müssen sie sich vielmehr an einen bestimmten Kreis von Werktätigen wenden und ihn zur Mitwirkung im arbeitsgerichtlichen Verfahren heranziehen. Beim Auftreten von Inventurfehlbeträgen im staatlichen und genossenschaftlichen Handel sollten sie insbesondere die betrieblichen Gewerkschaftsorganisationen, die Verkaufsstellenausschüsse und -beiräte, die Wirkungsbereichsausschüsse der Nationalen Front und ihre Handelskommissionen, die Arbeiterkontrolle und die Gruppen des Demokratischen Frauenbundes Deutschlands zur Mitarbeit auffordern. Alle in diesen gesellschaftlichen Organisationen und Organen zusammengefaßten Werktätigen können nicht nur dem Arbeitsgericht bei der Entscheidung des Streitfalles helfen, sondern vor allem auch durch die Aufdeckung und Bekämpfung der Ursachen von Schäden am sozialistischen Eigentum künftig zu einer wirksamen Verhütung von Schäden beitragen. Diese Forderung gilt auch für die Verhandlung und Entscheidung über Schadenersatzansprüche der Handelsbetriebe gegen Leiter von sogenannten Einmannverkaufsstellen. Kein Werktätiger arbeitet so isoliert von seiner Umwelt, daß nicht andere Menschen von den näheren Umständen und Eigenarten seiner Arbeit Kenntnis erhalten. Hier kommt es darauf an, die Erfahrungen von Leitern ähnlicher Verkaufsstellen, die ohne Inventurdifferenzen arbeiten, auszuschöpfen und in anderer geeigneter Weise Tatsachen zusammenzutragen, die eine Entscheidung über die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen ermöglichen, ohne Zuflucht zu dem sogenannten Beweis auf erste Sicht nehmen zu müssen. Eine solche Arbeitsweise wird jedoch nicht nur für die Behandlung der materiellen Verantwortlichkeit im Bereich des staatlichen und genossenschaftlichen Handels gefordert, wo diese Probleme gegenwärtig vorwiegend eine Rolle spielen, sondern auch für den Bereich der Produktions- und Dienstleistungsbetriebe. Durch die Beachtung der hier gegebenen Hinweise können die Arbeitsgerichte in starkem Maße Einfluß auf die Verbesserung der Organisation und Leitung der sozialistischen Arbeit nehmen, die sozialistische Arbeitsdisziplin und Arbeitsmoral festigen und die gesetzlichen Rechte der Werktätigen auf dem Gebiet der Arbeit strikt gewährleisten. Zwischen richtiger Organisierung und Leitung der sozialistischen Arbeit und der Festigung und Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen besteht ein enger Zusammenhang, dessen sich die Arbeitsgerichte bewußt werden müssen, damit sie ihre gesetzlich festgelegte Aufgabe bei der Verhandlung und Entscheidung von Streitfällen über die materielle Verantwortlichkeit mit dem größten Nutzen für die Gesellschaft wie für den einzelnen Werktätigen erfüllen. Arbeitsrecht §§ 1X2 Abs. 2, 113 Abs. 1 und 4, 142 Abs. 1 Gesetzbuch der Arbeit; §§ 14, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 31 Abs. 2 und 37 Abs. 1 AGO. 1. In Fällen der materiellen Verantwortlichkeit von Werktätigen im staatlichen und genossenschaftlichen Handel besteht die Aufgabe des Arbeitsgerichts bei der Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung darin, durch eine gründliche und umfassende Aufklärung des Sachverhalts die Ursachen der im Verantwortungsbereich des Werktätigen aufgetretenen Inventurfehlbeträge vollständig zu ermitteln. Danach hat es festzustellen, wem diese Ursachen als Verschulden zur Last fallen, und durch die Entscheidung des Arbeitsstreitfalles und ihre Begründung zur wirksamen Bekämpfung solcher Inventurfehlbeträge beizutragen. 2. Die Bestimmung des § 37 Abs. 1 AGO läßt die Beendigung des Verfahrens durch Urteil nur zu, wenn das Arbeitsgericht seine gesetzliche Verpflichtung zur Erforschung der objektiven Wahrheit nach Maßgabe der im gegebenen Fall vorhandenen Möglichkeiten erfüllt hat. 3. Der in § 37 Abs. 1 AGO enthaltene Grundsatz ist bestimmend für die Anwendung und Auslegung des § 31 Abs. 2 AGO. Das Gesetz läßt in § 31 Abs. 2 AGO nicht schlechthin die Verhandlung und Entscheidung in Abwesenheit einer Partei oder beider Parteien zu, sofern diese nur trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Begründung der Verhandlung ferngeblieben sind. Es setzt vielmehr voraus, daß das Arbeitsgericht trotz Abwesenheit einer Partei oder beider Parteien den Sachverhalt ausreichend klären kann. Ist das nicht der Fall, dann darf das Arbeitsgericht den Arbeitsstreitfall nicht entscheiden. OG, Urt. vom 27. April 1962 - Za 7/62. Der Verklagte, der seit 1958 Rentner ist und bis dahin den Beruf eines Glasmachers ausgeübt hat, übernahm am 8. April 1961 als alleinige Verkaufskraft den Kiosk der Klägerin am Bahnhof in K. Sein monatlicher Tariflohn betrug 325 DM. Während seiner Tätigkeit als Verkaufskraft ergaben sich nachstehende Fehlbeträge: Inventur am 11. Mai 1961 310,73 DM, Inventur am 23. Juni 1961 334,37 DM, Inventur am 1. August 1961 115,19 DM. Wegen der beiden ersten Fehlbeträge in Höhe von insgesamt 645,10 DM rief die Klägerin die Konfliktkommission an. Es kam jedoch zu keinem Beschluß, da der Verklagte nicht zu den Beratungen erschien. Daraufhin hat die Konfliktkommission den Arbeitsstreitfall für nicht gelöst erklärt. 611;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 611 (NJ DDR 1962, S. 611) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 611 (NJ DDR 1962, S. 611)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Operativen Vorgängen offiziell verwendbare Beweismittel zu sichern sind und daß dem mehr Aufmerksamkeit zu schenken ist. Aber nicht nur in dieser Beziehung haben offizielle Beweismittel in der politisch-operativen Arbeit nur durch eine höhere Qualität der Arbeit mit erreichen können. Auf dem zentralen Führungsseminar hatte ich bereits dargelegt, daß eine wichtige Aufgabe zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes und der spezifischen Regelungen der Einzelbefugnis zu überprüfen und die Entscheidung sachlich zu begründen ist und damit der weiteren Überprüfung durch das Gericht standhält. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß die Zuführung einer Person zur Durchsuchung möglich ist, weil das Mitführen von Sachen gemäß und selbst einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet werden kann. Darüber hinaus können beim Passieren von Gebieten, für die besondere Kontrollmaßnahmen festgelegt sind, mitgeführte Sachen durchsucht werden.

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