Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 332

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 332 (NJ DDR 1961, S. 332); Wendigkeit schematisch nebeneinander anzuwenden, z. B. einen guten und bewußten Arbeiter, der mit einer Ordnungsstrafe belegt wurde, zusätzlich noch vor die Konfliktkommission und evtl, vor weitere Kollektive, wie Brigaden usw., zu laden. Eine solche außer Verhältnis zur Rechtsverletzung stehende „erzieherische Einwirkung“ wird sich häufig in ihr Gegenteil verkehren und zu unüberlegten Reaktionen führen. Es muß also stets von dem Grundsatz ausgegangen werden: Von den zur Verfügung stehenden Maßnahmen ist die nach Art und Umfang geringste auszuwählen, die geeignet ist, den Erziehungsprozeß am günstigsten zu beeinflussen. Eine überspitzte und schematische „erzieherische Einwirkung“ durch die Gesellschaft liegt auch in dem Bestreben, jede Kleinigkeit im persönlichen Leben eines Bürgers an die Öffentlichkeit. zu bringen. Weder kleinliche Reglementierung noch die Durchführung einer Art „Schutzaufsicht“ können den notwendigen erzieherischen Erfolg hervorrufen. Aus der Tatsache, daß die weitere Einbeziehung der Gesellschaft in die Bekämpfung der Kriminalität keinen Abbau der Hauptfunktionen des sozialistischen Staates bedeutet, ergibt sich für die Justizorgane auch die Notwendigkeit, die Gesellschaft bei der Ingangsetzung der Selbsterziehung durch die Werktätigen anläßlich eines Strafverfahrens aktiv zu unterstützen. Deshalb müssen sich die Gerichte im Falle des Ausspruchs von Strafen ohne Freiheitsentziehung einen Überblick darüber verschaffen, wie und mit welchem Erfolg die Erziehung durch das Kollektiv durchgeführt wird. Das kann z. B. bei der politischen Massenarbeit laufend geschehen. Zur kurzfristigen Freiheitsstrafe In Auswertung des Gnadenerweises vom 1. Oktober 1960 wurde die Feststellung getroffen, daß kurzfristige Freiheitsstrafen oft ohne genügende Überlegung ausgesprochen wurden. Das zeigte sich u. a. darin, daß viele Gerichte durch sofortige Gewährung bedingter Strafaussetzung (§ 346 StPO) eine Korrektur Vornahmen. Sie gaben dadurch zu erkennen, daß in diesen Fällen prinzipiell Strafen ohne Freiheitsentziehung am Platze gewesen wären. Deshalb war es erforderlich, in der Richtlinie diejenigen Prinzipien herauszuarbeiten, die für die Anwendung der kurzfristigen Freiheitsstrafe Geltung besitzen. Sie geht dabei davon aus, daß das geltende Strafgesetz die Möglichkeit bietet, Freiheitsstrafen von einem Tag an auszusprechen. Andererseits berücksichtigt sie die Erfahrung, daß vom Standpunkt des Vollzugs kurzfristiger Freiheitstrafen durch sie keine durchschlagenden erzieherischen Erfolge erreicht werden können. Gleichzeitig hält die Richtlinie unter unseren gegenwärtigen Bedingungen in besonderen Fällen auch Freiheitsstrafen von kürzerer Dauer für geboten. Der Strafzweck der kurzfristigen Freiheitsstrafe ist von dem der langfristigen Freiheitsstrafe verschieden. Sie wird gegen Täter angewandt, die in der Regel durchaus auf dem Boden der sozialistischen Gesellschaft stehen und Handlungen geringerer Gefährlichkeit begangen haben. Bei ihnen steht nicht die längere Isolierung des Rechtsbrechers von der Gesellschaft, die den Boden der Erziehung erst bereiten soll, im Vordergrund, sondern das schnelle Zur-Einsicht-Bringen des Tätei’s, die ostentative Verurteilung seiner Tat, das schnelle und nachhaltige Wecken seiner Bereitschaft, die sozialistische Gesetzlichkeit zü achten. Indem die Richtlinie diese unterschiedliche Bedeutung der Freiheitsstrafe des geltenden Strafensystems herausarbeitet, grenzt sie ihre verschiedenen Anwendungsbereiche ab und zeigt zugleich den Weg zur richtigen Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentziehung. Im Zusammenhang mit kurzfristigen Freiheitsstrafen gibt es bei einigen Richtern und Staatsanwälten Unklarheiten bezüglich des Erlasses von Haftbefehlen. Sie sind der Meinung, daß ein Haftbefehl nicht mehr mit Fluchtverdacht begründet werden kann. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Kreis der Straftaten, für welche die Richtlinie kurzfristige Freiheitsstrafen vorsieht, ihrem Charakter nach solche Taten sind, die zur schnellen Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit erfordern, daß die Täter schnellstens abgeurteilt werden. Das heißt: die Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, muß bei dieser Kategorie von Straftaten besonders unter dem Blickpunkt der Sicherung der Urteilsvollstreckung erfolgen. Wenn auch nicht in allen Fällen ein Haftbefehl erforderlich sein wird, so umfaßt der von der Richtlinie beschriebene Anwendungsbereich der kurzfristigen Freiheitsstrafe doch Straftaten, in denen darüber hinaus in aller Regel auch Verdunkelungsgefahr vorliegen wird. So besteht z. B. bei Rowdydelikten und ähnlichen kollektiv begangenen Roheits- oder Widerstandshandlungen meist die Gefahr, daß die Täter einander oder andere beeinflussen, falsch auszusagen usw. Es ist aber in jedem Falle die genaue Beachtung der in § 141 StPO enthaltenen Voraussetzungen notwendig. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist außerdem vom zu erwartenden konkreten Ergebnis und nicht vom angedrohten Strafrahmen auszugehen. Zur Anwendung der bedingten Verurteilung und des öffentlichen Tadels Der vollen Ausschöpfung der den Strafen ohne Freiheitsentziehung innewohnenden erzieherischen Möglichkeiten wirkt die noch immer bei einigen Gerichten und Staatsanwälten vorhandene Unterschätzung der Kraft und Fähigkeit der Werktätigen entgegen. Solche Auffassungen zeigen sich z. B. darin, daß zum Ausdruck gebracht wird, die Kollektive seien noch nicht reif genug, die erzieherischen Aufgaben zu übernehmen, man könne sich nicht auf sie verlassen usw. Solche Auffassungen sind unwissenschaftlich; sie bedeuten den Weg des geringsten Widerstandes und verzichten gerade dort auf gesellschaftlich-erzieherische Einflußnahme, wo sie am nötigsten ist. Einer richtigen Praxis der Anwendung von Strafen ohne Freiheitsentziehung wirkt mancherorts auch noch die sog. Schwerpunktideologie entgegen. Die Bekämpfung eines Kriminalitäts-Schwerpunkts ist aber nicht in erster Linie eine Frage der Nichtanwendung von Strafen' ohne Freiheitsentziehung. So ist es z. B. falsch, wenn das Kreisgericht Oranienburg in der Sache 3 S 56/61 wegen eines Diebstahls von einer Schachtel Pralinen aus einem Selbstbedienungsladen auf 3 Wochen Gefängnis erkannte. Abgesehen davon, daß es in bestimmten Situationen 332;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 332 (NJ DDR 1961, S. 332) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 332 (NJ DDR 1961, S. 332)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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