Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 514

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 514 (NJ DDR 1956, S. 514); Entscheidungen anderer Geridite Familienrecht Art. 7 und 30 der Verfassung. Ist einer Witwe in gleicher Weise wie der geschiedenen Ehefrau ein Anspruch auf Beteiligung an dem auf den Namen des Ehemannes während der Ehe erworbenen Vermögen zuzubilligen? BG Dresden, Beschl. vom 29. März 1956 3 X 100/56. Die Antragstellerin (Witwe) und die Antragsgegnerin (Tochter des Erblassers) sind gesetzliche Erben des Im Oktober 1952 verstorbenen B., dessen noch ungeteilter Nachlaß im wesentlichen aus einem während der Ehe auf seinen Namen erworbenen Grundstück besteht. Die Antragstellerin erhebt Anspruch darauf, daß ihr neben ihrem gesetzlichen Erbteil 50 Prozent aus dem künftigen Erlöse des Nachlaßgrundstücks als Ausgleichungsanspruch ausgezahlt werden,' und beabsichtigt, gegen die Antragsgegnerin Klage auf Abgabe einer entsprechenden Zustimmungserklärung zu erheben. Ihr Kostenbefreiungsgesuch wurde vom Kreisgericht nur zur Hälfte bewilligt, ihre dagegen eingelegte Beschwerde vom Bezirksgericht zurückgewiesen. Aus den Gründen: Zunächst müßte die rechtliche Vorfrage entschieden werden, ob überhaupt der Witwe in gleicher Weise wie der geschiedenen Ehefrau ein Anspruch auf Beteiligung an dem während der Ehe gemeinsam erworbenen Vermögen, das auf den Namen des Ehemannes eingetragen ist, zuzubilligen ist. Hierbei ist zu beachten, daß § 1931 BGB weiterhin geltendes Hecht ist, da er mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Ehe nicht im Widerspruch steht. Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist auch durch kein späteres Gesetz ausdrücklich oder durch Erlaß inhaltlich anderer Rechtsnormen- abgeändert worden. Das Oberste Gericht hat deshalb bisher nur für den Fall der Ehescheidung, nicht auch der Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten den Ausgleichungsanspruch der Ehefrau festgestellt, weil es nach geschiedener Ehe in der Gesetzgebung bisher an einer dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mjann und Frau in der Ehe entsprechenden gesetzlichen Regelung der Vermögensverhältnisse fehlt und die hierfür im Entwurf des Familiengesetzbuchs vorgesehene Regelung noch nicht Gesetzeskraft erlangt hat. Eine gleichartige Behandlung der Vermögensverhältndsse der Ehegatten nach dem Tode eines Ehegatten, insbesondere des Ehemannes, würde rechtlich und wirtschaftlich einer Abänderung der geltenden erbrechtlichen Bestimmungen gleichkommen. Das könnte aber, wenn es entsprechend der gesellschaftlichen Entwicklung für erforderlich erachtet würde, nur im Wege der Gesetzgebung, nicht der Rechtsprechung geschehen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die teilweise Versagung der einstweiligen Kostenbefreiung ist deshalb unbegründet und muß zurückgewiesen werden. Anmerkung: Der Hinweis auf § 1931 BGB, mit der hier der Ausgleichungsanspruch der Witwe verneint wird, geht fehl. Der Ausgleichungsanspruch leitet sich anerkanntermaßen aus Art. 7 und Art. 30 Abs. 2 der Verfassung i. Verb, mit der Tatsache ab, daß an Erwerbungen, die während der Ehe gemacht werden, in facto regelmäßig beide Eheleute beteiligt sind, was sich aus ihrem in der Natur der ehelichen Gemeinschaft liegenden Zusammenwirken ergibt. Die Formulierung, die das Kammergericht in seiner Entscheidung vom 30. März 1951 (NJ 1951 S. 331) diesen Gedanken gegeben hat, gilt noch heute, sie lautet: „Der Grundsatz der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau bedeutet, daß der bisherige Charakter des bürgerlichen Eherechts, der auf dem Grundsatz des Besitzes auf seiten des Mannes und des Nichtbesitzes auf seiten der Frau, des Eigentums und der Eigentumslosigkeit in der Familie beruhte, beseitigt wird. Deshalb müssen Ersparnisse, die während der Ehe gemacht worden sind, ohne Rücksicht darauf, aus wessen Vermögen bzw. Arbeitsleistung diese im einzelnen herrühren, bei einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich beiden Ehegatten zustehen, wobei in der Regel von gleichen Anteilen auszugehen ist.“ Daraus ergibt sich, daß der Anspruch der Ehefrau auf Beteiligung an den während der Ehe erworbenen Werten nicht erst mit einer Scheidung oder einem sonstigen Auseinandersetzungsfall entsteht, sondern unmittelbar mit den Erwerbungen selbst. Dies zwingt wiederum zu der Feststellung, daß der Ausgleichungsanspruch auch beim Tode des Ehemannes als bereits entstanden und vorhanden anzuerkennen ist und den Nachlaß des Verstorbenen in der gleichen Weise belastet wie alle sonstigen Ansprüche, die dritten Personen zu Lebzeiten des Ehemannes gegen diesen erwachsen sind. Die Ehefrau ist insoweit nicht Erbin, sondern Nachlaß gläubig erin, und der § 1931 BGB bleibt durch ihren Ausgleichungsanspruch völlig unberührt. Aus der Entstehung des Anspruchs bereits mit den Erwerbungen während der Ehe folgt keineswegs, daß er damit zugleich auhch fällig sei. Ihn während bestehender Ehe geltend zu machen, wird vielmehr in der Regel seiner aus der Gemeinsamkeit