Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 472

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 472 (NJ DDR 1955, S. 472); Weg stellen. Nichtsdestoweniger soll hier versucht werden, einige Kernfragen dieses neuen Instituts und seiner Problematik herauszuarbeiten. Eines der wichtigsten Probleme stellt in diesem Zusammenhang die Frage dar, wer Eigentumssubjekt hinsichtlich der Gegenstände der persönlichen Hauswirtschaft ist. Die gesetzliche Formulierung gibt hierfür keine eindeutige Antwort, wenn es heißt: „Jede Familie, die in die Genossenschaft eingetreten ist, hält als persönliches Eigentum zur eigenen Nutzung “ Soll damit die Familie als Eigentumssubjekt substituiert werden oder soll vielmehr nur ein Familienmitglied das Recht haben, den umschriebenen Kreis von Gegenständen der persönlichen Hauswirtschaft im persönlichen Eigentum zu behalten, und zwar mit der Wirkung, daß alle übrigen in der Familie lebenden Genossenschaftsmitglieder von diesem Rechte ausgeschlossen sind (jedenfalls solange sie noch keine eigene Familie gegründet haben)? Scholz erläuterte diese Bestimmung der Musterstatuten auf der 1. Konferenz der Vorsitzenden und Aktivisten der LPG in dem zuletzt angeführten Sinne. Er sagte: „Jedes Mitglied der Genossenschaft kann im Rahmen eines Familienhaushaltes als persönliches Eigentum zur eigenen Nutzung, zur Ablieferung oder zum freien Verkauf an den Staat behalten: ,“22). Das persönliche Eigentum an den Gegenständen der persönlichen Hauswirtschaft tritt also in der Regel in der Form des individuellen Eigentums im Unterschied zum gemeinschaftlichen Eigentum auf. Eigentümer der persönlichen Hauswirtschaft ist derjenige, der auch Eigentümer des beim Eintritt in die Genossenschaft vergesellschafteten landwirtschaftlichen Inventars war, oder derjenige, dem die persönliche Hauswirtschaft durch Rechtsgeschäft übertragen wurde, oder derjenige, auf den sie im Wege der Erbfolge überging23). Diese Regelung hinsichtlich des Trägers des Eigentumsrechts an der persönlichen Hauswirtschaft befindet sich in völliger Übereinstimmung mit unserem geltenden Rechtssystem, das kein Familieneigentum an landwirtschaftlichem Besitztum kennt24). Es entsteht die Frage, ob eine derartige Regelung den durch die Gründung landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften entstandenen neuen gesellschaftlichen Verhältnissen im Dorfe entspricht. Diese Frage drängt sich um so mehr auf, wenn man die rechtliche Regelung der persönlichen Hilfswirtschaft der Mitglieder der Kollektivwirtschaften in der Sowjetunion und in einigen Ländern der Volksdemokratie betrachtet. Die persönliche Hilfswirtschaft der Mitglieder des landwirtschaftlichen Artels in der Sowjetunion, der sog. Kolchoshof, stellt gemeinschaftliches Eigentum aller seiner Mitglieder dar. Seine Grundlage bildet der familien- und arbeitsmäßige Zusammenhang seiner Mitglieder. Mitglieder des Kolchoshofes sind alle Familienmitglieder, die, sofern sie volljährig sind, der Kollektivwirtschaft als Mitglied angehören, den Kolchoshof aus ihren Einkünften aus der Genossenschaft materiell unterstützen und persönlich in ihm mitarbeiten. Das sowjetische Hochschullehrbuch für Kolchosrecht vom Jahre 1950 bestimmt den Kolchoshof folgendermaßen: „Als Kolchoshof wird eine solche familien- und arbeitsmäßige Vereinigung von Personen bezeichnet, 22) Protokoll der 1. LPG-Konferenz, Deutscher Bauernverlag, Berlin 1953, S. 95. 2*) Es ist selbstverständlich nicht ausgeschlossen, daß es auch gemeinschaftliches, nach bestimmten Anteilen aufgeteiltes Eigentum an den Gegenständen der persönlichen Hauswirtschaft gibt. Das wird dann der Fall sein, wenn die vergesellschaftete Einzelwirtschaft in gemeinschaftlichem Eigentum gestanden hat. 24) Wenn unsere Agrargesetzgebung, insbesondere in den Ausführungsbestimmungen zum KRG Nr. 45, den Begriff „Familienwirtschaft“ verwendet, so handelt es sich hierbei um eine sozial-ökonomische Bestimmung. So sind z. B. Neubauernwirtschaften nur als Familienwirtschaften zulässig. Das bedeutet, daß diese Wirtschaften nur so groß sein dürfen, daß sie von einer Familie ohne ständige Ausnutzung fremder Arbeitskräfte bearbeitet werden können. Nur insofern wird der Begriff „Familienwirtschaft“ Grundlage der rechtlichen Rege- lung. Damit ist nicht ausgedrückt, daß die Wirtschaft im Eigentum der sie bearbeitenden Familie steht. Im Gegenteil, ein derartiges gemeinschaftliches Eigentum an Neubauemwirt-schaften ist durch das Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen worden. deren arbeitsfähige Mitglieder Mitglieder der Kollektivwirtschaft sind, mit ihrer Arbeitskraft an der kollektivwirtschaftlidhen Produktion teilnehmen, ihre grundlegenden Einnahmen von der Kollektivwirtschaft erhalten und außerdem gemeinsam auf der zum Hof gehörenden Parzelle eine nicht große persönliche Wirtschaft führen.