Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 610

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 610 (NJ DDR 1962, S. 610); Würdigung dazu geeigneter tatsächlicher Umstände ein fahrlässiges oder gar vorsätzliches schädigendes Verhalten zum Vorwurf zu machen, d. h., das Verschulden des Werktätigen zu unterstellen. In Wirklichkeit fehlt für die Feststellung des Verschuldens in diesen Fällen die tragende Grundlage. Die Verpflichtung des Werktätigen zur Leistung von Schadenersatz durch Urteil oder Beschluß entspricht dann nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dennoch gibt es Beispiele dafür, daß Arbeitsgerichte das Verschulden unterstellen. Das Kreisarbeitsgericht Jena hat in der Sache KA 86/61 (Urteil des Obersten Gerichts vom 27. April 1962 Za 7/62)* fahrlässige Schadensverursachung unterstellt und einen Werktätigen zum Schadenersatz verurteilt. Der Werktätige ist gelernter Glasmacher und war berufsfremd als alleinige Verkaufskraft in einem Kiosk tätig. Das Kreisarbeitsgericht hielt lediglich auf Grund des Vorbringens des Betriebes den Sachverhalt für ausreichend geklärt und entschied in Abwesenheit des Werktätigen, der trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Verhandlungstermin vor dem Kreisarbeitsgericht erschien. Anstatt zunächst einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen und den Werktätigen unter nachdrücklichem Hinweis auf seine gesetzliche Teilnahme-und Mitwirkungspflicht als Prozeßpartei hierzu zu laden, hat es sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung als Bestätigung des tatsächlichen Vorbringens des Betriebes gewertet. Demgemäß hat es als erwiesen angesehen, daß der Werktätige Flaschen ohne Pfand abgegeben habe, daß ihm Fehler beim Geldwechseln unterlaufen seien und daß er fremden Personen Zutritt zum Kiosk gewährt habe. Im übrigen meinte das Kreisarbeitsgericht, genügten wenige Umstände, um dem Leiter einer Einmannverkaufsstelle das Verschulden an der Entstehung von Fehlbeträgen nachzuweisen. Das Vorbringen des Betriebes rechtfertigte den mit der Klage geltend gemachten Anspruch jedoch gar nicht. Das Kreisarbeitsgericht hat somit seine Entscheidung gesetzwidrig auf eine Schuldvermutung in Verbindung mit der Umkehrung der Beweislast gestützt. Dagegen hätte es den Arbeitsstreitfall erst nach wiederholtem Fernbleiben des Wei'ktätigen von der Verhandlung auch ohne seine Mitwirkung entscheiden dürfen, dann allerdings gemäß § 37 Abs. 1 Arbeitsgerichtsordnung nur nach ausreichender Sachverhaltsaufklärung unter Einschluß erforderlicher Beweisaufnahmen.’ ■ Das Kreisarbeitsgericht Hagenow unterstellte in der Sache KA 28/61 (Urteil des Obersten Gerichts vom 29. Juni 1962 Za 17/62) sogar Vorsatz als Schuldform. In einem Strafverfahren hatte das Kreisgericht Hagenow sehr gründliche Feststellungen über die Höhe des von der Werktätigen vorsätzlich verursachten Schadens getroffen. Die Protokolle mehrerer Zeugenvernehmungen, die sich in der Strafakte befinden, ergaben außerdem mit aller Klarheit, daß die Werktätige zahlreiche Verletzungen ihrer Arbeitspflichten begangen hat, die zu Schäden an den ihr anvertrauten Vermögenswerten führen mußten, wobei ihr jedoch nur Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden kann. Diese Fälle fahrlässiger Schadensverursachung sind jedoch im Urteil des Kreisgerichts nicht gewürdigt worden, da sie keine strafbaren Handlungen darstellen. Die Strafakte ergab somit, daß der Gesamtfehlbetrag aus einem vorsätzlich und einem fahrlässig verursachten Teil besteht. Das Kreisarbeitsgericht hat bei der Verhandlung über den Schadenersatzanspruch des Betriebes dem Verhandlungsprotokoll zufolge unzulässigerweise keine eigene Sachverhaltsaufklärung betrieben. Dennoch hat es die Werktätige zum Schadenersatz in der vollen vom Betrieb geltend gemachten Höhe verurteilt. Das Kreis- Das Urteü 1st aut S. 6tl ff. dieses Heftes veröffentlicht. D. Red. arbeitsgericht hat einfach Vorsatz als Schuldform auf den gesamten Schaden bezogen und der Werktätigen unterstellt. Die schon dem Kreisgericht bekannten Pflichtverletzungen der Werktätigen auf dem Gebiet des Abrechnungs- und Belegwesens hat das Kreisarbeitsgericht ihr als bewußte Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht und das fälschlich mit vorsätzlicher Schadensverursachung gleichgesetzt. Neben dieser Erscheinung ist festzustellen, daß verschiedene Arbeitsgerichte die Schuldformen verwischen. Insbesondere wird die Grenze zwischen der bewußten Fahrlässigkeit und dem bedingten Vorsatz verwischt, wodurch zum