Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 569

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 569 (NJ DDR 1955, S. 569); nutzte er gewissenlos zu seinem Vorteil aus, um Schlachtvieh in der Deutschen Demokratischen Republik illegal aufzukaufen und es dann mit sehr hohem Gewinn in Westberlin zu veräußern. Man konnte ihm das „Verschieben“ von sieben Pferden und drei Kühen nachweisen. Daneben hatte er noch einen nicht genehmigten Handel mit Hühnerfutter betrieben. Seine Frau, Helene St., war mitangeklagt, weil sie ihrem in Westberlin lebenden Sohn 1500 DM hatte zukommen lassen. Diese Tat gab Frau St. unumwunden zu. Das genügte der Richterin aber nicht. Sie nahm Frau St. in ein richtiges Kreuzverhör. Anscheinend wollte sie auch von Frau St. bestätigt haben, daß Herr St. Vieh verschoben hatte es war längst von dem Hauptangeklagten zugegeben worden. Nun ist Frau Helene St. eine schwerfällige Frau von 54 Jahren. Ihre Hände, ihr ganzes Aussehen zeigen, daß sie ihr Leben lang nur die harte Arbeit auf dem Lande kennengelemt hat; sie ist das Gegenteil von wortgewandt, aber äußerst erregt, weil sie zum erstenmal vor Gericht steht und weil sie weiß, daß ihren Mann eine sehr harte Strafe treffen wird. „Wann hat Ihr Mann das Fuhrgeschäft übernommen?“ fragt die Richterin. „1945, ich weiß nicht genau, zu Hause habe ich die Papiere, wenn ich da nachsehen könnte „Sie widersprechen sich ja wieder, .Angeklagte*“, entgegnet scharf die junge Vorsitzende, über ihre Akten gebeugt, in denen ja alles drinsteht, „in Ihrer polizeilichen Vernehmung sagten Sie doch 1947!“ „Das kann auch sein, ich kann mich an das Datum nicht genau erinnern.“ Frau St. hat nur ein Ereignis genau in Erinnerung, das ist die Einsegnung ihres Sohnes. Aber dieses ist für die Erforschung der Wahrheit genauso unerheblich wie das Datum der Geschäftsgründung! In diesem Stil wird Frau St. eine Viertelstunde lang vernommen. Was erwartet die Richterin, etwa, daß Frau St. sich plötzlich erinnert, daß ihr Mann noch mehr Vieh verschoben hat?! Allzu spät protestiert der Verteidiger gegen das sinnlose Konstruieren vermeind-licher Widersprüche. Noch ein Beispiel, wie man es nicht machen soll: Frau St. berichtet, daß sie ihrer Schwiegertochter die 1500 „Ostmark“ übergeben hat. „Sie meinen wohl D-Mark der Deutschen Notenbank, Angeklagte!“ Die Richterin verbessert Frau St. nicht, sie macht ihr Vorwürfe. „Nein, es waren wirklich keine Westmark“. Angeklagte und Richterin verstehen sich einfach nicht. Es ist eben nicht ausreichend für einen Richter, die Gesetze zu kennen, er muß auch Menschen führen können. Und das kann man, wenn man „den Menschen aufs Maul schaut“, wie es Luther einmal gesagt hat. Die Akten muß ein Richter iih Kopf haben; deshalb den Kopf weg von den Akten und zu den Menschen, wenn man erziehen und richten will! RUDOLF HIRSCH, Berlin Gegen eine generelle Übertragung der Prozeßführung auf die Kollegien der Rechtsanwälte in Unterhaltsprozessen nichtehelicher Kinder! Mit Nachdruck hat sich Schulz (NJ 1955 S. 344) für die generelle Beauftragung der Rechtsanwaltskollegien mit der Prozeßvertretung nichtehelicher Kinder in Unterhaltsprozessen gegen ihre Väter eingesetzt. So eifrig viele Kollegien diese Anregung aufgegriffen haben und so verlockend sie auch für manchen Mitarbeiter des Referats Jugendhilfe-Heimerziehung sein mag1), so entschieden muß sie abgelehnt werden. Durch § 17 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 ist den „unteren Verwaltungsbehörden“ die Beistandsschaft zur Wahrung der Unterhaltsinteressen nichtehelicher Kinder nicht, dazu übertragen worden, daß sie J) vgl. Rößler ln „Zeitschrift für Jugendhilfe und Heimerziehung“ 1955, Heft 8, S. 13. diese auf eine andere Stelle abwälzen und selbst nur die Rolle eines Registrators der durch die Kollegien geführten Prozesse spielen. Die Referate Jugendhilfe-Heimerziehung haben vielmehr die Aufgabe, alle einfachen, üblichen Unterhaltsprozesse selbst zu führen5) bzw. in erster Linie festzustellen, ob nicht die Mutter selbst imstande