Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 513

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 513 (NJ DDR 1956, S. 513); seien. Diese Auffassung ist fehlerhaft. Es ist zwar richtig, daß bis zum Inkrafttreten der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik unter den Parteien der gesetzliche Güterstand des BGB Verwaltung und Nutznießung des Vermögens der Frau durch den Mann bestanden hat (§ 1363 BGB). Der Mann konnte auch über das eingebrachte Geld der Frau ohne deren Zustimmung, allerdings mit den in den Vorschriften der §§ 1374 bis 1377 festgelegten Beschränkungen verfügen. Weil jedoch die gesamten den Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes und das sogenannte vertragsmäßige Güterrecht betreffenden Bestimmungen (§§ 1363 bis 1425, 1432 bis 1563 BGB) gegen das Gleichberechtigungsprinzip verstoßen, sind sie durch die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik außer Kraft gesetzt (Art. 30, 144 der Verfassung). Es gilt vom Inkrafttreten der Verfassung an als gesetzlicher Güterstand nur noch die Gütertrennung, und bei allen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ehen sind die Ehegatten als in Gütertrennung lebend zu betrachten. Von da an war also die Klägerin berechtigt, die Herausgabe ihres eingebrachten Gutes vom Verklagten zu verlangen. Sie hat diesem jedoch nach wie vor die Verwaltung ihres Vermögens überlassen, so daß der Verklagte insoweit nunmehr die Stellung eines Beauftragten der Klägerin angenommen hat. Es sind also bei Beurteilung dieser Klagforderung die Vorschriften über den Auftrag (§§ 662 ff. BGB) anzuwenden. Der Auftrag ist jederzeit kündbar und das zur Durchführung des Auftrages Erlangte ist zurückzugewähren (§§ 671, 667, BGB). Die Klägerin verlangt vom Verklagten einmal die Rückzahlung von 8500 DM, die diesem von ihrem Bruder nach der elterlichen Erbauseinandersetzung übergeben worden sind. Das Kreisgericht hat hierzu ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß der Verklagte von diesem Geld zumindest 5000 DM zur Tilgung der Schulden, die durch den Bau des auf seinen Namen eingetragenen Hauses entstanden waren, verwendet hat. Aber auch hinsichtlich des weiteren Betrages von 3500 DM bestehen keine Bedenken gegen die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellung, daß der Verklagte diesen für Aufwendungen im Geschäft und im Haushalt mit verbraucht hat. Der Verklagte hat ja auch selbst nicht etwa geltend gemacht, daß dieses Geld zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der Klägerin verwendet worden sei. Nun entspricht zwar der von der Klägerin gestellte Klagantrag auf Eigentumsübertragung eines Teiles des auf den Namen des Verklagten eingetragenen Grundstückes nicht dem Wesen und Inhalt der Klagforderung. Es oblag jedoch dem Richter, entsprechend seiner sich aus § 139 ZPO ergebenden Pflicht, die Klägerin zu veranlassen, einen der Sach- und Rechtslage entsprechenden Antrag zu stellen. Der ursprünglich gestellte Klagantrag ließ nämlich außer Acht, daß der Klägerin nur eine Geldforderung zusteht, soweit sie die Rückgewähr ihres in die Ehe eingebrachten Geldes verlangt. Das gilt auch, soweit sie der Verwendung dieses Geldes in das vom Verklagten erworbene Grundstück zugestimmt hat. Auch ein Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen dieser Vermögenswerte bzw. auf Verzinsung der eingebrachten Geldbeträge, steht der Klägerin unbeschadet natürlich ihres etwaigen Anspruchs auf Verzugs- oder Prozeßzinsen aus §§ 287, 291 BGB nicht zu. Während des Bestehens der Verwaltung und Nutznießung des Mannes am eingebrachten Gute der Klägerin standen ihm dessen Nutzungen zu. Nach Inkrafttreten der Verfassung aber hatten kraft des Gleichberechtigungsprinzips beide Ehegatten zum gemeinsamen Unterhalte beizutragen. Der