Neue Justiz 1954, Seite 151

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 151 (NJ DDR 1954, S. 151); ist und damit eine hinsichtlich ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung besonders hoch zu bewertende Arbeit leistet. Diese Tatsache bestimmt auch die Anwendung eines in allen Fällen weit über den allgemeinen Satz hinausgehenden Verteilungsmaßstabes im Betriebskollektivvertrag. Erst zu dieser Grundlage treten als Differenzierungsfaktor für die Verteilung die „persönlichen Verhältnisse“ des Werktätigen (Ehe, Kinder usw.) hinzu. Arbeitsrechtlich gesehen müssen die Deputatkohlen zu den Prämien gerechnet werden. Sie gehören zu der Untergruppe von Prämien, auf deren Gewährung der Werktätige einen Rechtsanspruch hat, da sie einen Bestandteil des Lohnsystems bilden. Das ergibt sich aus den allgemeinen Merkmalen der Prämien und den besonderen Merkmalen dieser Untergruppe: 1. zusätzliche Vergütung (in Naturalform) zum eigentlichen Arbeitslohn (Gehalt), 2. regelmäßige Gewährung nach im voraus festgelegten objektiven Bewertungsgrundsätzen. Als Bestandteil der Entlohnung stellen die Deputatkohlen in ökonomischer Hinsicht den von den Volkswirtschaftsplänen bestimmten, nach Quantität, Qualität und volkswirtschaftlicher Bedeutung der Arbeit bemessenen Teil des gesellschaftlichen Gesamtprodukts dar, der in die persönliche Verfügung der Werktätigen übertragen wird. Aus dem gesellschaftlichen Eigentum wird also nach Maßgabe der Volkswirtschaftspläne in Form der Entlohnung persönliches Eigentum der Werktätigen. Der Zweck der Übertragung eines Teils des gesellschaftlichen Gesamtprodukts in die persönliche Verfügung der Werktätigen besteht darin, ihnen die (größtmögliche und ständig steigende) Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse zu gestatten. Diese Zweckbestimmung bildet zugleich den (allgemeinen) Inhalt ihres persönlichen Eigentums. Der hier in Betracht kommende Betriebskollektivvertrag erfüllt somit als Grundlage für die individuelle Verteilung eine (konkrete) Planfunktion und stellt gleichzeitig die Rechtsgrundlage für den Erwerb persönlichen Eigentums an Deputatkohlen dar. Er bringt daher auch den Inhalt dieses persönlichen Eigentums zum Ausdruck, der dem „Planziel“ entspricht. Das geschieht durch die Regelung, die die Deputatkohlen für den „eigenen Bedarf“ des Werktätigen bestimmt. Diese Regelung, die ihrem Wesen nach zugleich (ökonomische) Verteilungsnorm und Rechtsnorm ist, legt den Inhalt des persönlichen Eigentums an Deputatkohlen nach zwei Seiten hin fest und bedeutet: 1. Nur der Werktätige, bei dem die im Betriebskollektivvertrag aufgestellten Voraussetzungen vorliegen, erlangt die persönliche Verfügung über den auf ihn entfallenden Anteil an Deputatkohlen und erwirbt insoweit persönliches Eigentum daran; 2. Deputatkohlen dürfen nicht in die persönliche Verfügung eines anderen übergehen; es darf also kein anderer aus irgendeinem Grunde, auf irgendeine Weise persönliches Eigentum daran erwerben. Während „normalerweise“ die Übertragung eines Teils des gesellschaftlichen Gesamtprodukts in das persönliche Eigentum des Werktätigen eine Verfügung darüber im juristischen Sinne zuläßt, wird hiermit das persönliche Eigentum an Deputatkohlen auf die tatsächliche, unmittelbar eigene Verfügung durch den bezugsberechtigten Werktätigen beschränkt. Diese „tatsächliche, unmittelbar eigene Verfügung“ ist der eigene Verbrauch. Hieraus folgt, daß grundsätzlich kein anderer als der bezugsberechtigte Werktätige einen Rechtsanspruch auf Überlassung von Deputatkohlen erlangen kann und erlangt. Auch seine Familienangehörigen machen hiervon keine Ausnahme. Denn die „persönlichen Verhältnisse“ als zusätzlicher Differenzierungsfaktor für die Verteilung der Deputatkohlen bilden nur einen Maßstab für die materiellen und kulturellen Bedürfnisse des bezugsberechtigten Werktätigen selber (für seine eigenen Bedürfnisse). Entsprechend dem Inhalt seines persönlichen Eigentums schließt also die Berücksichtigung der „persönlichen Verhältnisse“ bei der Verteilung lediglich die Möglichkeit und Zulässigkeit des tatsächlichen Gebrauchs der Deputatkohlen durch und für die Familienangehörigen ein, die mit dem bezugsberechtigten Werktätigen in häuslicher Gemeinschaft leben. Hierin besteht die wirkliche „Zweckgebundenheit“ der Deputatkohlen, die ihrem Wesen nach „Plangebundenheit“, d. h. ökonomischer Inhalt des persönlichen Eigentums an Deputatkohlen ist. Der ökonomische Inhalt des persönlichen Eigentums entspricht den tatsächlich bestehenden gesellschaftlichen Verhältnissen und bringt eben die Tatsache zum Ausdruck, daß sich das persönliche Eigentum vom