Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 462

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 462 (NJ DDR 1956, S. 462); zahlt werden müssen. Produktionskredite, die nicht zurückgezahlt werden, wirken auf die Höhe der Arbeitseinheiten ein. Darum muß das ausscheidende Mitglied an dem kurzfristigen Kredit beteiligt werden“!6). Ausgangspunkt dieser Argumentation ist also die durchaus richtige Feststellung, daß jeder „Verlust“ der LPG in dem oben angegebenen Sinne nur die Kehrseite dessen ist, daß der von der Mitgliederversammlung bei der Jahresendabrechnung beschlossene Wert der Arbeitseinheit (und der Bodenrente) über ihrem realen Wert liegt. Das ist besonders deutlich bei den Krediten, die direkt zur Stützung der Arbeitseinheit gegeben werden, gilt aber indirekt genau so für alle Schulden, die im Laufe des Jahres fällig, bis zur Jahresendabrechnung aber nicht abgedeckt werden. Der ausscheidende Genossenschaftsbauer hat also wie übrigens auch alle verbleibenden Mitglieder mehr erhalten als erwirtschaftet wurde, und zwar um gerade soviel mehr, als der beschlossene Wert der Arbeitseinheit und der Bodenrente über ihrem realen Wert liegt. Die Differenz würde den „Haftungsanspruch“ der Genossenschaft bestimmen. Sie würde ihn gleichzeitig wenn auch in sehr geringem Umfange beschränken, da äußerstenfalls (realer Wert der Arbeitseinheit und der Bodenrente = 0) nur das zurückverlangt werden könnte, was im laufenden Jahr für die Arbeitsleistung und den ein-gebrachten Boden ausgezahlt wurde. Der Schlüssel für die Verteilung der Verluste könnte auf der Grundlage dieser Konstruktion nur das Verhältnis der tatsächlich geleisteten Arbeitseinheiten des Ausgeschiedenen zur Gesamtzahl der in der LPG geleisteten Arbeitseinheiten und das Verhältnis des eingebrachten Bodens zum gesamten von der LPG genutzten Boden sein. Gegen diese Auffassung und ihre notwendigen Konsequenzen erheben sich zunächst die uns schon bekannten Bedenken, daß auch hier die Arbeitsleistung in der Genossenschaft bei der Verteilung der Verluste unberücksichtigt bleibt. Noch mehr, gerade denjenigen, der die meisten Arbeitseinheiten in der Genossenschaft geleistet hat, trifft die „Haftung“ nach diesem System in der Regel am stärksten. Die Zeitschrift „Der Genossenschaftsbauer“ hat deshalb auch die an und für sich nur folgerichtige Schlußfolgerung aus ihrer Argumentation nicht gezogen; sie plädiert für die Verteilung der Verluste nach Kopfteilen. Darüber hinaus können aber auch die juristischen Erwägungen, auf die sie sich stützt, nicht durchgreifen. Der ausscheidende Genossenschaftsbauer hat keineswegs mehr erhalten, als ihm rechtlich zustand, er ist nicht „ungerechtfertigt bereichert“. Sein Anspruch auf den Wert der Arbeitseinheit und die Bodenrente bestimmt sich ja nidit unmittelbar nach dem ökonomischen Gewinn der Genossenschaft. Er gründet sich vielmehr direkt nur auf den Beschluß der Mitgliederversammlung bei der Jahresendabrechnung über die Verteilung der Einnahmen (Ziff. 40 Musterstatut Typ III, entsprechend in den anderen Musterstatuten). Hier wird der endgültige Wert der Arbeitseinheit und der Bodenrente in Geld und Naturalien festgelegt, der die Höhe des Anspruchs jedes Genossenschaftsbauern bestimmt (Ziff. 34 Musterstatut Typ III)17 *). Dabei ist rechtlich unerheblich, ob der Wert der Arbeitseinheit und der Bodenrente ökonomisch „richtig“ oder ob er aus bestimmten ökonomischen und politischen Erwägungen mit Unterstützung durch staatliche Mittel „falsch“ festgestellt wurde. Jede andere Entscheidung verwischt die Unterschiede zwischen juristischen und ökonomischen Verhältnissen und bringt überdies Unsicherheit auch in die Rechtsstellung der in der Genossenschaft verbliebenen Mitglieder. III Mit der Ablehnung der Haftung wächst die Bedeutung des Grundsatzes der materiellen Verantwortlich- 16) a. a. O. 17) vgl. Rosenau, NJ 1956 S. 406. Rosenau irrt aber, wenn er annimmt, daß der Anspruch auf Bezahlung der Arbeitseinheiten schon vor der Jahresendabrechnung „dem Grunde nach“ bestehen soll, ohne durchsetzbar zu sein. In Wirklichkeit handelt es sich um zwei verschiedenartige Ansprüche des Mitglieds, von denen der erste bis zur Jahresendabrechnung auf Beteiligung am Gewinn der Genossenschaft (und an den Vorschüssen) entsprechend der Zahl der von ihm geleisteten Arbeitseinheiten gerichtet ist. Beide Ansprüche sind durchsetzbar, der eine in der Mitgliederversammlung, der zweite weil nicht mehr ausschließlich der Mitgliederversammlung Vorbehalten auch vor Gericht. keit für die Sicherung der Interessen der Genossenschaft und die Erziehung der Mitglieder. Anders als die bis zu einem gewissen Grade immer schematische Haftung wirkt die Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit stets erzieherisch sowohl für den Schädiger als auch für die Genossenschaft, weil sie die konkrete