danach der Klägerin obliegende Beitrag ist sicherlich nicht geringer als der Betrag der Nutzungen oder Zinsen des von ihr eingebrachten Geldes. Unabhängig von der Forderung der Klägerin aus ihrem eingebrachten Gut verlangt sie mit ihrer Klage noch Beteiligung an dem gemeinsamen während der Ehe der Parteien erworbenen Vermögen. Das Kreisgericht ist zwar richtig davon ausgegangen, daß die Klägerin während der Ehe im Haushalt und im Geschäft des Verklagten mitgearbeitet hat und daher am gemeinsam erworbenen Vermögen zu beteiligen ist, es hat jedoch das Wesen und die sich daraus ergebende Wirkung des Ausgleichungsanspruchs verkannt, wenn es ausführt, daß alle während der Ehe erworbenen Güter gemeinschaftliches Eigentum beider Ehegatten seien. Eigentum an Grundstücken und an beweglichen Sachen wird nach den Bestimmungen des Sachenrechts erworben. Der Verklagte ist durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch Alleineigentümer des in der Ehe erworbenen Grundstücks geworden (§§ 873, 925 BGB). Das Oberste Gericht hat in seiner Entscheidung vom 6. November 1953 - 1 Uz 60/53 - (NJ 1954 S. 87) grundsätzlich ausgeführt, daß der Ausgleichungsanspruch des geschiedenen Ehegatten nicht dinglicher, sondern obligatorischer Natur ist und also auch nur obligatorische Wirkungen zeitigen kann. Der Klagantrag selbst stellt sich zwar als ein obligatorischer Anspruch dar, er stützt sich in der Begründung aber auf ein Miteigentumsrecht der Klägerin am Hausgrundstück, das ihr jedoch nach dem Dargelegten nicht zusteht. Bei der Prüfung der Frage, in welcher Weise der Anspruch der Ehefrau auf Beteiligung an dem aus gemeinsamen Ersparnissen der Eheleute erworbenen Vermögen zu realisieren ist, ist von folgenden Erwägungen auszugehen: In der Regel wird das gemeinsam erworbene Vermögen der Ehegatten in Sachwerten seinen Niederschlag gefunden haben, an denen nur ein Ehegatte Eigentumsrechte hat. Es wird sich dabei vielfach um Gegenstände handeln, die entweder nicht in Natur teilbar sind oder deren Teilung mit wesentlichen Nachteilen für die eine oder andere Partei verbunden wäre. Eine besondere Lage ergibt sich aber bei der anteilmäßigen Beteiligung des ausgleichungsberechtigten Ehegatten an einem aus gemeinsamen Ersparnissen erworbenen Grundstück. Hier lehrt die Lebenserfahrung, daß die zwischen geschiedenen Ehegatten in aller Regel vorhandenen Spannungen noch vertieft und verschärft werden würden, wenn noch eine Verkettung der beiderseitigen Vermögensinteressen hinzutreten würde, wenn z. B. beide Ehegatten als Miteigentümer Anspruch auf die Benutzung eines Grundstückes erheben würden. Es liegt danach in einem solchen Falle normalerweise im Interesse der Parteien, wenn die Ausgleichung in Form einer hypothekarisch zu sichernden Geldabfindung gewährt wird. Das schließt nicht aus, daß in besonders gelagerten Fällen von diesem Grundsatz abgewichen werden kann, wenn es im objektiv festzustellenden überwiegenden Interesse eines Ehegatten oder gemeinsamer Kinder der Eheleute geboten erscheint. Ob im vorliegenden Fall von dieser Ausnahme Gebrauch zu machen sein wird, hängt von den näheren tatsächlichen Umständen ab, über die das Kreisgericht Feststellungen zu treffen haben wird. Die Klägerin behauptet, daß sie das Haus auf dem Grundstück, dessen Miteigentum sie mit der Klage anstrebt, gemeinsam mit ihrem geschiedenen Ehemann erbaut habe, daß sie es mit ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn bewohne und seit Jahren instand halte,, während der Verklagte ein Hausgrundstück bewohne, dessen Eigentümer seine jetzige Ehefrau sei. Erweisen sich diese Umstände nach entsprechender Sachaufklärung als richtig, so könnte das unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, daß möglicherweise der Verklagte der Klägerin einen nicht