Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 659

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 659 (NJ DDR 1953, S. 659); tung der Ehelichkeit dieses Kindes. Er richtete die Klage gegen das Kind als Erstverklagten mit dem Begehren festzustellen, daß der Verklagte nicht das eheliche Kind des Klägers sei, und zugleich auch gegen den Sch. in S. als Zweitverklagten mit dem Begehren festzustellen, daß dieser Verklagte Erzeuger des Erstverklagten Roland L. sei. Zur Begründung führte er aus, daß er durch das Geständnis seiner Ehefrau, der Kindesmutter, erfahren habe, daß der Zweitverklagte Sch. der wirkliche Erzeuger des Kindes sei. Zum Beweise hierüber bezog er sich in der Klageschrift auf die Zeugenschaft seiner Ehefrau und zum Beweise der Einhaltung der gesetzlichen Jahresfrist für die Anfechtung, die deshalb gewahrt sei, weil er erst nach der Geburt des Kindes die wirklichen Zusammenhänge erfahren habe, auf Vernehmung der Parteien. Die Klage gegen SCh. nahm der Kläger vor dem auf den 28. April 1952 anberaumten Verhandlungstermin zurück. In diesem Termin trat für den Kläger ein Rechtsbeistand und für den Verklagten, für das Kind, gleichfalls ein vom Vormundschaftsgericht als Anfechtungspfleger bestellter Rechtsbeistand auf. Den Verlauf der Verhandlung gibt das Verhandlungsprotokoll, wie folgt, wieder: „Der Kläger stellt den Antrag aus der Klageschrift. Der Beklagte stellt keine Anträge und gibt das Klagevorbringen zu. Es wurde zur Sache verhandelt. Erkannt und verkündet: Der am 17. 2.1951 geborene Beklagte Roland L. ist nicht das eheliche Kind des Klägers Hermann L.“ In den Gründen dieses Urteils führt das Amtsgericht aus, die Anfechtungsklage sei deshalb begründet, weil durch das Geständnis der Kindesmutter als erwiesen anzusehen sei, daß der Verklagte nicht das eheliche Kind des Klägers sei, sondern auch dies wird festgestellt Sch. der Erzeuger des Verklagten sei. Gegen dieses Urteil hat der Generalstaatsanwalt Kassationsantrag gestellt, mit dem er mit Recht vor allem Verletzung des § 640 ZPO geltend macht. Aus denGründen : Das Amtsgericht hat in keiner Weise beachtet, daß bei dem vorliegenden Rechtsstreit, der die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes zum Gegenstand hat, wie überhaupt in Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstand haben, aus wohlerwogenen, einer Erklärung hier nicht weiter bedürftigen Gründen die weitestgehend von der Offizialmaxime beherrschten Bestimmungen des 2. Abschnittes des 6. Buches der Zivilprozeßordnung zur Anwendung zu gelangen haben. Gemäß § 640 ZPO finden u. a. in Verbindung mit § 617 ZPO die Vorschriften über die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses keine Anwendung; das Gericht kann, um noch eine andere aus der Offizialmaxime fließende Besonderheit zu erwähnen, das persönliche Erscheinen einer Partei anordnen (§ 619 ZPO) und sie über die von ihr behaupteten Tatsachen vernehmen; das Gericht muß sie im Sinne des Prinzips amts-wegiger Wahrheitserforschung auch vernehmen, wenn nur irgendein Anlaß hierzu gegeben ist. Das Gericht hat aber überhaupt in diesem besonderen Verfahren nicht nur durch Ausübung des Fragerechts nach § 139 ZPO auf die Parteien einzuwirken, sondern von Amts wegen besonders sorgfältig auf eine vollständige, objektive Aufklärung bedacht zu sein und in vollem Umfange die Prozeßführung im wahren Sinne selbst in die Hand zu nehmen. In vorliegendem Falle bedarf es keiner besonderen Ausführungen, daß es mit den angeführten Verfahrensvorschriften und Prinzipien unvereinbar ist, es hinzunehmen, daß der Verklagte keine Anträge stellte, und daß es desgleichen unstatthaft ist, eine Anführung, der Verklagte gebe das Klagebegehren zu, also ein Geständnis, entscheidend zu beachten und damit die Sache, die Feststellung des familienrechtlichen Verhältnisses, einfach für spruchreif zu halten. Die Anführung im Protokoll, „es wurde zur Sache verhandelt“, ist in diesem Falle eine leere Phrase, hinter der als Wirklichkeit die Tatsache steht, daß zur Sache nicht entsprechend verhandelt wurde. Das Urteil des Amtsgerichts unterliegt daher wegen Verletzung des § 640 ZPO und der in ihm genannten, die Offizialmaxime wahrenden weiteren Bestimmungen der Zivilprozeßordnung der Aufhebung. Es sei nur noch erwähnt, daß das Urteil abgesehen davon, daß das Verfahren durch die Mißachtung der angeführten Bestimmungen der Zivilprozeßordnung mit den denkbar schwersten Mängeln behaftet ist auch in sich falsch ist, wenn es in den Entscheidungsgründen heißt, daß durch das Geständnis der Kindesmutter die Unehelichkeit des klagenden Kindes festgestellt sei. Denn die Kindesmutter stand nicht vor Gericht, konnte also auch kein einer Beweiswürdigung unterliegendes und zu einer gerichtlichen Feststellung geeignetes Geständnis ablegen. Abgesehen hiervon, hatte