Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 612

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 612 (NJ DDR 1962, S. 612); Mit ihrer Klage vor dem Kreisarbeitsgericht J. hat die Klägerin beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an sie 635,73 DM als Schadensersatz zu zahlen. Zyr Begründung ihrer Klage trug sie vor, die Inventurfehlbeträge könnten nur auf Fehler des Verklagten bei der Arbeit zurückgeführt werden. Der Verklagte sei im „Haftungsbereich“ allein tätig gewesen. Ohne ihn habe niemand Zutritt zu dem Warenbestand gehabt, der in dem verschließbaren Kiosk lagerte. Der Kiosk sei ausreichend gesichert gewesen. Anzeichen für einen Einbruch seien von dem Verklagten weder gemeldet noch behauptet worden. Für ein Verschulden des Verklagten spreche auch die Höhe der Inventurfehlbeträge im Verhältnis zu dem geringen Umsatz. Der Verklagte habe gegenüber dem Leiter der Kontrollabteilung zugegeben, Bier und Tabakwaren für den eigenen Bedarf aus dem von ihm verwalteten Warenbestand entnommen zu haben. Er habe zwar behauptet, das Geld hierfür in die Kasse gelegt zu haben, da aber eine Kontrolle hierüber fehle, seien Irrtümer nicht ausgeschlossen. Der Verklagte habe weiterhin eingeräumt, daß ihm Fehler beim Geldwechseln unterlaufen seien. Nach seinen eigenen Angaben habe er bei der Ausgabe von Flaschenbier auch nicht immer das vorgeschriebene Flaschenpfand erhoben. Schließlich habe er zugegeben, einmal bei Regen Zimmerleute in den Kiosk hineingelassen zu haben. Dadurch habe er die Verlustgefahr erhöht. Offenbar habe er seine Fehler auch eingesehen, denn er habe sich verpflichtet, die entstandenen Fehlbeträge in monatlichen Raten von 50 DM auszugleichen. Der Verklagte werde für den ersten Fehlbetrag in voller Höhe mit 310,73 DM und für den zweiten Fehlbetrag mit seinem monatlichen Bruttogehalt ohne Umsatzprämie in Höhe von 325 DM, insgesamt in Höhe von 635,73 DM, in Anspruch genommen. Der Verklagte war vom Kreisarbeitsgericht zum Verhandlungstermin ordnungsgemäß geladen worden, aber nicht erschienen. Das Kreisarbeitsgericht verurteilte ihn in Abwesenheit gemäß dem Klageantrag, an die Klägerin 635,73 DM zu zahlen. In den Entscheidungsgründen führt das Kreisarbeitsgericht aus, es habe den Sachverhalt für ausreichend geklärt gehalten, so daß es auch in Abwesenheit des Verklagten entscheiden konnte, tier Verklagte habe weder vor der Konfliktkommission noch vor dem Kreisarbeitsgericht Umstände vorgebracht, die zu seiner Entlastung geeignet waren. Demgemäß müsse als erwiesen angesehen werden, daß er Flaschen ohne Pfand abgegeben habe, daß die Fehler beim Geldwechseln unterlaufen seien und daß er fremden Personen Zutritt zum Kiosk gewährt habe. Der Verklagte habe eine sog. Einmannverkaufsstelle verwaltet. In solchen Fällen seien von jeher strengere Maßstäbe angewendet worden als bei Verkaufsstellen mit mehreren Verkaufskräften. Denn bei größeren Verkaufsstellen brauchten die Ursachen von Inventurfehlbeträgen nicht beim Verkaufsstellenleiter, sondern sie könnten auch bei den Verkaufskräften liegen. Deshalb genügten wenige Umstände, um dem Leiter einer Einmannverkaufsstelle das Verschulden an der Entstehung von Fehlbeträgen nachzuweisen. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat beantragt, das Urteil des Kreisarbeitsgerichts J. aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das genannte Kreisarbeitsgericht zurückzuverweisen. Mit dem Kassationsantrag wird die Verletzung der §§ 112 Abs. 2, 113 Abs. 1 und 4, 142 Abs. 1 Gesetzbuch der Arbeit und der §§ 14, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 31 Abs. 2 und 37 Abs. 1 AGO gerügt. (Es folgt die Begründung des Kassationsantrags) Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisarbeitsgericht hatte über die materielle Verantwortlichkeit eines Werktätigen des staatlichen Handels für zwei während bestimmter Zeiträume in seinem Verantwortungsbereich aufgetretene Inventurfehlbeträge zu entscheiden. Wie in allen Fällen der materiellen Verantwortlichkeit von Werktätigen im staatlichen und genossenschaftlichen Handel, bestand seine Aufgabe bei der Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung darin, durch eine gründliche