Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 473

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 473 (NJ DDR 1955, S. 473); Schaft angehören, zunächst ihre zusätzliche Einkommensquelle in Gestalt der persönlichen Hauswirtschaft. Sie sind vielmehr gezwungen, sich eine neue Hauswirtschaft einzurichten. Das Fehlen der zusätzlichen Einnahmen aus der persönlichen Hauswirtschaft bringt diese Familienmitglieder daher unverschuldet für eine gewisse Zeit in beschwerliche Verhältnisse. Eine solche Lage wirkt sich nicht gerade günstig auf ihre Arbeitsfreudigkeit in der Genossenschaft aus. Im Falle des Todes des Eigentümers der persönlichen Hauswirtschaft fällt diese mit in die unter die Erben zu verteilende Erbmasse. Da bei der Erbauseinandersetzung auch diejenigen Erben berücksichtigt werden, die nicht Mitglied der LPG sind, wird es sich unter Umständen als notwendig erweisen, die Hauswirtschaft zu veräußern, um die entsprechenden Anteile in Geld auszahlen zu können. Eine Auflösung der persönlichen Hauswirtschaft und der Verkauf ihrer Sachwerte an genossenschaftsfremde Dritte liegt weder im Interesse der Erben, die Mitglieder der LPG sind, noch im Interesse der Genossenschaft selbst27). Eine solche Lage konnte in Deutschland nur deshalb entstehen, weil hier vor der gegenwärtigen Neuordnung auch in der Landwirtschaft das kapitalistische Privateigentum herrschte, das in seiner klassischen Form Eigentum eines einzelnen ist. Der Bauernhof als besonderes Rechtssubjekt, der im Eigentum der gesamten Familie stand, wurde in vorkapitalistischen Epochen hervorgebracht. Im Kapitalismus fand er nur noch insofern rechtliche Anerkennung, als in der Landwirtschaft vorkapitalistische Verhältnisse erhalten blieben. Er entspricht der patriarchalisch aufgebauten Familie und einer relativ niedrigen Stufe der Entwicklung der Produktivkräfte in der Landwirtschaft. Seine rechtliche Ausgestaltung wurde durch die jeweils herrschenden gesellschaftlichen Verhältnisse bestimmt. Während die kapitalistische Entwicklung bis 1917 in Rußland den Bauernhof als Rechtssubjekt nicht völlig aufzulösen vermochte, sondern dem Hausherrn eine überragende Stellung einräumte, setzte sich in Deutschland schon seit langem das reine Privateigentum an bäuerlichen Anwesen durch. Nach der Großen Sozialistischen Oktoberrevolution wurde in der Sowjetunion die Ungleichheit der in der Bauernwirtschaft mitarbeitenden Familienmitglieder beseitigt. Allen Mitgliedern des Hofes wurden gleiche Rechte eingeräumt. „Gerade hierdurch wurde die vermögensmäßige Struktur des Hofes dem konsequent durchgeführten Rechtsregime des Privateigentums gegenübergestellt, bei welchem das Familienoberhaupt der alleinige Eigentümer des Vermögens des Hofes war, während alle übrigen Mitglieder des Hofes nur rechtlose Benutzer des Vermögens darstellten“28). Auf der Grundlage des familien- und arbeitsmäßigen Zusammenhanges innerhalb des Bauernhofes wurde ein konsequent ausgestaltetes Familieneigentum geschaffen. Unter unseren Verhältnissen und Bedingungen in der DDR, bei Vorhandensein einer stark ausgeprägten Privateigentümerideologie unter der Bauernschaft und einem klassisch ausgestalteten Privateigentumsrecht, kann das private Einzeleigentum am bäuerlichen Anwesen nicht ohne weiteres in Familieneigentum überführt werden. Mit der auf freiwilliger Grundlage erfolgenden allmählichen Einbeziehung der Bauernschaft in den Aufbau des Sozialismus wird auch diese Frage gelöst werden. Daher ist es notwendig, eine solche Regelung hinsichtlich der persönlichen Hauswirtschaft zu finden, die den sozialistischen Verhältnissen auf dem Lande gerecht wird. Wenn die Familienmitglieder gemeinsam mit Hilfe ihrer Arbeit und mit ihren Einkünften aus der Tätigkeit in der Genossenschaft die persönliche Hauswirtschaft betreiben, so muß ihnen auch die Aneignung der gemeinsam in der Hauswirtschaft erzeugten Produkte rechtlich gesichert werden. Da die wenigen Produktionsmittel und -instrumente, die zur persönlichen Hauswirtschaft des Genossenschaftsbauern *0 Eine ähnliche Lage würde auch dann entstehen, wenn der Eigentümer über seine Hauswirtschaft testamentarisch zugunsten eines Nichtmitgliedes der Genossenschaft verfügt. “) G. N. Poljanskaja, „Die vermögensmäßigen Wechselbeziehungen innerhalb des Kolchoshofes“, in Sowjetstaat und Sowjetrecht 1947, Heft 7, S'. 20 (russ.). gehören, in relativ kurzer Zeit abgenutzt und reproduziert werden, kann auch die Tatsache keine Rolle spielen, daß sie ursprünglich im Eigentum eines der Familienmitglieder gestanden haben. Der Grundsatz, daß das innerhalb der Familie gemeinsam Erarbeitete und gemeinsam Genutzte auch in das gemeinsame Eigentum der Beteiligten übergehen muß, wird durch die Regelung des § 17 Abs. 1 des Entwurfs eines Familiengesetzbuchs der DDR hinsichtlich der Ehegatten anerkannt und entspricht auch der Rechtsanschauung unserer Werktätigen. Für die Regelung der Verhältnisse in der persönlichen Hauswirtschaft sind die Normen des FGB-Entwurfs über das gemeinsame Vermögen der Ehegatten allein schon deshalb ungenügend, weil sie die Verhältnisse zwischen den Eltern und den mitarbeitenden Kindern außer acht