ist, die Interessen ihres Kindes vor unseren demokratischen Gerichten zu vertreten. Dazu haben sie sie sogar zu ermutigen, denn ein erfolgreich geführter Unterhaltsprozeß wird das Selbstvertrauen der Mutter stärken, dessen sie bei der Erziehung ihres Kindes so dringend bedarf. Vor allem darf man nicht übersehen, daß die Frage des Unterhalts in der Regel die wichtigste ist, die die Mutter mit dem Referat Jugendhilfe-Heimerziehung zusammenführt. Bei der Besprechung der finanziellen Lage des Kindes und der Mutter erhält das Referat jedoch tiefe Einblicke in die jeweilige Erziehungssituation, wodurch Schlußfolgerungen für die Erziehung des Kindes möglich werden. Gleichzeitig wird die Mutter den Kontakt und das Vertrauen erhalten, sich bei Schwierigkeiten an das Referat zu wenden. Eines so wesentlichen Anknüpfungspunktes und Orientierungsmittels würde sich die Verwaltungsstelle begeben, wenn sie die Mütter von vornherein an die Kollegien verwiese. Sehr richtig hat Schulz auf eine Reihe von Maßnahmen zur guten Vorbereitung und schnelleren Erledigung des Prozesses hingewiesen. Diese etwa die Beschaffung der Lohnbescheinigungen der Eltern des nichtehelichen Kindes sind jedoch nicht so komplizierter, juristischer Natur, daß sie nicht auch durch die Vertreter der Jugendhilfe-Heimerziehung getroffen werden könnten. Hier ergibt sich vor allem für die Gerichte die schöne Aufgabe, durch eine gute Zusammenarbeit mit dem Rat des Kreises zur Qualifizierung der Vertreter des Referats Jugendhilfe-Heimerziehung beizutragen. Aber auch ein anderer Gesichtspunkt spricht gegen die generelle Beauftragung der Kollegien in den genannten Fällen: der Charakter unserer Kreisgerichte als Gerichte ohne Anwaltszwang. Hier soll der Werktätige seine Interessen selbst vertreten können, hier hat er die Möglichkeit der unmittelbaren Aussprache mit seinem Gericht, ohne Zwischenschaltung einer dritten Person oder Stelle, und auch das Gericht schätzt diesen direkten Kontakt. Diese Möglichkeit würden wir einengen, wenn das Kind stets durch einen Anwalt vertreten wäre, weil der Vater sich dann verpflichtet fühlte, sich auch einen Anwalt zu nehmen. Dabei darf auch die Kostenseite nicht übersehen werden, und auch Schulz weist darauf hin, daß das Kollegium die Kosten gegen den unterlegenen Vater beitreibt. Auch das würde dem Verfahren vor dem Kreisgericht insoweit den wesentlichen Vorzug der geringen Kosten nehmen. Wenn Schulz argumentiert, daß die Anwälte der Prozeßverschleppung und der Ausforschung der Kindesmutter entgegentreten werden, so liegt m. E. hier doch eine Verkennung der aktiven Rolle unserer Gerichte und ihres demokratischen Charakters vor, denn solchen Bestrebungen des Verklagten hat das Gericht selbst energisch zu begegnen. Auch ein in rechtlichen Dingen wenig erfahrener Bürger ist vor unseren Gerichten nicht den Winkelzügen eines gewandten Gegners schutzlos ausgeliefert, wie das Urteil des Kammergerichts von Groß-Berlin vom 22. April 1954 Zz 4/54 beweist. Hier wird u. a. ausgeführt, daß das Gericht in dem betreffenden Fall verpflichtet gewesen wäre, die Verklagte auf die Möglichkeiten zur Stellung eines Schuldantrages hinzuweisen und ihr dann bei der Formulierung eines solchen Antrages zu helfen. Es heißt dann weiter: „Eine Unterstützung für die Beklagte hätte auch darin bestanden, daß das Gericht der Beklagten den beantragten Anwalt beigeordnet hätte. Wenn auch in erster Linie das Gericht verpflichtet ist, den Parteien sachdienliche Belehrung zu erteilen, so kann es unter Umständen doch zweckmäßig und deshalb geboten sein, einer unbeholfenen, armen Partei bei schwieriger Sach- und Rechtslage einen Anwalt beizuordnen, wie dies in § 116 ZPO, der auf § 39 RAO Bezug nimmt, vorgesehen ist.“ 2) vgl. Nathan ln NJ 1954 S. 139. 569;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 569 (NJ DDR 1955, S. 569) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 569 (NJ DDR 1955, S. 569)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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