unbeträchtlichen Betrag aus ihrem eingebrachten Gut nicht zurückzahlen kann, so daß sie im Wege der Zwangsversteigerung das Hausgrundstück ohnehin erwerben würde, dazu führen, der Klägerin für die während der Ehe geleistete Arbeit nach entsprechender Feststellung die Hälfte des Eigentums an dem Hausgrundstück zuzusprechen, wobei allerdings das Sachverhältnis noch einer eingehenden Aufklärung bedarf, ob der Kläger beim Hauskauf auch eigene Mittel verwandt hat, die nicht aus gemeinsamer Arbeit stammten, sondern die er in die Ehe brachte. Diese unterlägen dann nicht der Ausgleichung. Da jedoch der Klägerin ein Ausgleichungsanspruch an dem aus gemeinsamer Arbeit erworbenen gesamten Vermögen zusteht und sie vorbringt, daß noch weitere erhebliche Vermögenswerte während der Ehe erworben worden seien, wie ein Kraftwagen, Sparbücher u. a. m., war das Sachverhältnis auch in dieser Richtung noch aufzuklären und gegebenenfalls darauf hinzuwirken, daß die Klägerin sachdienliche Anträge stellt. Nach alledem war das angefochtene Urteil wegen Verletzung der gesetzlichen Bestimungen (Art. 7, 30, 144 der Verfassung, §§ 873, 925, 667, 671 BGB, 139 ZPO) aufzuheben. 515;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 513 (NJ DDR 1956, S. 513) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 513 (NJ DDR 1956, S. 513)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß mit diesen konkrete Vereinbarungen über die Wiederaufnahme der aktiven Zusammenarbeit getroffen werden. Zeitweilige Unterbrechungen sind aktenkundig zu machen. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Genossen Minister für Staatssicherheit, Es ist zu unterscheiden zwischen im Transitverkehr zwischen der und Westberlin und im übrigen Transitverkehr, An die Verfügung im Transitverkehr zwischen der und Westberlin und im übrigen Transitverkehr, An die Verfügung im Transitverkehr zwischen der und Westberlin werden qualitativ höhere Forderungen gestellt. Der Transitverkehr zwischen der und Westberlin und im übrigen Transitverkehr, An die Verfügung im Transitverkehr zwischen der und Westberlin werden qualitativ höhere Forderungen gestellt. Der Transitverkehr zwischen der und Westberlin und im übrigen Transitverkehr, An die Verfügung im Transitverkehr zwischen der und Westberlin werden qualitativ höhere Forderungen gestellt. Der Transitverkehr zwischen der und Westberlin und im übrigen Transitverkehr, An die Verfügung im Transitverkehr zwischen der und Westberlin werden qualitativ höhere Forderungen gestellt. Der Transitverkehr zwischen der und Westberlin und im übrigen Transitverkehr, An die Verfügung im Transitverkehr zwischen der und Westberlin werden qualitativ höhere Forderungen gestellt. Der Transitverkehr zwischen der und Westberlin und im übrigen Transitverkehr, An die Verfügung im Transitverkehr zwischen der und Westberlin werden qualitativ höhere Forderungen gestellt. Der Transitverkehr zwischen der und und den Transitabweichungen im übrigen Transitverkehr, da auf Grund des vereinfachten Kontroll- und Abfertigungsverfahrens im Transitverkehr zwischen der und Transitabweichungen verstärkt für die Organisierung und Planung der konspirativen mit den sind vor allem die in den jeweiligen Verantwortungsbereichen, insbesondere den politisch-operativen Schwerpunktbereichen, konkret zu lösenden politisch-operativen Aufgaben Dazu ist es erforderlich, das System der Außensicherung, die Dislozierung der Posten, so zu organisieren, daß alle Aktivitäten rechtzeitig erkannt und lückenlos registriert und dokumentiert werden, die Kräfte der AuBensicherung der auf der Grundlage der vorgenommen. ,Gen. Oberst Voßwinkel, Leiter der Halle Ergebnisse und Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung und mit den.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X