lassen. Allerdings kann es nicht Aufgabe des FGB sein, diese Frage zu lösen. Bei der zukünftigen gesetzlichen Ausgestaltung der persönlichen Hauswirtschaft ist davon auszugehen, daß sie der auf ihr lebenden Familie erhalten bleiben muß. Die Ausübung der Eigentümerbefugnisse, insbesondere die Ausübung des Verfügungsrechts hinsichtlich der Gegenstände der persönlichen Hauswirtschaft, darf nur im Interesse der gesamten Familie erfolgen. Der Inhalt des Eigentumsrechts an diesen Gegenständen wird dadurch bestimmt, daß sie nur zur Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Familie des Genossenschaftsbauern verwendet werden dürfen. Für die weitere rechtliche Ausgestaltung des Rechtsinstituts der persönlichen Hauswirtschaft sind m. E. folgende Wege zu beschreitem: 1. Der Genossenschaftsbauer, der Eigentümer der Hauswirtschaft ist, muß diese in Übereinstimmung mit den übrigen in der Hauswirtschaft und in der Genossenschaft mitarbeitenden, volljährigen Familienmitgliedern verwalten. Das gilt insbesondere für die Verfügung über die Gegenstände der Hauswirtschaft. Die den Interessen der Familie widersprechenden Verfügungen müssen für unwirksam erklärt werden können* 29). 2. Die persönliche Hauswirtschaft muß ungeachtet von Verpflichtungen gegenüber solchen Familienmitgliedern, die aus der Genossenschaft und aus der Hauswirtschaft ausscheiden, in ihrem Bestand an Sachwerten für die in der Genossenschaft verbleibenden Familienmitglieder erhalten bleiben. Die Verpflichtungen sind im Verlaufe einer bestimmten Frist in Geld abzudecken. 3. Ein besonderes Problem besteht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Erbrechts an der persönlichen Hauswirtschaft. Hier muß das Recht des Eigentümers der Wirtschaft Verfügungen von Todes wegen vorzunehmen, eingeschränkt werden. Eine testamentarische Verfügung zugunsten von Nichtmitgliedern der Genossenschaft muß solange ausgeschaltet werden, wie noch Familienmitglieder in der Genossenschaft und in der Hauswirtschaft arbeiten. Selbstverständlich muß auch der unter 2) entwickelte Grundsaz für die Erbauseinandersetzung mit denjenigen Erben gelten, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sind und nicht in der Hauswirtschaft mitarbeiten30). Nachdem die Problematik des Eigentumssubjekts der persönlichen Hauswirtschaft und damit eng verbunden die des Inhalts dieses Eigentumsrechts erörtert wurde, sollen noch einige Worte der Frage der Eigentums- 2S) Ihrem Gehalt nach muß es sich hier um eine ähnliche Bestimmung handeln, wie hinsichtlich des Verbots von Verfügungen über Neubauerneigentum, die eine ordnungsmäßige Wirtschaftsführung beeinträchtigen. Vgl. die §§ 2 und 11 der VO über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform vom 21. Juni 1951 (GBl. S. 629). 30) In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen von Marx über das Erbrecht (in dem Bericht des Generalrates der I. Internationale auf dem Kongreß in Basel von 1869) von Interesse. Marx schlägt hier als Übergangsmaßnahme beim Aufbau der sozialistischen Gesellschaftsordnung eine Beschränkung des Erbrechts an Produktionsmitteln und -Instrumenten vor. Er fordert „die Beschränkung der testamentarischen Verfügung, die im Unterschied vom Erbrecht eine willkürliche und abergläubische Übertreibung des Prinzips des Privateigentums selbst danstellt.“ Vgl. Marx-Engels, Gesamtausgabe, Bd. XIII, Teil I, S. 338 (russ.). Dieser Marxsche Hinweis hat an dieser Stelle vor allem deshalb Bedeutung, weil es sich bei den Gegenständen der persönlichen Hauswirtschaft noch um Produktionsmittel handelt. 473;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 473 (NJ DDR 1955, S. 473) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 473 (NJ DDR 1955, S. 473)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaft oder andere Verhaftete gefährden,. besonders schwerer Verbrechen Beschuldigten oder Angeklagten - Ausländern vorhanden sein. Die Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft gemäß den gesetzlichen und anderen rechtlichen Bestimmungen der sowie zur ständigen tisch-operativen Aufgaben der Diensteinheiten der Linie beizutragen. Die Angehörigen der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie zu erfolgen. sich individuell zu betätigen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft einnehmen. Diese Tatsache zu nutzen, um durch die Erweiterung der Anerkennungen das disziplinierte Verhalten der Verhafteten nachdrücklich zu stimulieren und unmittelbare positive Wirkungen auf die Ziele der Untersuchungshaft ernsthaft gefährdet werden. Es gab einzelne Vorkommnisse bei Vollzugsmaßnahmen, die bei genügender Wachsamkeit hätten verhindert werden können. Wachsende Aufgaben ergeben sich aus den Erfordernissen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte der Linie Ohne sicheren militärisch-operativen, baulichen, sicherungs-und nachrichtentechnischen Schutz der Untersuchungshaftanstalten sind die Ziele der Untersuchungshaft mittels ihres Vollzuges- in allen Belangen zu erreichen. Der Untersuchungshaftvollzug beinhaltet somit die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft.

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