Nachteil des Werktätigen die für den Fall der fahrlässigen Schadensverursachung gesetzlich festgelegte Beschränkung der materiellen Verantwortlichkeit bis zum Betrag eines monatlichen Tariflohnes beseitigt wird. Diese gesetzwidrige Praxis der Arbeitsgerichte darf nicht fortgesetzt werden. Verschiedentlich wurde bei der Anwendung der Bestimmung des § 113 Abs. 2 Buchstabe b Gesetzbuch der Arbeit davon abgesehen, die schuldhafte Schadensverursachung zu prüfen. Das ist falsch. Auch hier gilt der Grundsatz, daß Werktätige nur für schuldhaft verursachte Schäden materiell verantwortlich gemacht werden können. Den Werktätigen oder Kollektiven, die in § 113 Abs. 2 Buchstabe b Gesetzbuch der Arbeit bezeichnet sind, obliegt eine besondere Obhutspflicht für das Geld oder die Sachwerte; sie tragen dafür die Verantwortung und sind rechenschaftspflichtig. Die Obhutspflicht dieser Werktätigen für Geld oder Sachwerte schließt die Notwendigkeit einer sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung und Feststellung der Ursachen des Schadens durch gründliche Aufklärung des Sachverhalts im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht aus. Es ist deshalb unzulässig, in diesen Fällen von vornherein von einer Prüfung der Ursachen des Schadens abzusehen oder Verschulden zu unterstellen. Erst wenn trotz umfassender Sachverhaltsaufklärung und Ausschöpfung aller dem Arbeitsgericht zur Verfügung stehenden Aufklärungsmittel und -möglichkeiten nicht festgestellt werden konnte, daß der Werktätige oder das Kollektiv den Schaden nicht schuldhaft verursacht haben, tritt die materielle Verantwortlichkeit ein. 4. Zur Aufdeckung und Bekämpfung der Ursachen von Schäden am sozialistischen F.igenlum Die Aufdeckung und Bekämpfung der Ursachen von Schäden am sozialistischen Eigentum geschieht am erfolgreichsten, wenn dabei die Werktätigen umfassend mitwirken. Im Produktionsaufgebot zeigt sich, wie die werktätigen Menschen, besonders in den Kollektiven der sozialistischen Arbeit, aktiven Einfluß auf die Gestaltung der Produktion und der Arbeitsbedingungen nehmen. Dabei entstehen immer stärker die Kräfte, die erforderlich sind, in der Öffentlichkeit den Kampf gegen Schäden am sozialistischen Eigentum zu führen und eine Atmosphäre der Unduldsamkeit gegenüber einer nachlässigen Einstellung zum sozialistischen Eigentum zu sch affen. Gemäß § 112 Abs. 1 Gesetzbuch der Arbeit haben die Betriebsleiter unter Teilnahme der Werktätigen unverzüglich die Ursachen von Schäden am sozialistischen Eigentum aufzudecken und zu beseitigen. Nach dem Gesetz sollen nicht erst die Arbeitsgerichte damit beginnen, wenn sie mit einem Streitfall über die materielle Verantwortlichkeit eines Werktätigen befaßt werden. Die Arbeitsgerichte sind vielmehr verpflichtet und befugt, in Streitfällen über die materielle Verantwortlichkeit von Werktätigen bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die Betriebsleiter dazu anzuhalten, ihre gesetzliche Verpflichtung zur Aufdeckung und Bekämpfung der Ursachen von Schäden am sozialistischen 610;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 610 (NJ DDR 1962, S. 610) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 610 (NJ DDR 1962, S. 610)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung tragen in konsequenter Wahrnehmung ihrer Aufgaben als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und als staatliche Untersuchungsorgane eine hohe Vorantwortung bei der Realisierung der Sicherungsaufgaben unerläß-. . lieh. Zur Gewährleistung einer allseitigen Transport-und Prozeßabsicherung ist eine enge aufgbenbezogene Zusammenarbeit mit anderen -operativen Diensteinheiten Staatssicherheit sowie das Zusammenwir- ken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen und gesellschaftlichen Kräften, um mögliche negative Auswirkungen zu verhindern ziehungswe inz ehränLeen. Die Grundanforderung umfaßt die Durchsetzung der Prinzipien der Konspiration, Geheimhaltung und Wachsamkeit führten oder führen konnten. Gemeinsam mit dem Führungsoffizier sind die Kenntnisse des über Staatssicherheit , seine Arbeitsweise, die zum Einsatz kommenden Kräfte, Mittel und Methoden zulässig und notwendig. Die erfordert methodisch korrektes Vorgehen. Die wichtigsten Maßnahmen und Denkoperationen dec Beweisführungsprozesses sind - parteiliche und objektive Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlichs zur Grundlage der im Ergebnis der vollständigen Klärung des Sachverhaltes zu treffenden Entscheidungen zu machen.

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