Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 568

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 568 (NJ DDR 1955, S. 568); stens auf dem Gebiete der Rechtswissenschaft so deutlich in Erscheinung getreten wie bei der von dem Rat der Juristischen Fakultät der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ am 3. August 1955 durchgeführten öffentlichen Thesenverteidigung. Der Doktorand, Dozent Hans H i n d e r e r , hat als ehemaliger Angehöriger des 3. sächsischen Ausbildungslehrganges für Richter und Staatsanwälte nunmehr als zweiter Absolvent eines Richterlehrganges mit einer Doktorarbeit den Nachweis seiner wissenschaftlichen Befähigung erbracht. Nachdem heute ein im wesentlichen einheitliches Ausbildungssystem für Richter und Staatsanwälte sowohl an den Universitäten als auch an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft besteht und die Ausbildung an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft in Zukunft auch mit dem juristischen Staatsexamen abschließen wird, ist der Zustand nicht mehr fern, daß alle im Justizapparat tätigen Richter und Staatsanwälte einen einheitlichen Ausbildungsstand haben, zumal der größte Teil der Richter und Staatsanwälte sich im Fernstudium auf das Staatsexamen vorbereitet. Daß diese Unterschiede in der Ausbildung zu überwinden sind, bewies nicht zuletzt die Leistung Hinderers. Zum zweiten war das Neue bei dieser Thesenverteidigung in der Person der Betreuer des Doktoranden zu erkennen. Prof. Alexejew, der als erster sein Gutachten über die vorgelegte Arbeit „Das Subjekt des Verbrechens“ abgab, ist ein sowjetischer Wissenschaftler. Er weilt in der Deutschen Demokratischen Republik, um die Erfahrungen der sowjetischen Rechtswissenschaft unseren jungen Wissenschaftlern zu übermitteln und unseren wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern. Sein Gutachten selbst lieferte ein Beispiel sozia- listischer Kadererziehung, indem er die Schwächen der Arbeit wohl hart kritisierte, auf der anderen Seite aber den unbestreitbaren Wert der Arbeit deutlich hervorhob. Allen Beteiligten ist wohl der Vergleich besonders deutlich in Erinnerung, den Prof. Alexejew bei der Einschätzung dieser Arbeit zog. Er sagte: „Die Arbeit ähnelt dem Werk eines Bildhauers, der das Thema richtig gestellt und wertvolles Material für die Bearbeitung ausgewählt hat. Dabei hat er die Arbeit im großen richtig angelegt und die Details richtig herausgearbeitet. Nun muß er das Ganze noch gut abschleifen.“ Das zweite Gutachten gab Dozent Dr. Renneberg ab, der zu den ersten jungen Wissenschaftlern gehört, die im Kollektiv wichtige Grundlagen unserer neuen Strafrechtswissenschaft ausgearbeitet haben und selbst zu Repräsentanten dieser jungen Wissenschaft geworden sind. Auch seine Einschätzung bestätigte den Wert der vorgelegten Arbeit. Die Diskussion, die über die Arbeit des Doktoranden geführt wurde, enthielt das dritte Element des Neuen: Es trat ein Oberriditer des Bezirksgerichts Potsdam auf und trug die Meinung eines Richterkollektivs über die Dissertation vor. Hierin zeigt sich nicht nur, daß Hinderers Arbeit für die Praxis von Interesse und Wichtigkeit ist, sondern daß auch die Praktiker in ihren Kenntnissen gewachsen sind und ein richtiges Verhältnis zur wissenschaftlichen Arbeit haben, das sie befähigt, wissenschaftliche Arbeiten kritisch zu beurteilen. Diese Erkenntnisse, die man aus diesen Dingen gewinnen kann, werden manchem Fernstudenten, der nach seiner täglichen Arbeit hinter den Büchern sitzt, zeigen, wie wichtig seine zusätzliche Arbeit ist, um dem Neuen, das sich in dieser Veranstaltung bereits so sichtbar abzeichnete, völlig zum Siege zu verhelfen. WALTER KRUTZSCH Aus der Praxis für die Praxis „Sie widersprechen sich ja, Angeklagte!“ Die Gerichtsberichterstattung ist in den letzten Monaten wiederholt Gegenstand von Erörterungen in den Kreisen der Justiz gewesen. Der Minister der Justiz selbst hat vor einigen Monaten im Interesse einer Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Justiz und Presse eine große Aussprache mit Vertretern der Presse veranstaltet, bei welcher Auswüchse in der Gerichtsberichterstattung kritisiert wurden und die Frage „Wie soll ein Gerichtsbericht aussehen?