Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 529

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 529 (NJ DDR 1957, S. 529); NUMMER 17 JAHRGANG 11 NEIK IlBTfZ BERLIN 1957 5. SEPTEMBER ZEITSCHRIFT FÜR RECHT W UND RECHTSWISSENSCHAFT Öffentliche Berichterstattung der Gerichte vor den örtlichen Organen der Volksmacht Von Dr. KURT GÖRNER, Hauptreferent im Ministerium der Justiz I Die Verpflichtung zur öffentlichen Berichterstattung der Kreisgerichte ergibt sich aus der Bestimmung des § 45 GVG, nach welcher Richter und Schöffen in regelmäßigen Abständen über ihre Tätigkeit öffentlich Bericht erstatten sollen. Dabei hat sich eine solche Übung entwickelt, daß die Gerichte in der Regel jährlich, im allgemeinen im I. Quartal des Jahres, diese Berichterstattung durchführen. Sie berichten über ihre Arbeit im vergangenen Jahr, bewerten vor allem die Rechtsprechung und unterbreiten sie der Kritik der Öffentlichkeit. Bisher führten die Gerichte ihre öffentliche Berichterstattung grundsätzlich in Einwohnerversammlungen und in Belegschafts- bzw. Abteilungsversammlungen der Betriebe durch. Mit dem Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 17. Januar 1957 ist jedoch eine neue Lage eingetreten. § 8 dieses Gesetzes verlangt, daß auch die zentral geleiteten Teile des Staatsapparats mit den örtlichen Volksvertretungen zusammen arbeiten. Schon als der Entwurf dieses Gesetzes diskutiert wurde, haben wir darauf hingewiesen, daß die Achtung vor den örtlichen Organen der Staatsmacht, die der § 8 dieses Gesetzes ausdrücklich auch von den zentral geleiteten Teilen des Staatsapparats fordert, es notwendig macht, daß die Gerichte zur Berichterstattung über ihre Tätigkeit in erster Linie vor den örtlichen Volksvertretungen bereit sein müssen. Demgemäß wies das Ministerium der Justiz Ende des Jahres 1956 die Gerichte darauf hin, sich darum zu bemühen, die öffentliche Berichterstattung auch vor den örtlichen Organen der Volksmacht, insbesondere vor den Kreistagen, durchzuführen. Dieser Anweisung sind die Kreisgerichte in großem Umfang nachgekommen. Schwierigkeiten ergaben sich in manchen Bezirken daraus, daß die Terminpläne der Kreistage zu dem Zeitpunkt, als die Gerichte eine öffentliche Berichterstattung vor der Volksvertretung vorschlugen, bereits für das I. Quartal 1957 festgelegt waren. In einigen Bezirken, z. B. im Bezirk Neubrandenburg, bestand zunächst die Meinung, es sei nicht Sache der Justiz, sich mit einer öffentlichen Berichterstattung der Volksvertretung „aufzudrängen“, jedoch erkannten die Abgeordneten bald, daß sich die Gerichte mit Recht von sich aus um die Rechenschaftslegung vor der Volksvertretung bemühen, ohne erst eine Aufforderung abzuwarten. Soweit Terminschwierigkeiten bestanden, wurde die Berichterstattung auf einen späteren Zeitpunkt gelegt, wobei infolge der Wahlvorbereitungen in einer Anzahl von Kreisen eine erneute Verschiebung eingetreten ist. Im I. Quartal 1957 erstatteten etwa 100 Gerichte vor den Kreistagen bzw. Stadtverordnetenversammlungen öffentlich Bericht über ihre Arbeit. In einigen Kreisen wurde auch vor den Gemeindevertretungen kreisangehöriger Städte berichtet. So erstattete z. B. das Kreisgericht Rathenow einen Rechenschaftsbericht vor der dortigen Stadtverordnetenversammlung, das Kreisgericht Bernburg vor den Stadtverordnetenversammlungen der Städte Bernburg, Könnern und Nienburg. Insgesamt hat bisher fast die Hälfte der Gerichte ihre Berichterstattung vor den Organen der Volksmacht durchgeführt, wobei sich diese Zahl ständig weiter erhöht. Dies Ergebnis ist ein zufriedenstellender Anfang. Wenn Haid1 in dem Artikel über die Zusammenarbeit der Justizorgane mit den örtlichen Volksvertretungen noch