selbstver- ständlich das Gericht unter Beachtung des Gesetzes, des § 1591 Abs. 1 Satz 2 BGB, den Fall zu untersuchen und konnte zur Annahme der Nichtehelichkeit des Verklagten nur durch Feststellung der offenbaren Unmöglichkeit, daß die Kindesmutter das Kind von dem Kläger empfangen hatte, gelangen. Falsch aus mehreren Gründen ist das Urteil auch insoweit, als es in den Entscheidungsgründen als erwiesen ausspricht, daß Sch. der Erzeuger des Verklagten sei. Das Amtsgericht konnte in einem Verfahren, das die Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes zum Gegenstand hatte, nicht auch noch die außereheliche Vaterschaft feststellen, am allerwenigsten dann, wenn, wie es hier der Fall ist, die diesbezügliche Klage zurückgenommen war ganz zu schweigen davon, daß es ein Verfahren zur Überprüfung und Feststellung dieser Vaterschaft nach § 1717 BGB überhaupt nicht durchgeführt hat. Auch diese Fehler, wie überhaupt das gesamte Verfahren vor dem Amtsgericht, einschließlich des Urteils, offenbaren einen Versuch des Gerichts, ein im besonderen Verfahren nach § 640 ZPO unzulässiges Anerkenntnis zu verdecken. §§ 139, 445, 448 ZPO. Zur Pflicht des Gerichts, mit den Parteien über ihr Vorbringen in Schriftsätzen zu verhandeln, auf Beweisantritte hinzuwirken, solche zu beachten und überzeugungskräftige Entscheidungen zu fällen. OG, Urt, vom 28. Juli 1953 1 Zz 95/53. Der Kläger hat für den verklagten Fuhrunternehmer auf dessen Bestellung ein jn Holz-Bildhauerarbeit gefertigtes Firmenschild. hergestellt. Nach seiner Behauptung hat er mit dem Verklagten eine ln der Mindesthöhe von 200 230 DM liegende angemessene Vergütung vereinbart. Er behauptet, der Verklagte sei damit einverstanden gewesen und habe ihn lediglich gebeten, des öfteren bei ihm vorzusprechen, um Teilzahlungen entgegenzunehmen, damit die volle Bezahlung bei der Lieferung „nicht so schwer“ sei. Nachdem der Verklagte, der inzwischen zweimal 50 DM gezahlt hatte, sich weigerte, gegen Zahlung weiterer 130 DM das Firmenschild abzunehmen, hat der Kläger mit seiner Klage beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an ihn Zug um Zug gegen Aushändigung des vertragsmäßig angefertigten Firmenschildes 130 DM zu zahlen. Der Verklagte hat den Anspruch nur in Höhe vo~ 30 DM als gerechtfertigt bezeichnet und im übrigen mit der Behauptung, es sei nur eine Vergütung von 120 bis 130 DM vereinbart worden, Klagabweisung begehrt. Das Kreisgericht hat den Verklagten gemäß § 445 ZPO als Partei vernommen und ihn verurteilt, an den Kläger 30 DM Zug um Zug gegen Aushändigung des Firmenschildes zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage wegen „Beweisfälligkeit“ des Klägers abgewiesen. Der Präsident des Obersten Gerichts, der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag 1st begründet. Aus den Gründen: Zutreffend wird im Kassationsantrag auf die fehlerhafte, formale Erledigung des Rechtsstreits hingewiesen. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Frage, in welcher Höhe die für die Herstellung des Werkes zu gewährende Vergütung vereinbart wurde. Die kläge-rische Behauptung, daß eine angemessene, um 200 bis 230 DM liegende Vergütung gezahlt werden sollte, steht im Widerspruch zu der Darstellung des Verklagten, der Vereinbarung einer Vergütung von 120 bis 130 DM behauptet. Dem Kreisgericht oblag es daher, unter Berücksichtigung aller von den Parteien vorgebrachten Umstände die Frage zu klären, welche Vergütung tatsächlich vereinbart worden ist. Die auf die „Beweisfälligkeit“ des Klägers gestützte Entscheidung des Kreisgerichts läßt erkennen, daß es den vorliegenden Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der vom ehemaligen Reichsgericht praktizierten Auffassung über die Verteilung der Beweislast (RGZ 57 S. 49) behandelt hat, jener Entscheidung, die davon ausgeht, daß der Kläger seinen Anspruch lediglich auf die Tatsache der Bestellung des Werkes und auf die Angemessenheit der geforderten Vergütung stützte, während der Verklagte Vereinbarung eines niedrigeren Preises behauptete. Im vorliegenden Rechtsstreit behaupten jedoch beide Parteien eine bestimmte Preisvereinbarung; der Streit geht lediglich um die Höhe der vereinbarten Vergütung. Dies hat das Kreisgericht, das offensichtlich davon beherrscht war, den Rechtsstreit im Sinne dieser reichs- 659;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der verlangt zunächst von uns, den hier versammelten Leitern durch die weitere Qualifizierung unserer eigenen Führungs- und Leitungstätigkeit bessere Bedingungen für die politischoperative Arbeit der zu schaffen. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Maßnahmen konkret festgelegt. Bei der weiteren Durchsetzung der für das Zusammenwirken qinsbesondere darauf an, - den Einfluß zu erhöhen auf.

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