Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 553

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 553 (NJ DDR 1956, S. 553); 0 Sinne zu beurteilen sind. Der Gesetzentwurf wird hierauf Rücksicht zu nehmen haben. Er wird also nicht unterschiedslos die schwersten Strafen androhen können, sondern besondere Tatbestände schaffen müssen, die die weniger gefährlichen Delikte unter Strafe stellen. Andererseits wird das Gesetz natürlich auch schwere Strafen androhen müssen, denn es soll ein wirksames Mittel zum Schutz unserer gesellschaftlichen Ordnung sein. Bei der Beschreibung der objektiven Tatbestände aller Staatsverbrechen wird es darauf ankommen, genau festzulegen, welche Merkmale verwirklicht sein müssen, um eine Handlung als Staatsverbrechen zu charakterisieren. Nehmen wir als Beispiel die sog. Abwerbung. Hier wird es nicht genügen festzulegen, daß jeder bestraft wird, der es unternimmt, eine Person zum gesetzwidrigen Verlassen der Republik zu verleiten. Die Formulierung des Tatbestandes wäre auch nicht konkreter, wenn hinzugefügt würde, daß er dadurch die Entwicklung der Deutschen Demokratischen Republik schädigt, da hiermit nur eine Beschreibung der objektiven Folgen der Handlung gegeben wird. Es besteht kein Zweifel darüber, daß die systematischen Versuche, die Wirtschaftskraft der Deutschen Demokratischen Republik durch das Abziehen von Facharbeitern, Spezialisten und Wissenschaftlern zu untergraben, eine ernste Gefährdung unseres Staates darstellen und streng bestraft werden müssen. Ein hiergegen gerichtetes Strafgesetz dürfte aber nur diejenigen treffen, die wirklich Feinde unserer Republik sind. Es muß also im Tatbestand des Gesetzes enthalten sein, daß die Verleitung zum Verlassen der Republik dann strafbar ist, wenn sie im Aufträge imperialistischer Agentenorganisationen oder zum Zwecke der Anwerbung in einer militärischen Formation oder gerade wegen des Berufs oder der Fähigkeiten des einzelnen Bürgers vorgenommen worden ist. Dabei wäre es richtig, auch die Mittel der Verleitung genauer zu beschreiben, z. B. darauf hinzuweisen, daß der Begriff „Verleitung“ voraussetzt, daß die Willensentscheidung desjenigen, der zum gesetzwidrigen Verlassen der Republik veranlaßt wird, unzulässig beinflußt worden ist. All das aber charakterisiert nur die objektive Seite dieses Verbrechens. Der Tatbestand müßte auch spe-' zielle Erfordernisse für die subjektive Beite enthalten! Das könnte dadurch geschehen, daß die Zielrichtung fler Schädigung der Deutschen Demokratischen Republik Tatbestandsmerkmal wird. Aus diesen Gründen erscheint auch die von K ü h 1 i g vorgeschlagene Formulierung eines Tatbestandes noch zu weit4). Wie notwendig eine genaue gesetzliche Regelung gerade der Fälle der Verleitung zum gesetzwidrigen Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik ist, wird jeder Praktiker bestätigen. Der Wortlaut des Art. 6 gibt hierfür kaum Anleitung; die Rechtsprechung ist daher uneinheitlich. So ist es vorgekommen, daß Gerichte in Fällen Strafen ausgesprochen haben, in denen mit den Mitteln der Überzeugung und Erziehung im Betrieb weit bessere und nachhaltigere Erfolge hätten erzielt werden können. Sehr bedenklich wäre es z. B., wegen Verleitung zur Republikflucht Bürger zu verurteilen, die infolge irgendwelcher Umstände ihres persönlichen Lebens Schwierigkeiten bei ihren Arbeite- oder Wohnverhältnissen bzw. weil sie mit einer Ehescheidungsklage keinen Erfolg gehabt haben verärgert sind. Wenn sie aus dieser Einstellung heraus in Gesprächen mit anderen, ebenso wankelmütigen; Bürgern bei diesen die Ansicht, in der Bundesrepublik oder in anderen westlichen Staaten lägen die Verhältnisse günstiger, erwecken oder bestärken und dadurch in ihnen den Entschluß zum illegalen Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik hervorrufen oder festigen, sollten sie nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Zum Tatbestand der Hetze hat der Justizminister bereits in dem oben zitierten Interview darauf hingewiesen, daß es erforderlich ist, zwischen Äußerungen der Kritik oder der Unzufriedenheit, die überhaupt keine Straftat darstellen, zwischen Beleidigungen und Ver-. leumdungen unseres Staates, die zwar strafbar, aber noch kein Staatsverbrechen im eigentlichen Sinne sind, und den schwersten bis zu Gewalttätigkeiten gehenden Formen der Hetze zu differenzieren. Hier wird es nicht 4) Kühlig, Zu den Tatbeständen der