Feststellung des Schadens, der Pflichtverletzung und des Verschuldens voraussetzt. Allerdings ist auch die materielle Verantwortlichkeit der Genossenschaftsbauern in ihrer allgemeinsten Form, als Pflicht zum Ersatz jedes der LPG schuldhaft und rechtswidrig zugefügten Schadens, noch nicht geregelt. Die einzige Norm auf diesem Gebiet ist Ziff. 13 der Musterbetriebsordnung, dessen Wortlaut nur die unmittelbaren Angriffe gegen das Eigentum der LPG erfaßt16 17). Ziff. 13 der Musterbetriebsordnung kann aber m. E. nur als ein unvollständiger Ausdruck des allgemeinen Prinzips der materiellen Verantwortlichkeit verstanden werden. Das Prinzip der materiellen Verantwortlichkeit ist ein Prinzip unseres sich entwickelnden sozialistischen Rechts, das sich ebenso wie im Recht der LPG mit den entsprechenden Modifikationen auch im Arbeitsrecht, im Zivilrecht usw. durchsetzt. Es erscheint deshalb unbedenklich, über den Wortlaut der Ziff. 13 Musterbetriebsordnung hinaus der LPG auch in den Fällen einen Schadensersatzanspruch zu gewähren, in denen der LPG durch ständige Arbeitsversäumnis eines Mitgliedes, durch vorzeitiges Verlassen der LPG ohne Kündigung19), durch grobe Fahrlässigkeit bei der Pflege der Feldfrüchte20) oder in ähnlichen Fällen ein Schaden entsteht. Ich sehe gegenwärtig auch keinen Grund, anzunehmen, daß die disziplinarische Verantwortlichkeit für einige dieser Handlungen gemäß Ziff. 12 Musterbetriebsordnung die weitergehende materielle Verantwortlichkeit aussch’lösse21). Die disziplinarische Verantwortlichkeit genießt aber selbstverständlich den Vorzug, soweit der Erziehungszweck schon mit Disziplinarmaßnahmen erreichbar ist. Die materielle Verantwortlichkeit ist also vor allem ein vorzügliches Mittel, die Interessen der Genossenschaft gegenüber den ausgeschiedenen Mitgliedern zu wahren, die während der Zeit ihrer Mitgliedschaft ihre Pflichten sträflich vernachlässigten und sich durch den Austritt jeglicher Verantwortlichkeit zu entziehen suchen. Sie behält daneben ihre volle Bedeutung auch gegenüber den Mitgliedern für unmittelbare Schädigungen genossenschaftlichen Eigentums, die von der disziplinarischen Verantwortlichkeit nicht erfaßt werden. Wenn der Sinn der materiellen Verantwortlichkeit nicht in sein Gegenteil verkehrt werden soll, ist allerdings ähnlich wie im Arbeitsrecht und aus denselben Gründen ihre Beschränkung erforderlich. Über diese Frage ist wiederholt geschrieben worden. A r 11 schlägt vor, daß die Mitgliederversammlungen selbst unter Berücksichtigung der Umstände der Schadenszufügung, des Grades des Verschuldens und der Vermögenslage des Schädigers festlegen, in welcher Höhe der festgestellte Schaden zu ersetzen ist22). Darüber hinaus wäre es aber wünschenswert, hier zu einer generellen Regelung zu kommen. Allen LPG sollte empfohlen werden, eine Ergänzung ihrer Statuten des Inhalts zu beschließen, daß der Schadensersatz, den die LPG von ihren Mitgliedern für einen ihr schuldhaft zugefügten Schaden verlangen kann, nicht über eine bestimmte Höhe vielleicht Vs des Wertes der in der Genossenschaft zu leistenden Arbeitseinheiten hinausgehen soll. 10) vgl. hierzu und zum Folgenden den' Bericht über die Arbeitstagung der Abteilung Zivilrecht des DIR in „Staat und Recht“, 1956, Heft 2, S’. 246 ff. 19) Dieser Fall wird in „,Der Freie Bauer* antwortet auf Fragen zur Arbeit und Festigung der LPG“, Deutscher Bauem-verlag, Berlin, 1956, S. 68, dahingehend behandelt, daß die Genossenschaft nicht verpflichtet ist, die geleisteten Arbeitseinheiten in voller Höhe zu vergüten. Diese Auffassung deckt sich also im Ergebnis mit der im Text vertretenen. 20) Ebenso, allerdings ohne das Problem zu sehen, BG Leipzig in NJ 1954 S. 705 mit Anm. von Heuer. 21) Arlt, „Fragen des Rechts der LPG in der DDR“, S. 96* a. M. für die sowjetischen Verhältnisse der Leitartikel aus Sowjetstaat und Sowjetrecht*, 1954, Heft 6, deutsch RID 1955, Sp. 80/81, 22) Arlt, a. a. O., S. 98. 462;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 462 (NJ DDR 1956, S. 462) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 462 (NJ DDR 1956, S. 462)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Oustiz-organen. Die strikte Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit darüber hinaus bei der sowie bei der Bewertung der Ergebnisse durchgeführter Einzslmaßnahmen sowie der operativen Bearbeitungsergebnisse als Ganzes. Insbesondere die Art und Weise des Auftretens der Mitarbeiter der Untersuchungsorgane muß dem Bürger bewußt werden, das alle Maßnahmen auf gesetzlicher Grundlage erfolgen und zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den BruderOrganen, das mit der Abteilung abzustimmen ist. Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter Mißbrauch des organisierten Tourismus in nichtsozialistische Staaten.

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