“25) Der Mitgliederbestand des Hofes kann also nach sowjetischem Recht wechseln. Solange jemand Mitglied des Hofes ist, wird daher sein Anteil am Vermögen des Hofes ziffernmäßig nicht festgelegt. Beim Ausscheiden einzelner Mitglieder aus dem Bestand des Hofes erfolgt eine sehr differenziert ausgestaltete vermögensmäßige Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Mitglied. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Hof ganz aufgelöst und an seiner Stelle können mehrere neue Höfe gegründet werden. Beim Tode eines Mitgliedes des Hofes wächst dessen Anteil ohne besondere Auseinandersetzung den verbleibenden Mitgliedern zu. Erst wenn das letzte Mitglied des Kolchoshofes stirbt, erwirbt der Staat den Hof, der ihn in der Regel der Kollektivwirtschaft übergibt. Alle Mitglieder des Hofes besitzen die gleichen Rechte. Der Kolchoshof stellt ein besonders ausgestaltetes Rechtssubjekt dar, das im Rechtsverkehr von seinem Leiter (Hausherr) vertreten wird. Dieser wird von allen Mitgliedern gewählt und kann jederzeit abberufen werden. Der Kolchoshof tritt als solcher sowohl in rechtliche Beziehungen zur Kollektivwirtschaft als auch zum Staat26 * *). Es ist offensichtlich, daß eine derartige Regelung im Prinzip den neuen gesellschaftlichen Verhältnissen in den Produktionsgenossenschaften mehr entspricht als die bei uns geltende Regelung. Die gesellschaftlichen Verhältnisse in den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften werden vor allem dadurch charakterisiert, daß sie die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen unmöglich gemacht haben. Deshalb ist es auch nur konsequent, wenn jegliche Form der Entrechtung der in der Wirtschaft mitarbeitenden Familienmitglieder beseitigt wird. Wie ist aber die Lage in den klein- und mittelbäuerlichen Betrieben, in denen die landwirtschaftliche Produktion fast ausschließlich von den mitarbeitenden Familienmitgliedern betrieben wird? Der die Wirtschaft führende Bauer ist als alleiniger und ausschließlicher Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes in der Lage, sich allein die Früchte der Arbeit aller mitarbeitenden Familienmitglieder anzueignen und über sie zu verfügen, wie er überhaupt ausschließlich in seinem Interesse, selbst zum Schaden der übrigen Familienangehörigen, über den Bestand der Wirtschaft verfügen kann. Er kann unter Umständen sogar Familienmitglieder, die schon lange Jahre auf dem Hofe gearbeitet haben, von der Wirtschaft verweisen. Sowohl die Kinder als auch die Ehefrau des Eigentümers sind nur in den seltensten und krassesten Fällen in der Lage, einer unwirtschaftlichen Handlungsweise des Bauern rechtlich entgegenzutreten. All das gilt auch für die persönliche Hauswirtschaft, die in der Regel ebenfalls im alleinigen Eigentum des die Wirtschaft leitenden Bauern steht. Hinzu treten hier noch folgende Schwierigkeiten: Wenn der Eigentümer der persönlichen Hauswirtschaft, gleichviel aus welchen Gründen, aus der Genossenschaft ausscheidet und seine Wirtschaft gänzlich auflöst oder wieder als Einzelbauer wirtschaftet, so verlieren damit alle übrigen Familienmitglieder, die ebenfalls der Genossen- 2S) s. 332 des Lehrbuches. M) Im einzelnen vgl. das zitierte Lehrbuch S. 329 fl. Während in einigen Volksdemokratien eine ähnliche Regelung hinsichtlich der persönlichen Hauswirtschaft der Mitglieder Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften wie bei uns gilt, gehen andere Volksdemokratien davon aus, daß die persönliche Hauswirtschaft Familieneigentum darstellt. Als Beispiel für die erste Gruppe vgl. Punkt 6 des ungarischen Programms der gemeinsam produzierenden Produktionsgenossenschaftsgruppen des Typs III (veröffentlicht bei E. Knorr, Ungarns Produktionsgenossenschaften zeigen den werktätigen Bauern den Weg zum besseren Leben, S. 26) und für die zweite Gruppe den Art. 8 des rumänischen Musterstatuts der landwirtschaftlichen Kollektivwirtschaft (veröffentlicht in dem Sammelband „Die Verfassung und die grundlegenden Gesetzgebungsakte der rumänischen Volksrepublik“, Moskau 1954, S. 264). 472;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 472 (NJ DDR 1955, S. 472) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 472 (NJ DDR 1955, S. 472)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweis-gegenständen und Aufzeichnungen besitzt die Zollverwaltung der die im engen kameradschaftlichen Zusammenwirken mit ihr zu nutzen sind. Auf der Grundlage der inoffiziellen Beweislage muß ein solcher offizieller Anlaß geschaffen werden, der einerseits den strafprozessualen Regelungen entspricht und durch den andererseits die Konspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden zur Unterdrückung, Überwachung und Kontrolle der revolutionären Arbeiterbewegung und anderer antiimperialistischer und demokratischer und oppositioneller Kräfte in den imperialistischen Staaten.

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