Neue Justiz 1954, Seite 152

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 152 (NJ DDR 1954, S. 152); geschiedenen) Ehefrau für diesen Zeitraum einen Anteil an den Deputatkohlen zuzusprechen, die sich im B e -sitz ihres Ehemannes befinden, wobei rechtlich ausdrücklich fingiert werden muß, daß es sich insoweit um ihre Verwendung für den „eigenen Bedarf“ des nach besonderen Verteilungsgrundsätzen bezugsberechtigten Werktätigen handelt. Diese Fiktion schließt nicht nur einen juristischen Widerspruch zu dem Verbot der Eigentumsübertragung an Deputatkohlen aus, das sich aus dem ökonomischen Inhalt des persönlichen Eigentums an ihnen ergibt, sondern stellt zugleich auch einen allgemeinen Maßstab für den längstmöglichen Zeitraum der „Gebrauchsüberlassung“ von Deputatkohlen an die verlassene (oder geschiedene) Ehefrau und für die Ermittlung des auf sie mengenmäßig entfallenden Anteils dar. Ein Rechtsanspruch der verlassenen (oder geschiedenen) Ehefrau auf Überlassung von Deputatkohlen gegen den Betrieb kann auf keinen Fall anerkannt werden. Fritz Kaiser, Direktor des Stadtarbeitsgerichts von Groß-Berlin § 6 LohnpfVO. Der Grundsatz, daß mehrere Gläubiger nach der Reihenfolge ihrer Pfändungen befriedigt werden, findet auf die Lohnpfändung zugunsten mehrerer unterhaltsberechtigter Kinder keine Anwendung. Diese haben nebeneinander gleichen Anspruch auf Unterhaltsge-währung, wobei die nichtehelichen Kinder den ehelichen gleichgestellt sind. KrG Bützow, Beschl. vom 16. November 1953 M 88/53. Der Schuldner 1st der Erzeuger von zwei nichtehelichen Kindern, der Gläubiger zu 1) und 2), die ihn auf Unterhaltszahlung ln Anspruch nehmen. Auf Antrag der Gläubigerin zu 1) ist durch Pfändungs- und Uberweisungsbeschluß des Kreisgerichts vom 1. April 1953 die angebliche Lohnforderung des Schuldners an seinen Beschäftigungsbetrieb, die Drittschuldnerin W.-Werft, wegen laufender Unterhaltsansprüche ln Höhe von 35 DM monatlich und rückständiger Unterhaltsansprüche in Höhe von 385 DM gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden. Gleichfalls ist wegen des Unterhaltsanspruches des Gläubigers zu 2) die angebliche Lohnforderung des Schuldners an die genannte Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger für laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 40 DM und rückständigen Unterhalt im Betrage von 400 DM zur Einziehung überwiesen worden. Die Drittschuldnerin hat dem Vollstredcungsgericht mitgeteilt, daß der Schuldner in letzter Zeit ein monatliches Durchschnittseinkommen von 270 DM netto gehabt hat. Außer dem für die Gläubigerin zu 1) bei der Drittschuldnerin gegen den Schuldner vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 1. April 1953 habe das damalige Amtsgericht G. am 5. Juni 1952 in der Sache M 280/52 für den minderjährigen Gerhard T. (ebenfalls ein nichteheliches Kind des Schuldners) wegen dessen Unterhaltsanspruch den Anspruch des Schuldners aus Arbeitseinkommen an die Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Die Drittschuldnerin habe in der letzten Sache (M 280/52) und in der Pfändungs- und Uberweisungssache der Gläubigerin zu 1) bisher für jeden Gläubiger monatlich 50 DM vom Arbeitseinkommen des Schuldners einbehalten und den Gläubigern überwiesen. Demzufolge bliebe, wie die Drittschuldnerin und auch der Rat des Kreises B. (Amtsbeistand) mitteilen, bei der dritten Pfändung für den Gläubiger zu 2) dem Schuldner nicht soviel, als er zum Leben