Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 515

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 515 (NJ DDR 1956, S. 515); nicht nach Hause kam und 1955 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist. Diese Umstände lassen den Schluß zu, daß das eheliche Verhältnis der Parteien erheblich zerrüttet ist. Unterstrichen wird diese Auffassung noch durch die Tatsache, daß der Kläger mit allen Mitteln aus dieser Ehe strebt und der Verklagten im Zuge des Scheidungsverfahrens Dinge vorwirft, die geeignet sind, das zur Führung einer guten Ehe notwendige Vertrauen und die gegenseitige Achtung noch mehr als bisher zu zerrütten. All diese Umstände sind nach der Auffassung des Senats ernsthafte Gründe, die gern. § 8 EheVO die Scheidung einer Ehe rechtfertigen, weil Zuneigung die erste Voraussetzung einer gesunden Ehe überhaupt ist. Nach dieser Erwägung muß weiter geprüft werden, ob diese Ehe noch einen Sinn für die Parteien, für ihre Kinder und für die Gesellschaft hat; aber auch, ob die Folgen der Scheidung für den anderen Teil eine unzumutbare Härte bedeuten. Aus dem vorher Ausgeführten wird deutlich, daß diese Ehe für die Parteien tatsächlich keinen Sinn mehr hat. Für die Gesellschaft hat sie nur insoweit noch einen Wert, als ihre Aufrechterhaltung geeignet ist, erzieherisch zu wirken. Diesen Zweck kann sie aber nur dann erfüllen, wenn ihre Auflösung für die Verklagte eine unzumutbare Härte bedeutet. Nicht die Verklagte, sondern der Kläger hat durch sein Liebesverhältnis zu einer weitaus jüngeren Frau leichtfertig die Ursache zur Zerrüttung des ehelichen Lebens gesetzt. Danach ist aber der Verklagten, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich im vorliegenden Fall um eine reichlich 25 Jahre währende Ehe handelt und deshalb ein besonders strenger Maßstab an das Verhalten der Parteien gelegt werden muß, nicht zuzumuten, sich als alternde Frau einfach beiseiteschieben zu lassen. Ganz abgesehen davon, daß unser Staat ein solches leichtfertiges Verhalten zur Ehe, wie es der Kläger an den Tag gelegt hat, nicht billigen kann. Anmerkung: Die Beobachtung der Praxis bestätigt, daß noch keine genügende Klarheit über die richtige Anwendung des § 8 EheVO besteht, insbesondere über das Verhältnis von § 8 Abs. 1 Satz 1 zu Satz 2. Aus dem Aufeinanderfolgen dieser beiden Sätze darf nicht die Schlußfolgerung gezogen werden, daß auch die Gründe der Ehescheidung in dieser Reihenfolge zu prüfen seien, d. h. zunächst festzustellen sei, ob die Ehe ihren Sinti für die Eheleute, für die Kinder und für die Gesellschaft verloren hat, und anschließend, nach Bejahung dieser Frage, weiterhin zu untersuchen, ob die Folgen der Scheidung für den anderen Ehegatten eine Härte darstellen oder ob das Wohl der Kinder einer Ehescheidung entgegensteht. Eine derartige Gesetzesanwendung führt zu vollkommen falschen Ergebnissen, die sich wiederum sehr nachteilig auf die Parteien auswirken und von der werktätigen Bevölkerung nicht verstanden werden. Das vorstehend abgedruckte Urteil veranschaulicht deutlich, in welche Widersprüche sich das Gericht verstrickt, wenn es in der Praxis nach einer so falschen Methode verfährt. Es kann nicht oft genug darauf hingewiesen werden, daß die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EheVO im Zusammenhang zu sehen ist, denn beide Sätze bilden eine Einheit, wie sich ganz deutlich aus ihrer Verbindung durch das Wort „dab e i“ ergibt, das bisher oft nicht genügend beachtet worden ist. Stellt sich im Gesamtergebnis heraus, daß das Wohl der minderjährigen Kinder einer Scheidung entgegensteht oder die Folgen der Scheidung für die Ehefrau eine unzumutbare Härte bedeuten, dann hat eben die Ehe ihren Sinn für die Eheleute und auch für die Gesellschaft nicht verloren. Solch eine Feststellung bedeutet gerade, daß für die Kinder und ihre weitere Entwicklung die Ehe der Eltern noch nicht sinnlos geworden ist. Im vorstehenden Fall spricht nichts für eine Aufrechterhaltung der Ehe. Wenn festgestellt wird, daß die Ehe für die Parteien und deren Kinder sinn- und wertlos geworden ist, kann nicht gleichzeitig gesagt werden, daß die Ehe noch für die Gesellschaft einen Wert hat. Eine Ehe, die für alle Familienangehörigen sinn- und wertlos geworden ist, hat auch für die Gesellschaft keinen Wert mehr. Da vom Senat festgestellt wurde, daß beide Ehegatten auseinanderstreben und nichts Gemeinsames mehr zwischen ihnen besteht, kann die weitere Aufrechterhaltung der Ehe nicht einzig und allein auf den erzieherischen Faktor gestützt werden. Die Untersuchungen haben ergeben, daß die Verklagte es auf Grund seines ehebrecherischen Verhaltens ablehnt, mit dem Kläger