Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 491

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 491 (NJ DDR 1961, S. 491); ' lige Verhalten von Verkäufer und Käufer beim Kaufabschluß, ob etwa ein bestimmter Gegenstand vom Käufer ausgewählt oder vom Verkäufer ausgesondert wurde. / Sind dagegen die möglichen Ersatzleistungen der Kaufsache nicht gleich, so muß §ine Vereinbarung getroffen werden. Diese Vereinbarung beruht auf der gegebenen Situation des aufgetretenen Mangels und bestimmt sich nicht nach dem früheren zufälligen Verhalten von Käufer und Verkäufer beim Kauf, wie etwa nach den bisherigen Kriterien der Unterscheidung von Gattungsund Spezieskauf. Für die Preisminderung gelten dieselben Grundsätze wie nach geltendem Recht und Wirtschaftsrecht. Im Gesetz sowie in der Rechtsanwendung sollte die bisherige mit zahlreichen rechtlichen Problemen verbundene Unterscheidung zwischen Rücktritt und Wandlung dadurch vermieden werden, daß der bisherige allgemeine schuldrechtliche Begriff des Rücktritts aufgegeben wird und statt dessen jeweils nach den Erfordernissen der einzelnen Rechtsinstitute. (Kauf, Miete, Versicherung usw.) entsprechende Einzelbestimmungen geschaffen werden. Das Verlangen nach Ersatz des entstandenen Schadens kann wie bereits der oben vorgeschlagene Grundsatz besagt - neben und unabhängig von den sonstigen Garantieansprüchen geltend gemacht werden. Eine weitergehende Ausdehnung der Schadenersatzpflicht, als sie hier vorgeschlagen wird, sollte vermieden werden, um das Verschuldensprinzip und seine positive erzieherische Funktion für den Bereich des Kaufrechts nicht aufzuheben. Die allgemeinen Grundsätze der Schadensersatzpflicht wegen Verschuldens wiederum bedürfen keiner Wiederholung in den verschiedenen Rechtsinstituten, also auch nicht hier im Kaufrecht. Im Anschluß daran sollte der folgende Grundsatz aufgestellt werden: Der Käufer kann die Ansprüche gegen das Handelsorgan bei der Verkaufsstelle Vorbringen. Die Verkaufsstelle muß jeden Anspruch entgegennehmen. Daneben kann sich der Käufer mit dem Anspruch auf Nachbesserung an eine Vertragswerkstatt oder mit den Ansprüchen auf Nachbesserung und Ersatzlieferung unmittelbar an den Hersteller wenden. Beim Kauf außerhalb des Einzelhandels sind die Ansprüche gegen den Verkäufer zu richten. Diese Bestimmung wahrt in höherem Maße als das geltende Recht die Interessen des Käufers. Wenn er sich an die Verkaufsstelle wendet, in der er den Gegenstand gekauft hat, kann er von dort weder zur Verwaltung des Kreisbetriebes die möglicherweise ihren Sitz an einem anderen Ort hat noch an die Vertragswerkstatt, die sich ebenfalls an einem anderen Ort befinden kann, oder an den Hersteller verwiesen werden. Sowohl für die Mitarbeiter des Handels als auch für die Bevölkerung ist damit Klarheit geschaffen, daß die Verkaufsstelle in jedem Fall verpflichtet ist, alle geltend gemachten Ansprüche sowie den zur Reparatur zurückgegebenen Kaufgegenstand entgegenzunehmen. Die Möglichkeit, sich unmittelbar an eine Vertragswerkstatt zu wenden, entspricht im Rahmen der bisherigen Garantie dem geltenden Recht. Zuweilen wird eingewandt, daß dann der Handel keinen umfassenden Überblick mehr habe, ob sich die von ihm verkauften Erzeugnisse im Gebrauch bewähren. Damit wird der Wunsch verbunden, daß der Käufer in jedem Fall zumindest das Handelsorgan benachrichtigen solle. Die Forderung, daß der Handel darüber informiert sein müsse, ist völlig berechtigt. Falsch ist es aber, den Käufer als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen. Wenn auch die Vertragswerkstätten aus gutem Grund zumeist den Herstellerbetrieben unterstellt wurden, so muß es doch Aufgabe der Handels- und der Herstellerbetriebe sein, in' sozialistischer Zusammenarbeit für eine gegen- seitige Information und für den notwendigen Kontakt zwischen Handel und Vertragswerkstätten zu sorgen. Entsprechend der Aufgabe der Vertragswerkstätten sollen an sie nur Nachbesserungsansprüche gerichtet werden. In dieser Bestimmung müssen ferner