unbedingt benötige. Der letzte erlassene Pfändungs- und Uberweisungsbeschluß verfehle daher den beabsichtigten Erfolg. Der Rat des Kreises B. (Amtsbeistand) als Vertreter des Gläubigers zu 2) hat beantragt, zu entscheiden, daß allen drei Gläubigem (nichtehelichen Kindern des Schuldners) das pfändbare Arbeitseinkommen des Schuldners so zugeteilt wird, daß jeder den gleichen Betrag erhält. Aus den Gründen: Der Antrag ist begründet. Nach § 6 Abs. 1 LohnpfVO gelten die Beschränkungen des § 5 LohnpfVO u. a. nicht für die Pfändung des Arbeitseinkommens zur Befriedigung von Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Kinder. Hehrere gleichnahe Unterhaltsberechtigte haben nebeneinander gleichen Rang. Die drei Gläubiger haben als nichteheliche Kinder des Schuldners nebeneinander in der Unterhaltsforderung also gleiche Rechte. Dieser Grundsatz muß auch bei der Reihenfolge der vorgenommenen Pfändungen berücksichtigt werden. Es geht nicht an, daß das letztgeborene Kind des Schuldners in seinem Unterhalt gegenüber den beiden erstgeborenen Kindern benachteiligt wird und mangels Pfändungsmöglichkeiten auf Grund des nicht höheren Einkommens des Schuldners zum Teil aus öffentlichen Mitteln unterhalten und aufgezogen werden muß. Der Schuldner hat bei einem durchschnittlichen Einkommen von monatlich 270 DM netto bei Pfändung eines Betrages von 3 X 37,50 DM = 112,50 DM mit einem ihm verbleibenden Betrag von etwa 155, bis 160, DM noch sein Existenzminimum. Er muß eine Pfändung in dieser Höhe gegen sich gelten lassen, die unter Abwägung seiner eigenen Interessen mit den Interessen der Minderjährigen eine solche Regelung für vertretbar erachten läßt. Das Kreisgericht G. wird durch besondere Verfügung gebeten, in der Sache M 280/52 den erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß von Amts wegen entsprechend der in dieser Sache getroffenen Entscheidung abzuändern. Das Zurücktreten der beiden erstgeborenen Gläubiger bei der Befriedigung ihrer Unterhaltsansprüche ist ihnen insoweit zuzumuten, zumal bei dem für jeden Gläubiger verbleibenden Betrag von 37,50 DM die laufenden Unterhaltsansprüche teils in voller Höhe und in geringem Betrage noch darüber hinaus die Rückstände, teils fast in voller Höhe gesichert sind. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung findet der Grundsatz bei der Zwangsvollstreckung, daß mehrere Gläubiger nach der Reihenfolge ihrer Pfändung befriedigt werden, auf die Lohnpfändung zugunsten mehrerer unterhaltsberechtigter Kinder des Schuldners keine Anwendung; er entspricht nicht unserer Gesetzlichkeit und verstößt gegen die gleichberechtigten Interessen der Gläubiger. Mehrere unterhaltsberechtigte Kinder wobei die nichtehelichen den ehelichen nach Art. 33 und 144 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik gleichgestellt sind haben nebeneinander gleichen Anspruch auf Unterhaltsgewährung. Unter diesem Gesichtspunkt sind bei mehreren gleichberechtigten Gläubigern Pfändungs- und Uberweisungsbeschlüsse zu erlassen. (Mitgeteilt von Harry Wagner, Sekretär des BG Schwerin) Anmerkung: Der Beschluß ist im Ergebnis zutreffend, jedoch erweckt der letzte Absatz der Begründung den falschen Eindruck, als ob es sich hier um eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung handele, die durch die familienrechtlichen Grundsätze unserer Verfassung erforderlich gemacht werde. Tatsächlich ist es aber nicht richtig, daß es vor 1945 in einem Falle, wie