Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 463

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 463 (NJ DDR 1956, S. 463); Die Durchführung der Zwangsvollstreckung in der Landwirtschaft Von GUSTAV-ADOLF LÜBCHEN, Hauptreferent, und HELMUT HAUSCHILD, Referent im Ministerium der Justiz Anläßlich der Überprüfung der Tätigkeit einiger Gerichtsvollzieher bei den Kreisgerichten wurde festgestellt, daß z. T. erhebliche Unklarheiten über die Zulässigkeit und die Art und Weise der Durchführung der Zwangsvollstreckung in der Landwirtschaft bestehen. Das macht sich besonders in der Mobüiar-zwangsvollstreckung bemerkbar. Die nachstehenden Ausführungen sollen gewisse Hinweise für die tägliche Praxis der Vollstreckungsorgane auf diesem zweifellos schwierigen Gebiet der Zwangsvollstreckung geben. Dabei muß gleich darauf hingewiesen werden, daß Voraussetzung für eine gute Arbeit der Gerichte Kenntnisse der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auf diesem Gebiet und gewisse Kenntnisse in der Landwirtschaft selbst sind. 1. Allgemeine Grundsätze für die landwirtschaftliche Zwangsvollstreckung Bei der gesamten Zwangsvollstreckung in der Landwirtschaft ist zu beachten, daß die Fortführung der landwirtschaftlichen Produktion des Betriebes nicht durch Vollstreckungsmaßnahmen gestört wird. Dies gilt im besonderen für die Zwangsvollstreckung gegen LPG und ihre Mitglieder. Die bisherige Praxis hat gezeigt, daß unüberlegte, direkte Eingriffe in den Wirtschaftsablauf der Betriebe durch Pfändung von Vieh, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Inventar sich besonders störend auf die Existenz und die Weiterentwicklung der Wirtschaften auswirkte. Es empfiehlt sich daher, auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Zwangsvollstreckung in erster Linie solche Maßnahmen durchzuführen, die nicht unmittelbar in den Bereich der landwirtschaftlichen Produktion eingreifen. In Betracht kommen insbesondere Forderungspfändungen oder Vollstreckungen in andere, nicht unmittelbar mit dem landwirtschaftlichen Betrieb im Zusammenhang stehende V ermögenswerte. Ein weiterer wichtiger Grundsatz ist, daß durch die Vollstreckungsmaßnahmen nicht die Erfüllung der Ablieferungsverpflichtungen an den Staat gehindert werden darf. Das erfordert besonders bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen eine genaue Information des Gerichtsvollziehers über den Stand der Erfüllung der Ablieferungspflichten des jeweiligen Betriebes. Schließlich muß bei Zwangsvollstreckungen der Gesichtspunkt der Sicherstellung der Ernährung des Schuldners und seiner Familie berücksichtigt werden. Die Bauern und ihre Familienmitglieder sind als Selbstversorger bezüglich ihrer Ernährung in weitestem Maße auf die Erzeugnisse ihrer eigenen landwirtschaftlichen Produktion angewiesen. 2. Zwangsvollstreckung in Forderungen Wie in dem vorhergehenden Abschnitt dargelegt, empfiehlt es sich bei Zwangsvollstreckungen in der Landwirtschaft, die Form der Forderungspfändung zu wählen. Hierbei ist vor allem die Bestimmung des § 54 Abs. 3 der VO vom 10. November 1955 über die Pflichtablieferung und den Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse (GBl. S. 801) zu beachten. Danach ist es nicht möglich, die Forderungen des Bauern aus der Ablieferung landwirtschaftlicher Produkte bei dem VEAB zu pfänden. Vielmehr kann nach Überweisung dieser Beträge das Guthaben des Schuldners bei der VdgB (BHG), der Deutschen Bauernbank oder einer anderen Zahlstelle durchgeführt werden. Diese Regelung hat den Vorteil, daß sich nunmehr fast alle Erlöse aus der Ablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Konto des Schuldners bei den landwirtschaftlichen Kreditinstituten konzentrieren. Ein Gläubiger kommt dadurch in der Regel früher zu seiner Forderung, als wenn er wie bisher kleinere Beträge bei verschiedenen Drittschuldnern pfänden muß. Da aber bei Forderungspfändungen keine Möglichkeit besteht, die wirtschaftliche Lage des Schuldners vor Erlaß des Pfändungs- und Uberweisungsbeschlusses zu prüfen, muß eine sinnvolle Anwendung sowohl der Schutzbestimmungen der ZPO als auch der SchutzVO vom 4. Dezember 1943 (RGBl. I S. 666) erfolgen. Auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht Beträge aus dem gepfändeten Konto freigeben, damit der Schuldner evtl, notwendige Aufwendungen für die Erhaltung und Weiterführung des Betriebes bestreiten kann. Letzteres gilt insbesondere im- Falle der Pfändung von Milchgeldforderungen bei Molkereien, da dieser Erlös bekanntlich für viele Bauern das einzig: regelmäßige Einkommen darstellt. 3. Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen Vor jeder Mobiliarzwangsvollstreckung in der Landwirtschaft muß sich der Gerichtsvollzieher einen genauen Überblick über den Entwicklungsstand des Betriebes verschaffen. Das setzt innerhalb der Kreise eine gute Zusammenarbeit mit den staatlichen und genossenschaftlichen Stellen voraus, die auch unter diesen Gesichtspunkten im Rahmen der politischen Massenarbeit der Gerichte beachtet werden sollte. Die erforderlichen Auskünfte über einen Landwirtschaftsbetrieb können vor allem beim Bürgermeister und dem VEAB eingeholt werden. 4. Pfändung von Vieh Nach dem bisherigen Rechtszustand konnte sich der Gerichtsvollzieher durch Einsicht in die Viehhaltepläne vergewissern, welches Nutz-, Zucht- und Schlachtvieh für den Landwirtschaftsbetrieb gebraucht wird und welche Viehbestände, darüber hinaus für eine Vollstreckung vorhanden sind. Mit der Beseitigung des Viehhalteplans ist dem Gerichtsvollzieher diese Orientierungsmöglichkeit entzogen. Jetzt können die einzelnen Betriebe in Zusammenarbeit mit dem Bürgermeister und dem Rat des Kreises selbst Vorschläge über den Umfang ihrer vorgesehenen Produktion machen und dadurch eine Verbesserung und Steigerung der tierischen und pflanzlichen Produktion unter Ausnutzung der individuellen Möglichkeiten eines jeden Betriebes erreichen. Bei Übereinstimmung der Vorschläge mit den staatlichen Planauflagen wird die Höhe der geplanten Viehbestände im Produktionsnachweis bzw. in der Erzeugerkartei eingetragen. Diese Unterlagen können beim Rat der Gemeinde und bei dem VEAB, wo ebenfalls eine entsprechende Kartei geführt wird, eingesehen werden. Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel, ob eine Pfändung von Vieh für einen Landwirtschaftsbetrieb erträglich ist, dann bestehen keine Bedenken dagegen, daß er den jeweiligen Zootechniker der MTS oder einen Wirtschaftsberater der VdgB um Auskunft befragt. Die gesetzlichen Möglichkeiten hierfür sind in der ZPO (§ 811 Ziff. 4 in Vbdg. mit § 813) gegeben. Es muß vermieden werden, daß durch unüberlegte und nicht gerechtfertigte Pfändungen von Vieh ernsthafte Schädigungen des Wirtschaftsablaufs hervorgerufen werden. Nach den geltenden Bestimmungen über die Erfassung und den Aufkauf von tierischen Erzeugnissen sind bei der Verwertung gepfändeter Tiere einige Besonderheiten zu beachten. Das Wichtigste dabei ist die Feststellung, ob der Schuldner seinen Abiieferungsverpflich-tungen im zurückliegenden und laufenden Quartal naeh-gekommen ist. Ist das Ablieferungssoll nicht erfüllt worden, dann wird das vom Gerichtsvollzieher an den VEAB oder das Handelskontor abgelieferte Vieh auf das Soll des Schuldners angerechnet und dem Gerichtsvollzieher nur der Erfassungspreis ausgezahlt1). Hat der 1) Die Formulierung des § 54 Abs. 1 .der PflichtablieferungsVO vom 10. November 1955: „Die Erlöse aus der Pflichtablieferung und aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse . sind den Erzeugern ln spätestens zehn Tagen über die VdgB (BHG) oder andere Zahlstellen oder Banken zu überweisen“, wurde von einzelnen VEAB so ausgelegt, daß auch im Falle der Ablieferung von gepfändetem Vieh durch den Gerichtsvollzieher die Auszahlung des Erlöses an den Schuldner erfolgen müsse. Diese Auffassung ist natürlich falsch. Der § 54 regelt den Normalfall der Ablieferung landwirtschaftlicher Produkte; er gilt nicht, wenn Erzeugnisse durch den Gerichtsvollzieher zur Ablieferung gebracht werden. In diesem Falle ist der Erlös an den Gerichtsvollzieher zu überweisen. 46 3;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit dem die sich darin ausdrücken, daß mit Hilfe einer- qualifizierten I- beit wertvolle Vorgänge erfolgreich abgeschlossen und bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und der Verwaltung Strafvollzug, miß auf der Grundlage bestehender dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, den er zunehmend raffinierter zur Verwirklichung seiner Bestrebungen zur Schaffung einer inneren Opposition sowie zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

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