ehelichen Lebens resultierenden Natur zuwiderlaufen. Mit Auflösung der Ehe wird jedoch die Korrektur der Vermögensverhältnisse entsprechend der Gleichberechtigung der Frau notwendig. Hierbei nun zwischen „Auflösung der Ehe durch Scheidung“ und „Auflösung der Ehe durch Tod“ in dem Sinne unterscheiden zu wollen, daß man der Ehefrau im letzten Falle die Korrektur versagt, die ihr im ersten Falle durch die gesamte Rechtsprechung seit Jahren zugebilligt wird, wäre unangängig. Daher macht auch der Entwurf zum FGB die Teilung des gemeinsamen Vermögens (§ 20) und die Ausgleichung (§ 22) nicht von der Tatsache einer Scheidung oder einem sonstigen speziellen Auflösungstatbestand abhängig, sondern allgemein von der „Beendigung der Ehe“, worunter gern. § 24 auch die Auflösung der Ehe durch den Tod zu verstehen ist. Am Beispiel des oben zitierten Falles sei noch auf die praktischen Diskrepanzen hingewiesen, zu denen die Ablehnung des Ausgleichungsanspruchs bei Eheauflösung durch Tod des Ehemannes führen kann: Der Wert des auf den Namen des Mannes erworbenen Grundstücks beträgt 20 000 DM. Nimmt man an, daß beide Ehegatten an den während der Ehe gemachten Anschaffungen in gleichem Maße beteiligt waren, so erhält, wenn man wie das Bezirksgericht den Ausgleichung sanspruch ablehnt, die Ehefrau als Witwe nur die Hälfte von dem, was ihr im Scheidungsfalle zuzusprechen gewesen wäre, nämlich 5000 DM gesetzlichen Erbteil gegenüber 10 000 DM Ausgleichung. Das ist unhaltbar. Dr. Hans Clauß, Dresden § 8 EheVO. § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 bilden eine Einheit. Nur nach Prüfung aller darin enthaltenen Gesichtspunkte kann entschieden werden, ob die Ehe ihren Sinn verloren hat. BG Dresden, Urt. vom 19. Januar 1956 4 S Ra 98/55. Die Parteien haben am 7. Juni 1930 die Ehe geschlossen. Der Kläger ist 51, die Verklagte 52 Jahre alt. Aus der Ehe sind zwei Kinder im Alter von 22 und 16 Jahren hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr hat im September 1954 stattgefunden. Seit Anfang 1955 leben die Parteien getrennt. Der Kläger hat Scheidung der Ehe begehrt. Er hat behauptet, die Verklagte sei unsauber und in der Wirtschaft unordentlich. Sie habe ihn auch aus dem gemeinschaftlichen Schlafzimmer gewiesen, was zu einer Entfremdung der Parteien geführt habe, er habe sich deshalb einer anderen Frau zugewandt. Die Verklagte habe ihn seitdem mit Lump beschimpft und sein Ansehen in seiner Dienststelle so geschädigt, daß er gezwungen sei, seinen Dienst aufzugeben. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat eingewendet, der Kläger hätte wegen seines Liebesverhältnisses zu einer weit jüngeren Frau seine Dienststelle aufgeben müssen. Sie habe ihn deshalb aus dem ehelichen Schlafzimmer gewiesen, weil er spät nach Hause gekommen sei und sie in der Nachtruhe gestört habe, und weil ihr nicht zuzumuten sei, mit einem Ehebrecher in einem Zimmer zu schlafen. Das Kreisgericht hat mit Urteil vom 4. April 1955 die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Unstreitig ist, daß der Kläger seit 1954 ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Frau unterhält. Fest steht weiterhin auf Grund der Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung, daß sich die Parteien seitdem streiten, der Kläger oft spät bzw. überhaupt 514;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 514 (NJ DDR 1956, S. 514) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 514 (NJ DDR 1956, S. 514)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit gegen alle Versuche des Gegners, die im Zusammenhang mit realen Widersprüchen im Prozeß der weiteren rausbildung der sozialistischen Produktionsweise, der Entwicklung der politischen Organisation der sozialistischen Gesellschaft und der Errungenschaf ten des Volkes, die Sicherung des friedlichen Lebens und der Rechte der Bürger sowie die Festigung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt zu wahren, sind bei der Realisierung dieser Aufgaben Grnnderfordernisao und durch alle eingesetzten Angehörigen konsequent zu gewährleisten durohzusetzen. Stets muß beachtet werden, daß die überprüften Informationen über den subjektive Wertungen darstellen, sein Verhalten vom Führungsoffizier oder anderen beurteilt wurde Aussagen des über sein Vorgehen bei der Lösung von Untersuchungsaufgaben genutzt wurde, erfolgte das fast ausschließlich zur Aufdeckung und Bekämpfung von auf frischer Tat festgestellten strafrechtlich relevanten Handlungen in Form des ungesetzlichen Grenzübertritts und bei der Bekämpfung von Erscheinungsformen politischer Untergrundtätigkeit. Vereinzelt wurden die Befugnisregelungen des Gesetzes auch im Zusammenhang mit der Realisierung operativer Materialien genutzt. Unter den gegenwärtigen Lagebedingungen und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß Besuche grundsätzlich durch je einen Angehörigen ihrer Abteilungen gesichert werden. Besuche durch Diplomaten sind durch einen Angehörigen der Abteilung der Hauptabteilung zu sichern.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X