Soionage und der Verleitung zur Republikflucht, NJ 1956 S. 428 ff. (S. 433). genügen, für die Charakterisierung der schwersten Form dieser Angriffe allein den Ausdruck „Hetze“ zu verwenden. Es wäre vielmehr der Inhalt der hetzerischen Tätigkeit zu beschreiben, der darin liegt, daß der Täter es unternimmt, andere Bürger gegen unsere staatlichen und gesellschaftlichen Einrichtungen und Organisationen oder gegen einen Bürger wegen seiner Tätigkeit in oder seiner Einstellung zu diesen Institutionen aufzuwiegeln oder aufzuputschen und sie zu gesetzwidrigen Handlungen zu veranlassen, die gegen die geschützten Einrichtungen oder Personen gerichtet sind. Die subjektive Seite dieses Verbrechens sollte so beschrieben sein, daß die staatsfeindliche Zielrichtung des Täters Tatbestandsmerkmal wird, nicht also Personen nach dieser Bestimmung zur Verantwortung gezogen werden können, die grundsätzlich der Politik der Deutschen Demokratischen Republik nicht ablehnend gegenüberstehen, aber in Einzelfragen anderer Ansicht sind und diese unsachlich vertreten. Zur Frage.der Spionage hat Kühlig in dem bereits erwähnten Artikel ebenfalls Stellung genommen und richtig betont, daß ausländischen Geheimdiensten die Kenntnis jeder gesellschaftlichen Erscheinung der Deutschen Demokratischen Republik wichtig und wertvoll ist. Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß die Übermittlung jeder Nachricht über diese als Spionage anzusehen ist. Objektiv kann sich Spionage nur auf solche notwendig geheimzuhaltenden Tatsachen und Vorgänge beziehen, deren Bekanntwerden unserem Staat Schaden zufügen könnte. Im Gesetz sollte aber auch eindeutig klargestellt werden, daß bei uns nicht etwa der Grundsatz besteht, daß alles, worüber nicht offiziell berichtet worden ist, eine geheimzuhaltende Tatsache wäre. Auf der subjektiven Seite muß die staatsfeindliche Zielrichtung vorliegen. Es genügt nicht, daß festgestellt wird, der Täter hätte erkannt, daß seine Information zum Schaden unseres Staates ausgenutzt werden könnte, sondern er muß dies auch gewollt haben. Andernfalls ist seine Handlung möglicherweise die ebenfalls in dem Interview des Justizministers erwähnte „Verbindungsaufnahme zu Agentenorganisationen oder Spionageagenturen“ bzw. Geheimnisverrat. Für die „Verbindungsaufnahme" müßte, wenn sie strafbar ist, die staatsfeindliche Zielrichtung des Täters festgestellt werden. Es ist bekannt, daß Personen, die aus Unüberlegtheit oder anderen persönlichen Gründen die Deutsche Demokratische Republik verlassen haben, in Westberlin oder Westdeutschland von Amts wegen ausländischen Geheimdiensten'zu eingehenden Vernehmungen zugeführt werden. Schlechthin jede der dort in diesem Zusammenhang gemachten Angaben als strafbare „Verbindungsaufnahme“ zu bezeichnen, würde den Charakter der strafbaren Verbindungsaufnahme verkennen und z. B. dazu führen, diesen Bürgern selbst dann den Weg zur Rückkehr in die Deutsche Demokratische Republik abzuschneiden, wenn sie zu besserer Einsicht gelangt sind. Ebenso muß hier beachtet werden, daß es Fälle gibt, in denen bewußtseinsmäßig zurückgebliebene, in der Deutschen Demokratischen Republik ansässige Bürger sich an Agentenorganisationen wenden, weil sie glauben, dort Auskunft über vermißte Angehörige oder Rechtsauskunft erhalten zu können. Aus zahlreichen Prozessen ist bekannt, daß die Verbrecherorganisationen versuchen, solche Bürger zur Spionage gegen die Deutsche Demokratische Republik zu verleiten und sie, falls sie auf die Vorschläge nicht eingehen, mit der Drohung von Anzeigen bei den Sicherheitsorganen unseres Staates gefügig zu machen. Würde man diese aus persönlichen, nicht staatsfeindlichen Motiven aufgenommene Verbindung unter Strafandrohung stellen, so würde das Gesetz den Agenturen der Geheimdienste direkt in die Hände arbeiten und ihnen ihr schmutziges Handwerk erleichtern. Um dies zu verhindern, kann also die „Verbindungsaufnahme“ nur dann strafbar sein, wenn ihr staatsfeindliche Motive zugrunde gelegen haben. Dadurch wird natürlich nicht ausgeschlossen, daß der Bürger dann, wenn er dem Druck erlegen ist und geheimzuhaltende Dinge vorsätzlich berichtet hat, wegen Spionage bestraft werden muß. Die Fassung dieser Bestimmung darf jedoch andererseits auch nicht zum Freibrief für den ungehinderten Verkehr mit solchen Verbre- 55 5;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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