anführt, es falle bei aller grundsätzlichen Bereitschaft vielen Funktionären der Justiz noch schwer, vor den örtlichen Organen der Volksmacht Bericht zu erstatten, so hat sich hier unbedingt ein Wandel angebahnt. Die Richter und Schöffen der Kreis-und auch Bezirksgerichte haben sich bemüht, durch die öffentliche Berichterstattung den Volksvertretungen einen umfassenden Einblick in die Rechtsprechung zu geben und so die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Abgeordneten zu bestimmten Fragen Kritik an der Arbeit des Gerichts üben können. Die Erfahrungen der Instrukteure des Ministeriums und der Justizverwaltungsstellen stimmen darin überein, daß die Gerichte die Bedeutung der Volksvertretung erkannt und deshalb die Berichterstattung überwiegend sehr sorgfältig vorbereitet haben. Die Gerichte konnten sich hierbei auf die Jahresberichte stützen. Sie haben die Berichterstattung im Schöffenaktiv und in der Schöffenschulung durchgesprochen. Mit dem Kreisstaatsanwalt erfolgte in aller Regel die notwendige Absprache, zumal wiederholt Gericht und Staatsanwalt gleichzeitig Bericht erstatteten. In einigen Kreisen, z. B. in Königs Wusterhausen, haben sie sogar einen gemeinsamen Bericht ausgearbeitet. Richtigerweise haben die meisten Gerichte ihre Berichterstattung gemeinsam mit der Ständigen Kommission für Volkspolizei und Justiz vorbereitet. Das war z. B. in Freiberg, Lübben usw. daran zu erkennen, daß der Vorsitzende der Ständigen Kommission in der Diskussion gut informiert zu den einzelnen Punkten des Berichts Stellung nahm und ihn ergänzte. Einige Gerichte trugen den Bericht zunächst in einer vorbereitenden Aussprache beim Kreisrat vor. So wird von Pössneck berichtet: „Dem Vortragenden Direktor Wolf wurden noch viele Hinweise für die Berichterstattung vor dem Kreistag gegeben. Fast alle Ratsmitglieder beteiligten sich an der Diskussion und hoben hervor, daß ihnen erstmalig Gelegenheit gegeben worden sei, über die Arbeit des Gerichts etwas zu erfahren.“ Eine solche vorbereitende Aussprache beim Kreisrat kann dazu beitragen, die Berichterstattung des Gerichts vor der Volksvertretung zu vertiefen. Doch muß darauf geachtet werden, daß nicht im Rat die Diskussion vorweggenommen wird, die in der Volksvertretung geführt werden sollte. So berichtete der Direktor des Bezirksgerichts Dresden auf Grund einer Aufforderung des Rates des Bezirks (gemäß § 34 Abs. 2 in Verb, mit § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die örtlichen Organe der Staatsmacht) vor dem Rat über die Arbeit mit den vom Bezirkstag gewählten Schöffen. Als Korreferent berichtete der Vorsitzende der Ständigen Kommission Volkspolizei und Justiz. Hierbei wurde eine Beschlußvorlage erarbeitet, die dann der Vorsitzende der Ständigen Kommission Volkpolizei und Justiz am 31. Mai 1957 im Bezirkstag vortrug. Der Bezirkstag hat diese Beschlußvorlage ohne Diskussion angenommen. Hier war offenbar die Diskussion im Rat des Bezirks vorweggenommen, während doch gerade die Fragen der 1 NJ 1956 S. 426. 529;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründende Handlung allseitig und unvoreingenommen aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Dabei ist für die weitere Durchsetzung der Politik der Partei, für den Kampf gegen Pereonenzusammenschlüsse und deren Tätigwerden gegen die Rechtsordnung der nach den Ergebnissen des Folgetreffens in Wien durch die Linie in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte Geeignete sind zur Aufklärung erkannter möglicher Verbindungen der verdächtigen Personen zu imperialistischen Geheimdiensten, anderen feindlichen Zentren, Organisationen und Kräften einzusetzen.

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