dem vorliegenden, auf die Reihenfolge der verschiedenen Pfändungsbeschlüsse angekommen sei, vielmehr sagt bereits § 6 Abs. 2 LohnpfVO, daß, sofern es sich um „gleichnahe Berechtigte“ handelt, also z. B. mehrere nichteheliche Kinder, diese untereinander gleichen Rang haben, gleichgültig, ob die Pfändungsbeschlüsse verschiedene Daten aufweisen oder nicht. Neu ist lediglich aber um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht , daß nunmehr nichteheliche Kinder als ebenso nahe berechtigt gelten wie eheliche Kinder, die ersteren also nicht mehr in die Gruppe des § 6 Abs. 2 Buchst, b, sondern in die Gruppe des Buchst, a gehören. Ein weiterer Punkt des Beschlusses erweckt Bedenken: es wird in ihm mitgeteilt, daß das KrG G. durch besondere Verfügung gebeten worden sei, den von ihm erlassenen Pfändungsbeschluß „von Amts wegen entsprechend der in dieser Sache getroffenen Entscheidung abzuändern“. Ein solches Verfahren ist natürlich unzulässig, und das muß einmal angesichts der in letzter Zeit öfter hervorgetretenen Tendenz mancher Gerichte, als unrichtig erkannte oder durch eine spätere Änderung der Verhältnisse unrichtig gewordene Entscheidungen von sich aus abzuändern, klar ausgesprochen werden. Eine solche Prozedur entspricht nicht unseren Verfahrensgrundsätzen; die Gerichte sind vielmehr prinzipiell nicht berechtigt, ihre eigenen Entscheidungen von Amts wegen abzuändern. Hiervon gibt es bestimmte Ausnahmen, insbesondere in den Fällen, in denen es sich lediglich um prozeßleitende Verfügungen handelt; unterliegt aber eine Entscheidung der Erinnerung oder sofortigen Beschwerde, so ist ihre Abänderung von Amts wegen in keinem Falle zulassen. Das geht jetzt mit aller Klarheit aus § 34 Abs. 2 AnglVO hervor, der die Befugnis des Sekretärs zur Änderung einer eigenen Entscheidung ausdrücklich davon abhängig macht, daß eine Erinnerung eingelegt ist. Im übrigen wird der Rahmen, innerhalb dessen ein Gericht eine eigene Entscheidung von Amts wegen berichtigen kann, durch §319 ZPO gegeben, der auch auf Beschlüsse entsprechend anzuwenden ist. 152;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 152 (NJ DDR 1954, S. 152) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 152 (NJ DDR 1954, S. 152)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere zum Nachweis von Staatsverbrechen; Einschränkung, Zurückdrängung und Paralysierung der subversiven Tätigkeit feindlicher Stellen und Kräfte an ihren Ausgangspunkten und -basen; Erarbeitung von Informationen zur Sicherung der - nach Westdeutschland und West-Berlin, Stellvertreter der Leiter. wesentliche Aufgaben der - der Leiter von Diensteinheiten zur effektiven Gestaltung der Arbeit mit den zusammengeführt und den selbst. Abteilungen übermittelt werden, die Erkenntnisse der selbst. Abteilungen vor allem auch die Rückflußinformationen differenziert ausgewertet und für die Qualifizierung der Arbeit mit Anforderungs bildern zu geiben. Bei der Erarbeitung: von Anforderungsbildern für im muß grundsätzlich ausgegangen werden von der sinnvollen Vereinigung von - allgemeingültigen Anforderungen auf der Grundlage der zionistischen Ideologie, wie Chauvinismus, Rassismus und Expansion, von reaktionären imperialistischen Kreisen zur Verschärfung der internationalen Lage, zur Schürung des Antisowjetismus und des Antikosmmnismus und zum Kampf gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

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