und umfassende Aufklärung des Sachverhalts die Urr Sachen der im Verantwortungsbereich des Verklagten aufgetretenen Inventurfehlbeträge vollständig zu ermitteln. Darauf hatte es festzustellen, wem diese Ursachen als Verschulden zur Last fallen, und durch die Entscheidung des Arbeitsstreitfalles und ihre Begründung zur wirksamen Bekämpfung solcher Inventurfehlbeträge beizutragen. Nur auf diese Weise helfen die Arbeitsgerichte den Leitern und den Werktätigen der staatlichen und genossenschaftlichen Handelsbetriebe mit ihrer Rechtsprechung, die Arbeitsweise des sozialistischen Handels zu verbessern. Die hier für die Verhandlung von Arbeitsstreitigkeiten über Inventurfehlbeträge aufgestellten Forderungen haben in § 142 Abs. 1 Gesetzbuch der Arbeit und in der Arbeitsgerichtsordnung ihre verbindliche Festlegung als allgemeine Regeln für die Tätigkeit der Kreis- und Bezirksarbeitsgerichte gefunden. Dabei besteht ein enger innerer Zusammenhang aller der Bestimmungen der Arbeitsgerichtsordnung, deren Verletzung durch die Entscheidung des Kreisarbeitsgerichts im Kassationsantrag gerügt worden ist. Die Grundlage dieses Komplexes von Vorschriften bildet die Bestimmung des § 14 AGO. Sie verpflichtet die Arbeitsgerichte, in allen ihnen zur Entscheidung unterbreiteten Arbeitsstreitigkeiten die objektive Wahrheit zu erforschen. Sie fordert von den Arbeitsgerichten, die Ursachen der ihnen zur Entscheidung unterbreiteten Arbeitsstreitigkeiten und deren gesellschaftliche Zusammenhänge und Auswirkungen unter aktiver Mitwirkung der Werktätigen zu untersuchen und gemeinsam mit ihnen auf die Beseitigung der hierbei festgestellten Mängel hinzuwirken. Der in § 14 AGO ausgesprochene Grundsatz ist maßgebend für die Regelung und Gestaltung des ganzen arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Er findet seine Konkretisierung in den Bestimmungen, die der Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung sowie der Beendigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens dienen. Es dient der Erforschung der objektiven Wahrheit, wenn § 23 Abs. 2 AGO fordert, das Arbeitsgericht solle zur gründlichen Vorbereitung der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen treffen, die zur allseitigen Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind. Das Arbeitsgericht hat sich somit pflichtgemäß sehr ernste Gedanken darüber zu machen, welche aufklärenden Maßnahmen notwendig sind und schon im Stadium der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung getroffen werden können und müssen. Ebenso dient es der Erforschung der objektiven Wahrheit, wenn § 24 Abs. 1 AGO dem Arbeitsgericht zur Pflicht macht zu prüfen, ob die zur Begründung der Klage behaupteten Tatsachen den mit der Klage geltend gemachten Anspruch rechtfertigen. Das Arbeitsgericht darf weder auf diese Prüfung noch darauf verzichten, von den Parteien eine Ergänzung unvollständiger Angaben zu verlangen. Nur wenn es sich bereits in der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung möglichst weitgehend ein klares Bild über die tatsächlichen und rechtlichen Probleme des Arbeitsstreitfalles verschafft hat, kann es eine erzieherisch wirksame mündliche Verhandlung führen und eine rechtlich richtige Entscheidung treffen. Schließlich dient es der Erforschung der objektiven Wahrheit, wenn 5 25 Abs. 1 AGO in das pflichtgemäße Ermessen der Arbeitsgerichte stellt, zur mündlichen 612;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 612 (NJ DDR 1962, S. 612) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 612 (NJ DDR 1962, S. 612)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht festgestellt und bewiesen werden. Dazu gehört daß die erforderlichen Uberprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen, bei denen wir die Unterstützung anderer operativer Diensteinheiten in Anspruch nehmen müssen, rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen üntersuchungshaftvollzug durchzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung zu geben; die Wach- und Sicherungsposten erhalten keine Schlüssel, die das Öffnen von Verwahrräumen oder Ausgängen im Verwahrhaus ermö glichen.

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