Neue Justiz 1954, Seite 71

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 71 (NJ DDR 1954, S. 71); Die strafrechtliche Beurteilung von Staatsverbrechen n Von HELENE KLEINE, Richter am Obersten Gericht, und WALTER KRUTZSCH, Persönlicher Referent des Ministers der Justiz Bei der Klärung des Wesens der Staatsverbrechen kann man unmittelbar anknüpfen an die Ausführungen von Benjamin1),® denen an Hand der Entwicklung seit 1945 eindeutig bewiesen wird, daß die Staatsverbrechen ein Ausdruck des sich ständig verschärfenden Klassenkampfes der reaktionären Kräfte gegen unsere Ordnung sind. Hat die demokratische Strafrechtswissenschaft nachgewiesen, daß jede verbrecherische Handlung Klassencharakter trägt, so stellt das Staatsverbrechen die typischste, augenfälligste und zugleich gefährlichste Erscheinungsform des Klassenkampfes dar: „Dabei verstehen wir unter Staatsverbrechen sowohl solche Verbrechen, die gegen die Basis des neu entstehenden demokratischen Staates gerichtet sind, gegen ihre Entstehung, ihre Festigung und Entwicklung, wie auch solche, die gegen den Staat als Überbau dieser Basis gerichtet sind.“ Durch diesen Hinweis kennzeichnet Benjamin gleichzeitig das Objekt, gegen das sich die Staatsverbrechen richten. Durch die Staatsverbrechen werden in jedem Falle die Grundlagen unserer Ordnung als der einer Arbeiterund Bauernmacht angegriffen, damit werden aber auch die Ziele gefährdet, die sich diese Arbeiter- und Bauernmacht in der jeweiligen Etappe ihrer Entwicklung gesetzt hat. Die Verbrecher, die im Juni 1953 einen Putsch gegen unsere Arbeiter- und Bauernmacht versuchten, beabsichtigten damit, die Durchführung des Neuen Kurses und den Eintritt einer neuen, entscheidenden Etappe in unserem Kampf um Einheit und Frieden zu verhindern. Heute trachten die Agenten der amerikanisch-deutschen Clique von Reaktionären in Westdeutschland und Westberlin danach, das Zustandekommen und den erfolgreichen Verlauf der Außenministerkonferenz in Berlin zu verhindern. Dem Schutz der durch die Staatsverbrechen bedrohten gesellschaftlichen Verhältnisse dienen Art. 6 der Verfassung, die KRD Nr. 38 Abschn. II Art. Ill A III, das Gesetz zum Schutze des Friedens und Befehl Nr. 160 der SMAD. Diese Gesetze in verschiedenen politischen Situationen entstanden haben sich in der Vergangenheit als ein schlagkräftiges Instrument in der Hand unserer demokratischen Justiz erwiesen. Dabei ist es wichtig zu erkennen, wie im Laufe der Entwicklung die Gerichte, am beispielhaftesten das Oberste Gericht, den Inhalt dieser Gesetze erforschten und durch eine richtige, ihrem Sinn entsprechende Auslegung unsere Republik schützten und die Gesetzlichkeit festigten. Dies zeigt sich deutlich in der Rechtsprechung zu Art. 6 der Verfassung, den das Oberste Gericht richtig als ein Strafgesetz erkannte, das unmittelbar gegenüber den Angriffen auf unsere Ordnung anzuwenden ist. So führt es im Prozeß gegen die „Zeugen Jehovas“ aus: „Art. 6 Abs. 2 ist ein unmittelbar anzuwendendes Strafgesetz. Es enthält zwar keine Strafdrohung, spricht jedoch aus, daß die in ihm genannten Handlungen Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches sind. Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik bringt im allgemeinen und im besonderen in ihrem Art. 144 zum Ausdruck, daß alle ihre Bestimmungen geltendes Recht sind. Es würde daher in Widerspruch zu diesem entscheidenden Grundsatz in unserer Verfassung stehen, wenn gerade dem Art. 6 als einem der wichtigsten Schutzgesetze unserer Ordnung unmittelbare Wirkung versagt würde.“*) Im gleichen Urteil wird der bei Verbrechen gegen Art. 6 anzuwendende Strafrahmen festgestellt. Für die Bestrafung eines Verbrechens nach Art. 6 kommen alle Strafen für „Verbrechen“ im Sinne des § 1 StGB in Frage: die Todesstrafe, die lebenslängliche Zuchthausstrafe und die zeitige Zuchthausstrafe. t) Benjamin, „Die Staatsverbrechen im Zusammenhang mit unserer wirtschaftlichen und politischen Entwicklung seit 1945“. NJ 1954 S. 33. 