Neue Justiz 1954, Seite 349

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 349 (NJ DDR 1954, S. 349); NUMMER 12 JAHRGANG 8 ZEITSCHRI NEUElUSTfZ FT FÜR RECHT UND RECHTSW! BERLIN 1954 30. J U N I UND RECHTSWISSENSCHAFT Einige Bemerkungen zum Entwurf eines Familiengesetzbuches Von Dr. HILDE BENJAMIN, Minister der Justiz Der Entwurf eines Familiengesetzbuches ist in seiner jetzt der Öffentlichkeit übergebenen Form in etwa zweijähriger Arbeit entstanden. Das betrifft jedoch nur die gegenwärtig vorliegende Fassung eines Familiengesetzbuches. An der neuen rechtlichen Gestaltung unseres Familienrechts ist im wahrsten Sinne des Wortes von den ersten Tagen nach dem faschistischen Zusammenbruch, von den ersten Tagen der Entwicklung unseres staatlichen Neuaufbaus an gearbeitet worden. So hatte schon im Sommer und Herbst 1945 die damalige Abteilung Justiz der Landesverwaltung Sachsen weitgehende Vorarbeiten unternommen, um alle die Bestimmungen, die der Gleichberechtigung der Frau entgegenstanden, aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch auszumerzen. Hierin drückt sich aus, daß sich die Frauen bei dem Neuaufbau unserer Ordnung von Anfang an aktiv, zum Teil sogar führend, eingeschaltet haben, und daß nirgends Zweifel bestanden, daß unsere neu entstehende Demokratie die Gleichberechtigung der Frau in jeder Hinsicht konsequent verwirklichen mußte. So brachten auch die Verfassungen der Länder der sowjetischen Besatzungszone vom Jahre 1947 nicht nur, wie es die Weimarer Verfassung tat, die Anerkennung der „grundsätzlichen“ Gleichberechtigung der Frau, sondern sie gingen weiter. Der Art. 22 der Verfassung des Landes Sachsen bestimmte, daß, gesetzliche Bestimmungen, die der Gleichberechtigung der Frau entgegenstehen, aufzuheben sind. Die gleiche Bestimmung enthielt der Art. 20 der Mecklenburger Verfassung. Auch die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt stellte im Art. 22 die Frau auf allen Gebieten des staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens dem Manne gleich. Und wenn die Verfassungen der Länder Brandenburg und Thüringen nur allgemein die Gleichberechtigung aller Einwohner, Männer und Frauen, aussprachen, dann hatte das seinen Grund darin, daß diese beiden Verfassungen davon abgesehen hatten, überhaupt Bestimmungen über die Grundrechte aufzunehmen. Die Frauenausschüsse, die erste Zusammenfassung aller Frauen, aus deren Zusammenschluß dann der DFD erwuchs, führten 1947 in Berlin eine Tagung durch, in der auch die Herbeiführung der rechtlichen Gleichberechtigung der Frau behandelt wurde. Inzwischen hatte die Realisierung der ökonomischen Gleichberechtigung der Frau einen bedeutenden Schritt vorwärts getan: Dep Befehl Nr. 253 der SMAD hätte schon im Jahre 1946 in der ehemaligen sowjetisch besetzten Zone den Frauen das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit gegeben. Von jener Tagung im Sommer 1947 ging ein sehr starker Impuls aus, und die Frage der gesetzlichen Regelung der Gleichberechtigung der Frau wurde in großem Umfange diskutiert. Der DFD bildete eine zentrale Juristinnenkommission, die zu drei Hauptkomplexen Thesen ausarbeitete, und zwar zur Gleichberechtigung der Frau auf dem Gebiet der Allgemeinwirkungen der Ehe und des ehelichen Güterrechts, zur Gleichberechtigung der Frau als Mutter sowie zur rechtlichen Stellung des nichtehelichen Kindes. Dabei entwickelte man eine solche Arbeitsmethode, daß die vorbereiteten Thesen zunächst in der Kommission besprochen, dann von den Landesorganisationen in den einzelnen unteren Organisationen zur Diskussion gestellt wurden und das Ergebnis dieser Diskussion zur endgültigen Formulierung der Thesen in der zentralen Kommission führte. Die Arbeit wurde dann noch auf ein weiteres Arbeitsgebiet ausgedehnt, nämlich die Stellung des ehelichen Kindes1), wofür auf einer 1949 durchgeführten Tagung des DFD, die sich mit der Stellung des Kindes im allgemeinen beschäftigte, Thesen vorbereitet wurden. Das Ergebnis dieser Arbeit, an der inzwischen auch Mitarbeiter der damaligen Deutschen Justizverwaltung teil-nahmen, waren formulierte Thesen zu diesen vier Komplexen. Sie entsprachen im wesentlichen den in einer vom DFD herausgegebenen Broschüre „Vorschläge zum neuen deutschen Familienrecht“* 2) enthaltenen Forderungen, in denen bereits alle grundsätzlichen Fragen, die die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau im Familienrecht betreffen, behandelt waren. Mit Genugtuung können wir feststellen, daß in vielen Fragen, insbesondere in denen, die die Allgemeinwirkungen der Ehe betreffen, die Lösungen fast unverändert in den vorliegenden Entwurf eingegangen sind. Nachdem die Vorarbeiten für eine deutsche Verfassung abgeschlossen waren, begannen im Jahre 1948/49 die Ausschüsse des damaligen Volksrats mit Arbeiten auf ihren Fachgebieten. Der Ausschuß für Rechts- und Verfassungsfragen beschloß, sich mit der rechtlichen Stellung der Frau zu beschäftigen, und seinen Beratungen wurden die Thesen des DFD zugrunde gelegt. Sie wurden in einer Reihe von Sitzungen behandelt, diskutiert, zum Teil (beispielsweise bezüglich des Namensrechts der verheirateten Frau) erweitert und einstimmig angenommen. Mit dem Inkrafttreten der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik wurde unmittelbar wirksam die Rechtsgrundlage für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau geschaffen. Wir begrüßten die Klarheit und Eindeutigkeit, mit denen die Art. 30 und 144 ohne jeden Kompromiß festlegen, daß der Verfassung entgegenstehende Bestimmungen aufgehoben sind. Hiermit waren J) vgl. Benjamin, „Uber die elterliche Gewalt“, NJ 1949 S. 81. 2) Benjamin, „Vorschläge zum neuen deutschen Familienrecht“, Deutscher Frauenverlag, Berlin 1949. 349;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 349 (NJ DDR 1954, S. 349) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 349 (NJ DDR 1954, S. 349)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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