Besonderheiten beim Kauf außerhalb des Einzelhandels berücksichtigt werden. Die unmittelbare Verantwortlichkeit der Hersteller für die Qualität ihrer Erzeugnisse muß auf diejenigen Fälle beschränkt werden, in denen das Erzeugnis auf dem regulären Weg über den Einzelhandel zum Verbraucher gelangt. Bei allen sonstigen, sehr vielfältigen Formen und Möglichkeiten von Verkäufen außerhalb des Einzelhandels muß das Verhältnis auf die Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer beschränkt bleiben. Beim Weiterverkauf einer im Einzelhandel gekauften Ware durch den Bürger gehen die ihm zustehenden Ansprüche über. Das bedarf keiner besonderen Erwähnung im Gesetz. Die Geltendmachung der Garantieansprüche Die Garantieansprüche müssen grundsätzlich während der Garantiezeit geltend gemacht werden. Die Garantiezeit wird einheitlich festgelegt. Sie betrifft alle Garantieansprüche in gleicher Weise. Das Gesetz muß aber die Möglichkeit der Erweiterung der Garantie vorsehen. Damit der Käufer bei der Erweiterung der Garantie nicht vor eine ihm ungewohnte Situation gestellt wird, sollte generell festgelegt werden, daß Handel und Hersteller gleichermaßen auch für die erweiterte Garantie einstehen. Es ist selbstverständlich, daß im wirtschaftsrechtlich geregelten Kooperationsverhältnis zwischen Handel und Herstellerbetrieb die Garantieleistungen im ökonomischen Ergebnis grundsätzlich vom Herstellerbetrieb zu tragen sind. Einer besonderen Regelung bedarf der Einfluß der Ersatzlieferung und Reparatur auf die Garantiezeit. Es wird hier folgende Regelung vorgeschlagen: Die Garantiezeit beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Gefahrübergang. Erweiterungen des Umfangs oder des Zeitraums der Garantie erfolgen ausdrücklich und gemeinsam durch Herstellerbetrieb und Handelsorgan. Eine Verlängerung der Garantie über den Mindestzeitraum von sechs Monaten umfaßt die Ansprüche auf Nachbesserung und Ersatzlieferung, soweit sich nicht aus den Garantiebedingungen etwas anderes ergibt. Mit der Ersatzlieferung beginnt eine neue Garantiezeit. Bei Nachbesserung verlängert sich die Garantiezeit um den Zeitraum von der Anzeige bis zur Beseitigung des Mangels. Die grundsätzliche Beschränkung der zeitlichen Erweiterung der Garantie auf Nachbesserung und Ersatzlieferung entspricht praktischen Bedürfnissen und der tatsächlichen Übung. Im allgemeinen dürfte für Rückgängigmachung oder Minderungsansprüche der Zeitraum von sechs Monaten ausreichen. Die Fristen sollen nicht als Ausschlußfristen, sondern als Verjährungsfristen vorgesehen werden, um es dem Handel und dem Herstellerbetrieb zu ermöglichen, auch nach dem Ablauf der gesetzlichen oder zusätzlich zugesagten Garantiezeit noch mit rechtlichem Grund für die einwandfreie .Qualität der Erzeugnisse einzustehen. Garantiezeit und Verjährung der Ansprüche sind zwar nicht identisch; das Gesetz sollte dennoch versuchen, das Verhältnis beider zueinander so einfach wie möglich zu gestalten. Weiterhin ist es angebracht, den bisherigen Grundsatz zu beseitigen, daß der Käufer, um seine Rechte zu 491;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 491 (NJ DDR 1961, S. 491) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 491 (NJ DDR 1961, S. 491)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit durch keinerlei Störungen beeinträchtigen können, Die sichere Verwahrung Inhaftierter hat zugleich zu garantieren, daß die Maßnahmen der Linie zur Bearbeitung der Strafverfähren optimale Unterstützung erfahren, die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Arbeit mit unter den neuen politisch-operativen Lagebedingungen einzuschätzen sowie die dabei gewonnenen Erfahrungen zu vermitteln. Es bestand weiter darin, grundsätzliche Orientierungen zur weiteren Erhöhung der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung des BeweiserhebungsVerfahrens in Leipzig. Dort wurden als Zuhörer Vertreter der der Nebenkläger sowie der Verteidiger des ,an der Beweisaufnahme zugelassen.

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