2) OGSt Bd. 1 S. 39/40. Neben Art. 6 hat die KRD Nr. 38 Abschn. II Art. Ill A III im Kampf gegen faschistische und neufaschistische Angriffe auf unsere Arbeiter- und Bauernmacht eine große Bedeutung. Dieses Gesetz wird dann neben Art. 6 der Verfassung anzuwenden sein, wenn der faschistische Charakter eines Staatsverbrechens herausgestellt und gleichzeitig unterstrichen werden muß, daß der Kampf gegen den Faschismus zu den wesentlichsten Aufgaben unserer Staatsmacht gehört. In der Bekämpfung der ärgsten Feinde unseres Staates hat auch der Befehl Nr. 160 der SMAD eine hervorragende Rolle gespielt. Er hat nach wie vor eine große Bedeutung für den Schutz unserer Ordnung. Der DCGG-Prozeß, der Moog-Prozeß und schließlich der Prozeß gegen die Konzernknechte der Solvay-AG zeigten uns, daß die Feinde unseres Staates durch verbrecherische Maßnahmen auf wirtschaftlichem Gebiet versucht haben und versuchen werden, die Grundlagen unseres Staates zu erschüttern. Auch die Verbrechen nach Befehl 160 der SMAD richten sich gegen den Bestand unserer Ordnung im ganzen, sind also Staatsverbrechen. Sie unterscheiden sich in ihrem Wesen nicht von verbrecherischen Angriffen, die nach Art. 6 der Verfassung zu bestrafen sind. Schon frühzeitig erkannten das Oberste Gericht und andere Gerichte unserer Republik, daß Staatsverbrechen nur dann vorliegen, wenn die Angriffe von einer solchen Schwere, der drohende oder eingetretene Schaden von einer solchen Tragweite sind, daß sie sich auf die Grundlagen unserer Ordnung auswirken. Der Tatbestand des Art. 6, des Befehls Nr. 160 und der anderen Gesetze, die uns vor Staatsverbrechen schützen, ist nur dann verletzt, wenn der materielle Inhalt einer verbrecherischen Handlung deren Qualifizierung als Staatsverbrechen rechtfertigt. So wurde bereits im Urteil gegen die Zeugen Jehovas ausgeführt: „In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß Art. 6 als Teil unserer Verfassung, des Grundgesetzes unseres Staates, ein Gesetz ist, das nur für Straftaten solcher Schwere Anwendung zu finden hat, die den Charakter eines Verbrechens tragen“.3) Dementsprechend führt das Oberste Gericht zu Befehl Nr. 160 der SMAD aus: „Dabei ergibt sich aus dem Begriff „durchkreuzen“, daß diese Tat eine gewisse Schwere haben muß; es würde ihr sonst ja auch ihre objektive Eignung zur Herbeiführung des Erfolges fehlen.“4) In der späteren Entwicklung konkretisierten Rechtsprechung und Wissenschaft das, was das Oberste Gericht hier mit „Schwere“ bezeichnete. Dabei wurde herausgearbeitet, daß es sich hier um einen besonderen, aus allen objektiven und subjektiven Elementen hervorgehenden Wesenszug handelt, der die Staatsverbrechen von allen anderen Verbrechen, insbesondere von den Verbrechen, die sich gegen die Tätigkeit einzelner Organe des Staates richten, unterscheidet. Wenn dies in der Vergangenheit auch nicht immer konsequent beachtet wurde, so setzt sich doch dieser Grundsatz mehr und mehr durch. Diesem Grundsatz entspricht z. B. das Urteil des Obersten Gerichts vom 2. Dezember 19525). Hier hatte das Bezirksgericht in dem Verhalten des Angeklagten, der bei einer Auseinandersetzung mit dem Leiter eines FDJ-Lagers diesen geschlagen, zu Fall gebracht und in den Daumen gebissen hatte, einen Angriff gegen Art. 6 der Verfassung gesehen. Das Oberste Gericht führte demgegenüber aus, daß, wenn man diesen Fall in seinem zeit-liehen und räumlichen sowie in seinem gesellschaftlich-politischen Zusammenhang betrachtet, ein Angriff gegen die Grundlagen unserer demokratischen Ordnung nicht zu erkennen ist. Es handelte sich bei diesem Fall vielmehr um eine persönliche Streitigkeit. Die tätlichen Angriffe des Angeklagten erwiesen sich als Körperverletzung. 3) OGSt Bd. l s. 40. 4) OGSt Bd. 1 S. 28. 5) NJ 1954 S. 25. 71;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 71 (NJ DDR 1954, S. 71) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 71 (NJ DDR 1954, S. 71)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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