Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 190

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 190 (NJ DDR 1955, S. 190); Rechtsprechung Entscheidungen des Obersten Gerichts Strafrecht KR-Befehl Nr. 2. Die unterlassene Meldung über die Kenntnis vom Vorhandensein von Waffen oder Munition kann unter Umständen gesellschaftsgefährlicher sein als der illegale Besitz von Waffen oder Munition. OG, Urt. vom 12. November 1954 lb Ust 430/54. Dem Angeklagten wurde im Jahre 1951 von seinem 12Jährl-gen Bruder mitgeteilt, daß er auf einer Weide des Ortes Waffen gefunden hätte. Der Angeklagte begab sich sofort mit seinem Bruder an diese Stelle und fand in einem Steinhaufen versteckt einen Trommelrevolver, eine größere belgische Pistole, ein Gewehr und eine Schachtel mit Pistolenmunition. Beide besahen sich die Waffen und legten sie dann wieder in das Versteck zurück. Nach ungefähr zwei bis drei Wochen begab sich der Angeklagte erneut zu dem Versteck der Waffen und stellte fest, daß diese nicht mehr vorhanden waren. Obwohl ihm die Anzeige- und Ablieferungspflicht von Waffen und Munition bekannt war, unterließ er es, den Waffenfund den zuständigen Stellen zu melden. Auf Grund dieses festgestellten Sachverhalts hat das Bezirksgericht den Angeklagten wegen eines Vergehens gegen KR-Befehl Nr. 2 verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die in vollem Umfang eingelegte Berufung des Angeklagten. Die Berufung wendet ein, daß das strafbare Verhalten des Angeklagten spätestens an dem Tag beendet gewesen sei, als der Angeklagte festgestellt habe, daß die Waffen nicht mehr vorhanden waren. Nach diesem Zeitpunkt habe keine Verpflichtung mehr bestanden, Anzeige zu erstatten. Auch sei das bloße Wissen um Waffen gegenüber dem Besitz von Waffen eine mindere Form der Begehung der Straftat. Aus den Gründen: Bei der Beantwortung der von der Berufung aufgeworfenen Fragen muß davon ausgegangen werden, welches Objekt vom Kontrollratsbefehl Nr. 2 geschützt wird. Dieser Befehl soll die Entwaffnung der Bevölkerung herbeiführen und damit die öffentliche Sicherheit in Deutschland garantieren. Es soll also erreicht werden, daß alle Waffen und Munition, Explosivstoffe und Einrichtungen zur Herstellung von Waffen unter staatliche Kontrolle kommen. Darum enthält dieser Befehl neben dem Verbot des Waffenbesitzes, auch die Verpflichtung zur Anzeige von bekanntem Waffenbesitz. Schon aus Ziff. 7 ist ersichtlich, daß der Gesetzgeber keinen Unterschied zwischen dem Besitz und der Kenntnis vom Vorhandensein von Waffen und Munition gemacht hat, denn dort heißt es allgemein „wer diesem Befehl nicht nachkommt, setzt sich strafrechtlicher Verfolgung aus, wobei bis auf Todesstrafe erkannt werden kann“. Das entspricht auch dem Inhalt des Gesetzes, das die Einziehung der Waffen und Munition bezweckt und der Gefahr begegnen will, daß diese im unkontrollierten Besitz mißbräuchlich benutzt bzw. verwendet werden. Unter diesen Umständen kann im konkreten Fall die unterlassene Meldung von Waffen und Munition, die sich nicht im Besitz des Täters befinden, sondern dem Zugriff einer unbeschränkt großen Zahl von Menschen überlassen sind, weitaus gesellschaftsgefährlicher sein, als der Besitz der Waffen und Munition in der Hand eines einzelnen Menschen, dessen Persönlichkeit möglicherweise sogar eine mißbräuchliche Verwendung ausschließt. Darum kann zwischen der Kenntnis und dem Besitz von Waffen und Munition nicht der in der Berufung vertretene Unterschied gemacht werden, da beide Formen der Tatbegehung den gleichen gesellschaftsgefährlichen Charakter tragen. Aus den gleichen Erwägungen heraus ergibt sich, daß die Meldepflicht nicht dadurch beendet wird, daß die Waffen aus einem dem Täter bekannten Versteck verschwinden. §§ 1, 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG. Liegt ein Verbrechen gegen § 4 VESchG vor und 1st es durch eine „Gruppe“ begangen, dann ist § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG anzuwenden. Eine weitere Prüfung der Schwere des Verbrechens für die Anwendung des § 2 Abs. 2 VESchG entfällt. OG, Urt. vom 13. Januar 1955 2 Ust II 128/54. Der im Jahre 1905 geborene Angeklagte G. arbeitete bis zu seiner Verhaftung als Landarbeiter bei dem örtlichen Landwirtschaftlichen Betrieb (ÖLB) in L. Er war Vorsitzender der EGL. Der in diesem Verfahren rechtskräftig Verurteilte Kg. war neben seiner Tätigkeit als Bürgermeister von L. bis Februar 1954 als Leiter des ÖLB in diesem Orte eingesetzt. Nach der Ernte im Jahre 1953 unterhielt er sich mit dem Angeklagten G. zwecks Anlieferung von Getreide und Ölsaaten an den Gastwirt Kr. Diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse sollten aus den Beständen des ÖLB entnommen werden, um mit einem Teil des Erlöses Zechschulden Kg.s bei dem Gastwirt Kr., der in diesem Verfahren ebenfalls verurteilt wurde, zu begleichen. Der Angeklagte G. erklärte sich einverstanden und entwendete in der Folgezeit insgesamt 10 Sack Gerste und 8 Sack Ölsenf und brachte diese in gewissen Abständen zu Kr. Der übrige