Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 114

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 114 (NJ DDR 1955, S. 114); Urteile überzeugten nicht von der Notwendigkeit der Ehescheidung. Manche Bürger führen Beschwerde, weil die von ihnen angestrengte Klage mit einem Vergleich endete. Obwohl sie beim Vergleichsabschluß selbst anwesend waren, erklärten sie sich später mit dem Vergleich nicht einverstanden. Sie waren sich vor allem über die Folgen eines Vergleichs nicht klar. Der Vorsitzende einer Zivilkammer sollte daher stets den Parteien in verständlicher Form ganz kurz erläutern, welche Folgen ein Vergleich hat, und zwar auch dann, wenn die Parteien durch Anwälte vertreten sind. Aus einem Vergleich dürfen sich in keinem Falle Zweifelsfragen ergeben. Beim Beschwerdereferat des Ministeriums der Justiz gehen auch in großer Zahl allgemeine Eingaben ein, in denen Fragen des täglichen Lebens oder rechtlicher Natur gestellt werden, ohne daß über irgendein Justizorgan Beschwerde geführt wird. Die große Zahl dieser Eingaben beweist das steigende Vertrauen unserer Bürger zu den Staatsorganen. Mitunter sind es ganz einfache Fragen, die aber der Bürger allein nicht lösen kann. Er quält sich damit herum und ist mit der Nichtbeantwortung seiner Fragen beschwert. In diesem Fall mag er sich vertrauensvoll an die Justizorgane wenden und um Rat und Hilfe nachsuchen. Für diese Art von Eingaben gelten dieselben Behandlungsvorschriften wie für die Beschwerden. Wenn bestimmte Mängel bei einem einzelnen Kreisgericht festgestellt werden, so wird dieses im allgemeinen durch einen kurzen Hinweis darauf aufmerksam gemacht. Dies genügt zur Vermeidung der festgestellten Fehler in Zukunft. VII Bei der Bearbeitung von Beschwerden ist besonders großer Wert darauf zu legen, daß schnell reagiert und geantwortet wird. Der Beschwerdeführer muß wissen, daß sich die Justizorgane um seine Sache kümmern, und er muß auch Kenntnis davon erhalten, wenn durch seine Beschwerde Fehler aufgedeckt wurden. Es muß Schluß gemacht werden mit der Unterschätzung der Beschwerden und Eingaben, denn sie kommt einer Unterdrückung der Kritik gleich. Die Kritik und Selbstkritik hat aber im Staat der Arbeiter und Bauern eine hohe Bedeutung. Durch sie werden die Massen an die Leitung des Staates herangeführt, und die Stärke und Geschlossenheit unserer Republik wird durch eine sorgfältige Beachtung der Kritik aus den Reihen der Werktätigen noch fester geschmiedet. Kritik und Selbstkritik ist die Triebkraft unserer Entwicklung überhaupt. Jede Unterdrückung der Kritik ist eine Hemmung der Initiative der breiten Massen an der Mitwirkung bei der Leitung des Staates. Jeder Staatsfunktionär muß sich darüber klar sein, daß die aufmerksame Beachtung und Auswertung der Kritiken, Beschwerden, Anregungen und Vorschläge der werktätigen Massen zu einer guten Verwaltungsarbeit und zu einer engen Verbindung mit den Werktätigen gehört. Dadurch wird sich das Vertrauen der Werktätigen zum Staatsapparat festigen und unsere stolze Republik stärker werden. Über einige Fehler bei der Anwendung der Konfliktkommissionsverordnung Von Dr. LUDWIG LANGNER, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR In letzter Zeit mehren sich die bei der Obersten Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik eingehenden Anregungen auf Kassation von Entscheidungen der Konfliktkommissionen. Diese Anregungen kommen sowohl von den Werktätigen als auch von volkseigenen Betrieben uind Verwaltungen. Nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen können aber Entscheidungen der Konfliktkommissionen nicht im Wege der Kassation beseitigt werden, da sie keine gerichtlichen“ Entscheidungen sind1). Um dennoch die Möglichkeit einer Kassation zu bejahen, wurde versucht, die Entscheidung des Kreisarbeitsgerichts auf Grund des § 8 der VO über die Neugliederung und die Aufgaben der Arbeitsgerichte (ArbGVO) vom 30. April 1953 (GBl. S. 693) und § 29 der Konfliktkommissionsverordnung (KKVO) vom 30. April 1953 (GBl. S. 695), durch welche das Arbeitsgericht die Entscheidung einer Konfliktkommission für vollstreckbar erklärt, als „gerichtliche“ und demnach kassationsfähige Entscheidung anzusehen. Diese Argumentation ist insoweit nicht zu beanstanden, als davon gesprochen wird, daß die Vollstreckbarkeitserklärung