gesellschaftlichen Eigentum herleitet. Er schließt es aus, daß sich über das Verhältnis zwischen dem Betrieb und dem Werktätigen hinaus Vermögensverhältnisse an Deputatkohlen herausbilden, die je nach den Besonderheiten des Einzelfalles Gegenstand der zivilrechtlichen oder familienrechtlichen Sanktion sein könnten. Es widerspricht somit dem ökonomischen Inhalt des persönlichen Eigentums an Deputatkohlen, aus der Möglichkeit und Zulässigkeit ihres tatsächlichen Gebrauchs eine „Gebrauchsberechtigung“ im juristischen Sinne zu konstruieren und daraus wiederum eine rechtliche Verpflichtung des bezugsberechtigten Werktätigen zur „Gebrauchsüberlassung“ an seine Familienangehörigen nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft im Sinne einer Eigentumsübertragung abzuleiten. Zu diesem Ergebnis ist das BG in der Tat gekommen, wie allein sein Hinweis auf die Unterhaltsverpflichtung des bezugsberechtigten Werktätigen gegenüber seiner Ehefrau mit aller Deutlichkeit zeigt. Die Begründung läßt jedoch erkennen, daß es dieses Ergebnis zu vermeiden suchte. Daraus ist indessen lediglich eine Umschreibung geworden, die das wirkliche Ergebnis verhüllt. Die Umschreibung liegt in der Formulierung: „Eine Verschiebung des Deputats innerhalb dieses Personenkreises ist weder eine Veräußerung noch eine anderweitige Verwendung, sondern im Gegenteil gerade die zweckgebundene Verwendung“. Denn die „Verschiebung“ von „aus der Bewirtschaftung herausgelösten“ Vermögensgegenständen aus der persönlichen Verfügung eines Rechtssubjekts in die persönliche Verfügung eines anderen Rechtssubjekts läßt sich doch juristisch nicht anders denn als „Eigentumsübertragung“ auffassen und bezeichnen. Der genannten Formulierung liegt die ökonomisch und juristisch unrichtige, planungswidrige Auffassung der „Zweckgebundenheit“ der Deputatkohlen zugrunde. Sie gab dem BG weiterhin die Gelegenheit, seine Entscheidung auf familienrechtliche Grundsätze zu stützen. Es genügt, hierzu anzumerken, daß im gegebenen Fall weder die verfassungsmäßig gewährleistete Gleichberechtigung der Frau noch der staatliche Schutz der Ehe als gesellschaftlicher Institution oder als Gesamtheit der persönlichen Verhältnisse der Ehepartner, die in unserer demokratischen Ordnung das Wesen der Ehe ausmachen, sachlich in Frage stehen. Die Art. 7 und 30 der Verfassung durften daher nicht als juristische Argumente für die Begründung der Entscheidung herangezogen werden. Die tragende Grundlage der Entscheidung bildet sichtlich die Erwägung, die Gerechtigkeit erfordere, daß der verlassenen, arbeitsunfähig kranken Ehefrau, die zudem keine Kohlenkarte besitzt, ein Teil der Deputatkohlen ihres Ehemannes zugebilligt werden müsse. Diese Erwägung ist menschlich verständlich und rechtlich vertretbar, soweit nicht im Prinzip gegen die vorstehend dargelegte „Plangebundenheit“ der Deputatkohlen verstoßen wird. Der Schlüssel für die Lösung solcher Fälle liegt einfach darin, daß die verlassene (oder geschiedene) Ehefrau den allgemeinen Grundsätzen für die Verteilung von Brennstoffen unterliegt und eine eigene Bezugsberechtigung erlangt, sobald die Ehe durch Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft mit dem nach besonderen Grundsätzen bezugsberechtigten Werktätigen tatsächlich gelöst und damit der Gebrauch der Deputatkohlen durch sie tatsächlich nicht mehr möglich und rechtlich nicht mehr zulässig ist. Es kommt also nur darauf an, das Übergangsstadium zu regeln, während dessen die verlassene (oder geschiedene) Ehefrau eine eigene Bezugsberechtigung für Brennstoffe erlangt hat oder erlangen konnte, zuzüglich eines angemessenen Zeitraumes für die Beschaffung der Brennstoffe auf Grund ihrer eigenen Bezugsberechtigung. Regelmäßig wird hierfür ein Zeitraum von insgesamt höchstens 4 Wochen vom Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft an ausreichen. Es wäre daher vertretbar, der verlassenen (oder 151;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Alle auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen sind somit zu beenden, wenn die Gefahr abgewehrt oder die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Ausweisungsgewahrsams gegeben und wird im Ergebnis der Prüfung von möglichen anderen Entscheidungen, der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der betreffende Jugendliche eine unmittelbare staatliche Reaktion auf seine gesellschaftsschädliche Handlungsweise erlebt, um daraus die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen. In bestimmten Fällen wird die offensive Wirksamkeit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

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