Teil des Erlöses aus dem Verkauf dieses Getreides sollte nach Absprache beider vertrunken werden. Kurz lach Weihnachten 1953 entwendete G. nach Rücksprache mit Kg. erneut 8 Sack Ölsenf und brachte sie zu dem Gastwirt Kr. Beide hielten sich öfter in der Gaststätte auf, und nahmen dort gemeinsam alkoholische Getränke zu sich, die mit dem Erlös aus dem Verkauf der entwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse verrechnet wurden. Am 30. April 1954 wurden von G. ebenfalls nach Rücksprache mit Kg. je 2 Sack Futtergetreide für diesen und 2 Sack für den Angeklagten zu Kr. gebracht, um mit dem Erlös die am kommenden Tage stattfindende Maifeier zu finanzieren. Außerdem entwendete der Angeklagte G. im Herbst 1953 7 Sack Futtergetreide aus den Beständen des ÖLB und brachte sie zu dem Gastwirt B., der ebenfalls in diesem Verfahren verurteilt worden ist. Der Erlös wurde zur Begleichung von Zechschulden verwendet und den Restbetrag erhielt der Angeklagte ausgezahlt. Auf Grund dieses festgestellten Sachverhalts hat das Bezirksgericht den Angeklagten G. als Mittäter der Diebstähle, die auf Veranlassung Kg.s durchgeführt wurden, angesehen. Es hat infolge des Umfangs und der Schwere der strafbaren Handlung § 1 Abs. 1 VESchG angewendet. Das Vorliegen eines in einer Gruppe begangenen Verbrechens gemäß § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG hat das Bezirksgericht verneint. Der Angeklagte habe in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem Verurteilten Kg. gestanden, der Betriebsleiter des ÖLB und Bürgermeister von L. gewesen sei. Der Angeklagte sei sehr primitiv und habe in Kg. eine Persönlichkeit gesehen, der man Gehorsam schulde. Der Grund hierfür liege in der jahrzehntelangen früheren Tätigkeit des Angeklagten als Landarbeiter bei den Großgrundbesitzern. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Die Berufung hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Aus den Gründen: Die Auffassung der Berufung, der Angeklagte G. habe wegen dieser Handlung Beihilfe zum Verbrechen des Verurteilten Kg. geleistet, ist rechtsirrig. G. und Kg. haben gemeinsam die Tat abgesprochen. Entsprechend dieser Übereinkunft führte G. die Entwendung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse durch. Darüber hinaus verwendeten sie den größten Teil des Erlöses vereinbarungsgemäß, um „einmal ein Glas Bier trinken zu können“, wie aus der Aussage Gs. hervorgeht. Bei dieser Sachlage ist die Beurteilung, daß die Angeklagten als Mittäter 12 Sack Getreide und 16 Sack Ölsenf des ÖLB entwendet haben, richtig. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß G. außerdem 9 Sack Futtergetreide ohne Wissen Kgs. entwendete, ist der rechtlichen Beurteilung des Bezirksgerichts als fortgesetztes Verbrechen gegen § 1 Abs. 1 VESchG ebenfalls zuzustimmen. Die Anwendung des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums ist besonders deshalb gerechtfertigt, weil, wie der Angeklagte wußte, nicht nur Kg. strafbare Handlungen durchführte, sondern auch andere Angestellte des ÖLB, insbesondere der in diesem Verfahren rechtskräftig Verurteilte B., so daß der wirtschaftliche Bestand des ÖLB gefährdet wurde. Der Angeklagte als BGL-Vorsitzender hatte die Verpflichtung, diesen strafbaren Handlungen Einhalt zu gebieten. In diesem Zusammenhang muß darauf hingewiesen werden, daß bereits die fortgesetze Entwendung von 12 Sack Getreide und 16 Sack Ölsenf, bei der der Angeklagte mit Kg. zusammengewirkt hat, die Anwendung des § 1 Abs. 1 VESchG rechtfertigt. Das Bezirksgericht hat die Anwendung des § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG (Gruppe) abgelehnt, weil es sich bei dem Angeklagten G. um einen primitiven Landarbeiter handele, der in dem Verurteilten Kg. seinen „Herrn“ gesehen habe, und weil er außerdem geringere Vorteile von den strafbaren Handlungen als Kg. gehabt habe, den Angeklagten aber wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 1 Abs. 1 VESchG verurteilt. 190;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 190 (NJ DDR 1955, S. 190) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 190 (NJ DDR 1955, S. 190)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage des Verfassungsauftrages mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung definiert. Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit, Geheime Verschlußsache. Die im Verfassungsauftrag Staatssicherheit durchzuführende Befragung setzt im Gegensatz zur Befragung des Mitarbeiters auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für die Bestimmung des Umfangs der Beweisführung in jedem einzelnen Operativ-Vor gang. Entsprechend den Tatbestandsanforderungen ist die Beweisführung im Operativ Vorgang sowie im Ermittlungsver fahren so zu organisieren, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung bildet grundsätzlich eine objektive und reale Lageeinschätzung. Hier sollte insbesondere auf folgende Punkte geachtet werden: woher stammen die verwendeten Informationen,.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X