“ vom Standpunkt der Justiz aus beantwortet wurde (vgl. Otto, „Uber die Gerichtsberichterstattung“, NJ 1955 S. 105 ff.). Es zeugt von Verständnis für die Notwendigkeit einer guten Zusammenarbeit und ist daher erfreulich, wenn nunmehr ein bekannter Gerichtsberichterstatter zu uns kommt und in der „Neuen Justiz“ zum Ausdruck bringen will, was er seinerseits zu kritisieren hat. Wir stellen seinen konstruktiven Beitrag hiermit um so lieber zur Diskussion, als in jenem Artikel ausdrücklich erklärt wurde, es sei „selbstverständlich, daß eine positive, von Staatsbewußtsein getragene Kritik an der Verhandlungsführung des Gerichts und der Urteilsbegründung nicht nur erwünscht, sondern notwendig ist.“ Die Redaktion Ein Strafverfahren ist nicht nur ein Prozeß schlechthin es soll auch der Beginn eines Erziehungsprozesses sein, um den Rechtsbrecher wieder der Gemeinschaft zuzuführen. Das kann nur erreicht werden, wenn der Richter den Angeklagten überzeugt, daß er das Unrechte getan oder das Rechte gelassen hat, wenn der Angeklagte einsieht, daß er bestraft werden muß. Der Angeklagte muß merken, daß der Richter seine Sprache, seine Mentalität versteht, daß er ihm aufmerksam zuhört, daß der Richter, oder richtiger gesagt: diie Richter, sich aus der mündlichen Verhandlung ein Bild von der Tat machen. Der Angeklagte darf nicht das Gefühl haben, daß man ihn vorein- genommen durch die Kenntnis der Akten schon für schuldig hält, bevor er vor dem Richter steht. Früher war das so: bei den bürgerlichen Richtern, den Unabsetzbaren, den Nur-Juristen. Manchmal aber haben auch unsere demokratischen Richter diese schlechten Traditionen der bürgerlichen Justiz übernommen. Sie sehen mehr die Akten als den Menschen, sie verstehen mehr die schwierigen Rechtsvorschriften als die Mentalität der Angeklagten und sie überhören deren Worte. Einen krassen Fall des Aneinandervorbeiredens erlebte ich vor der Strafkammer des Kreisgerichts Oranienburg, in einer Verhandlung gegen die Eheleute Franz und Helene St. Der Angeklagte Franz St. hatte sich durch seine Schiebereien schwer an unserer Wirtschaftsordnung versündigt, und ich halte das Urteil von zwei Jahren und acht Monaten Zuchthaus für eine Strafe, die wohl hart, aber nicht überhöht ist. Und die Geldstrafe von 500 DM, die Frau Helene St. zu bezahlen hat, wird sie sogar als gelinde .empfinden. Es ist also nicht die Strafe, die, nach einer gründlichen Verhandlung ausgesprochen, anzufechten ist, sondern die Art der Verhandlung. Warum werden Angeklagte nicht mit ihrem Namen angeredet, also mit „Herr St.“ oder „Frau St.“, sondern mit „Angeklagter“ oder „Angeklagte“? Die beiden, die hier vor dem Richter standen, waren bisher, von einer Steuerstrafe abgesehen, unbescholtene Bürger einer freien und stolzen Republik. Sie waren nach dem bekannten Satz im Eröffnungsbeschluß der Strafkammer nur der Tat „dringend verdächtig“, also ihre Schuld mußte ihnen in dieser mündlichen Verhandlung erst nachgewiesen werden. Manchmal gelingt das dem Staatsanwalt nicht, einigemal wird sogar ihre Unschuld erwiesen. Warum also in jedem Fall die diskriminierende, unhöfliche Anrede „Angeklagter“? Das Verbrechen des Franz St. war klar; er hatte in Niederneuendorf ein Fuhrgeschäft und ein kleines landwirtschaftliches Anwesen. Bis zum Jahre 1952 lag sein Haus hinter dem Kontrollpunkt der DDR, es grenzte dicht an die Berliner Westsektoren. Diese Situation 568;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 568 (NJ DDR 1955, S. 568) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 568 (NJ DDR 1955, S. 568)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie der Linie des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medi zinischen Dienste der Staatssicherheit , Staatsanwälte, Verteidiger, Kontaktper sonen der Verhafteten bei Besuchen sowie das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der und des subversiven Mißbrauchs des Völkerrechts hierzu; dargestellt am Beispiel der von der anderen imperialistischen Staaten sowie Westberlin ausgehenden Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

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