weiterhin zusammenzuleben. Der Kläger lebt bereits mit einer anderen Frau zusammen. In diesem Fall ist die erzieherische Einwirkung auf die Parteien nicht mehr geeignet, um sie wieder zusammenzuführen. Es ist hierbei zu erkennen, daß ein zu starres Festhalten an der Ehe nicht in jedem Falle dem Sinn der Eheverordnung, so wie er in der Präambel zum Ausdruck gebracht wird, entspricht. Auch die Heranziehung des letzten Satzes der Präambel „ein leichtfertiges Verhalten zur Ehe widerspricht den moralischen Anschauungen der Werktätigenkann nicht maßgebend für die weitere Aufrechterhaltung der Ehe sein, wenn die Untersuchungen bereits ergeben haben, daß die Ehe nach der Bestimmung des § 8 EheVO zu scheiden ist. Die Präambel bringt den Leitgedanken der Verordnung zum Ausdruck. Sie enthält jedoch keine über § 8 EheVO hinausgehende Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe. Das vorstehende Urteil enthält den typischen Fehler, daß nach Bejahung der Voraussetzungen für die Ehescheidung noch zusätzlich geprüft wird, ob sich der Kläger leichtfertig-zur Ehe verhalten hat. Dieser Fehler ist durchaus keine Einzelerscheinung und es gilt, ihn in der Praxis sehne listens zu überwinden. Herbert W ächtler, Hauptreferent im Ministerium der Justiz § 15 EheVO. Eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltsverpflich-tung nach § 15 EheVO (entsprechend der Regelung nach geschiedener Ehe) würde ihrer Erziehungsfunktion widersprechen und ist daher unzulässig. Der Unterhaltsbeitrag soll den Lebensverhältnissen bei gemeinsamer Haushaltsführung entsprechen. Eigenverdienst des Unterhaltsberechtigten begründet keinen Wegfall der Unterhaltspflicht, hat aber Einfluß auf die Höhe des Unterhaltsbeitrags. KrG Leipzig Stadtbez. 7 Urt. vom 10. April 1956 7 C 73/56. Die Klägerin zu 1) ist seit dem 30. September 1944 mit dem Verklagten verheiratet. Aus dieser Ehe ist der am 21. Februar 1950 geborene Kläger zu 2) hervorgegangen. Seit dem 27. November'1954 leben die Parteien infolge des Auszugs des Verklagten aus der ehelichen Wohnung getrennt. Die vom Verklagten erhobene Klage auf Ehescheidung wurde durch Urteil vom 4. März 1955 abgewiesen. Der Verklagte hat trotzdem die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft abgelehnt. In einem von den jetzigen Klägern angestrengten Unterhaltsprozeß wurde am 2. Juni 1955 ein Gütevergleich dahin geschlossen, daß der Verklagte sich verpflichtete, an die jetzige Klägerin zu 1) eine monatliche Unterhaltsrente von 160 DM bis zum 30. September 1955 und an den jetzigen Kläger zu 2) einen monatlichen Unterhalt von 90 DM ab 1. Juli 1955 zu zahlen. Dabei wurde von einem Nettoeinkommen des jetzigen Verklagten von 750 DM ausgegangen. Die Klägerin zu 1) ist jetzt als ArztsChreiberin tätig und verfügt über ein Einkommen von 270 DM netto. Sie trägt vor, der Verklagte sei verpflichtet, ihr weiter einen Unterhaltsbeitrag, der ihren Lebensverhältnissen bei gemeinsamer Haushaltsführung entsprechen würde, zu entrichten. Sie beantragt daher, den Verklagten zu verurteilen, ihr ab 1. März 1956 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich 100 DM zu zahlen. Der Kläger zu 2) beantragt, den Verklagten über die bisherige Unterhaltszahlung von 90 DM hinaus zu einer weiteren Unterhaltsleistung von 60 DM monatlich zu verurteilen. Der Verklagte beantragt Klagabweisung. Er behauptet, daß die Klägerin zu 1) nicht auf unbeschränkte Zeit Unterhalt verlangen könne. Sie sei verpflichtet, sich auf eigene Füße zu stellen. Dies habe sie auch getan, sie habe nunmehr ein eigenes Einkommen von monatlich 270 DM netto und diese Tatsache spräche gegen den von der Klägerin zu 1) gestellten Anspruch. Auch müßten bei seiner Unterhaltsverpflichtung die aus seiner beruflichen und gesellschaftlichen Tätigkeit sowie seiner getrennten Haushaltsführung sich ergebenden Mehrbelastungen berücksichtigt werden. Es ginge nicht an, daß die Klägerin zu 1) auf Kosten des Mannes lebe. Aus den Gründen: Die vom Verklagten 1954 angestrebte Ehescheidung wurde durch das Kreisgericht abgewiesen und dem Verklagten, der sich zu seiner Ehe leichtfertig verhalten hatte, damit deutlich gemacht, daß von ihm die 515;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und die weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zur sozialistischen Staatsmacht, besonders zum Staatssicherheit , die objektive allseitige und umfassende Aufklärung jeder begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen und ihrer schrittweisen Ausmerzung aus dem Leben der Gesellschaft Eins ehr- änkung ihrer Wirksamkeit zu intensivieren und effektiver zu gestalten.

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