nach § 29 KKVO eine „gerichtliche“ Entscheidung sei, doch wird dadurch nicht das Problem gelöst, ob die Möglichkeit besteht, Beschlüsse der Konfliktkommissionen zu kassieren. Die Vollstreckbarkeitserklärung stellt doch lediglich den Abschluß eines Verfahrens dar, das sich nicht auf der „gerichtlichen“ Ebene abgespielt hat, und dies auch nur unter der Voraussetzung, daß der durch den Beschluß der Konfliktkommission Verpflichtete diesem nicht von selbst nachkommt. Die Konfliktkommission ist kein „Betriebsarbeitsgericht“1 2), sondern eine Einrichtung, die es ermöglicht, Arbeitsstreitfälle von den Werktätigen selbst lösen zu lassen. Der Gesetzgeber hat sich hierbei Von der Erwägung leiten lassen, daß diejenigen Werktätigen, die durch das ihnen von der Belegschaft entgegengebrachte Vertrauen zu Mitgliedern der Konfliktkommission bestimmt wurden, am besten eine schnelle und gerechte Lösung herbeiführen können. Dazu 1) vgl. § 1 der 1. DVO zum Gesetz über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1951 (GBl. S. 1179). 2) vgl. Kranke, A. u. S. 1954 S. 648. kommt, daß sie als Angehörige des Betriebes die Arbeitsverhältnisse und Produktionsbedingungen, aus denen heraus der Arbeitsstreitfall entstand, selbst kennen. Der Beschluß der Konfliktkommission soll nicht nur den Arbeitsstreitfall lösen, sondern gleichzeitig eine Verbesserung der im Betrieb vorhandenen mangelhaften Arbeitsverhältmisse und Produktionsbedingungen, auf Grund deren der Arbeitsstreitfall entstanden ist, herbeiführen. Die Ursache fast aller Arbeitsstreitfälle sind derartige Mängel, mögen sie organisatorischer oder anderer Art sein. Daher kann man den Beschluß der Konfliktkommission als den Gradmesser sowohl für den Umfang der vorhandenen Fehlerquellen als auch für die ideologische Einstellung der gesamten Belegschaft zu ihrem Betrieb und unserem Staat bezeichnen. Gerade aus der Art und Weise, wie Arbeitsstreitfälle in ihrem Zusammenhang mit den Arbeits-verhältnissen und Produktionsbedingungen des Betriebes von der Konfliktkommission gelöst werden, wird dies deutlich. Ein Beispiel: Ein Werktätiger beschwerte sich bei der Konfliktkommission über zu hohen Lohnabzug wegen Ausschußarbeiten. Die Konfliktkommission ging den Fehlerquellen nach und stellte fest, daß sowohl der Werktätige selbst durch seine Unachtsamkeit wie auch der Betrieb Schuld an der Ausschußarbeit trugen. Für den Werktätigen war die Verhandlung vor der Konfliktkommission ein Ansporn, künftig durch größere Aufmerksamkeit Ausschuß zu vermeiden. Sie hatte ihm seine eigenen Fehler vor Augen geführt. Der Betrieb seinerseits erkannte, daß die Fehlerquelle, die zu den Ausschußarbeiten geführt hatte, bereits in der ersten Sphäre der Produktion lag. Wenn also das Verfahren vor der Konfliktkommission durch einen Beschluß abgeschlossen wird, so bestehen wohl keine Zweifel daran, daß es sich bei diesem Beschluß nicht um eine „gerichtliche“ Entscheidung handelt und daß er auch nicht durch die Vollstreckbarkeitserklärung gemäß § 29 KKVO zu einer „gerichtlichen“ Entscheidung wird. Selbst also für den Fall,. daß die Möglichkeit der Kassation einer Vollstreckbarkeitserklärung nach § 29 KKVO bejaht wird, bliebe dadurch der Beschluß der Konfliktkommission als solcher bestehen. 114;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 114 (NJ DDR 1955, S. 114) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 114 (NJ DDR 1955, S. 114)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher eine wesentliche Rolle spielt und daß in ihnen oftmals eindeutig vorgetragene Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der vom Minister bestätigten Konzeption des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung. Die zuständigen Kaderorgane leiten aus den Berichten und ihren eigenen Feststellungen Schlußf olgerungen zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung bei Vorführungen weiter vervollkommnet werden. Die Absprachen und Informationsbeziehnngen, insbesondere zur Effektivierung einzuleitender SofortoaSnah-men und des für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages sowie der Weisungen und Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit gestellt werden, wachsen und komplizierter werden, kommt der Arbeit mit den idem wachsende Bedeutung.

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