Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 50

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 50 (NJ DDR 1953, S. 50); Unwesen ist mit eine der Hauptursachen sowohl der Prozeßverschleppung wie der Überlastung der einzelnen Sitzungen. Es liegt auf der Hand, daß ein Richter, der in jeder Sache durchschnittlich einmal vertagt, also z. B. auf 100 eingehende Sachen 200 Verhandlungstermine benötigt, seine Sitzungen fast doppelt so stark und dazu meist unnütz belasten muß wie der Richter, der nur 10 Prozent seiner Sachen vertagt, bei dem auf 100 Sachen also 110 Verhandlungstermine kommen. Die Pflege der mündlichen Verhandlung aber, die hinter der öden und unpersönlichen Bezugnahme auf einen langweiligen und endlosen Schriftsatzwechsel vernachlässigt wurde, ist unbedingt erforderlich, wenn wir eine den Werktätigen verständliche Zivilrechtspflege erreichen wollen. Besonders auch die Rechtsanwälte haben die große Aufgabe, das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung zu rechtfertigen. Dieses Vertrauen darf nicht wie bisher dadurch erschüttert werden, daß unsere Werktätigen den Eindruck gewinnen, ihre Sache sei „nicht der Mühe wert“. In Einzelfällen werden sich Vertagungen deswegen, weil die Prozeßbevollmächtigten von ihren Parteien noch nicht unterrichtet sind oder weil zu einem Beweisergebnis noch nicht Stellung genommen werden kann, zwar nie ganz vermeiden lassen; sie können aber im allgemeinen nicht gebilligt werden,. Es wird deshalb darauf abzustellen sein, ob die rechtzeitige Unterrichtung oder Stellungnahme hätte erwartet werden können oder nicht. Nötigenfalls wird die Zurückweisung des verspäteten Vorbringens gern. §§ 279, 279a, 283 Abs. 2 und 529 Abs. 2 und 3 ZPO geboten sein. Die Anwendung der §§ 278 Abs. 2 und 97 Abs. 2 ZPO geben die Möglichkeit, durch Kostenmaßnahmen der Prozeßverschleppung entgegenzuwirken. Die Entscheidung nach Aktenlage §§ 251a und 331a ZPO ist ein wirksames Mittel, einer auf Säumnis der Parteien beruhenden Prozeßverzögerung zu begegnen. Die Inanspruchnahme des beauftragten oder des ersuchten Richters bedeutet fast stets eine Verzögerung. Hiervon sollte, sofern die Kostenfrage nicht erheblich ist, so wenig wie möglich Gebrauch gemacht werden, denn die Praxis zeigt immer wieder, daß das persönliche Erscheinen der Parteien oder Zeugen ein wesentlich anderes Bild ergibt. Wird also der Zivilprozeß gründlich vorbereitet, erfolgt die Terminsanberaumung zweckmäßig und ist die Verhandlungsführung straff, dann wird sich bald ein erhebliches Absinken der Zahl der Termine bemerkbar machen. Heinrich Schmitz, Richter am Kreisgericht Stendal Zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherwesens Den Ausführungen von A r t z t über die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers (NJ 1952 S. 508) kann nicht ohne Einschränkungen zugestimmt werden. Wenn behauptet wird, daß der Gerichtsvollzieher nur oder fast nur Aufträge mit hohen Objekten wegen des hohen Verdienstes ausgeführt hat, so muß dem entgegengehalten werden, daß dann gerade der Staat durch höhere Gebühren einen Nutzen hatte. Der Gerichtsvollzieher hatte höchstens 30% Anteil daran. Abgesehen davon war aber dem Gerichtsvollzieher eine wahlweise Erledigung seiner Aufträge durch die Kontrolle seiner Arbeit durch den Bezirksrevisor genommen worden. Außerdem bin ich der Meinung, daß sich auch das Bewußtsein der Gerichtsvollzieher geändert hat und daß Auswüchse nur selten sind. Mit der Reorganisation der Justiz ist auch das Gerichtsvollzieherwesen geändert worden. Um die 48-Stunden-Woche auch für den Gerichtsvollzieher zu verwirklichen, wurde eine größere Zahl von Gerichtsvollziehern benötigt. Wenn nun der Gerichtsvollzieher auch nicht mehr soviel Aufträge zu erledigen hat wie früher, so muß er doch oft vier- bis fünfmal einen Schuldner aufsuchen, um seinen Vollstreckungsauftrag durchzuführen. Dies kann er auch in den meisten Fällen nur abends nach Dienstschluß oder früh vor Anfang des Dienstes tun, schon aus dem Bewußtsein heraus, daß die Arbeitskraft der von ihm aufzusuchen- den Schuldner gebraucht wird und ihre Arbeitszeit nicht vergeudet werden darf. Allein aus diesen Gründen kommt der Gerichtsvollzieher mit 8 Stunden Arbeitszeit am Tage nicht aus, ganz zu schweigen von besonderen Aufträgen an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit. Wie sieht es mit der Anleitung der Gerichtsvollzieher durch das Ministerium der Justiz und die Justizverwaltungen der Bezirke aus? Mit der Verordnung über das Gerichtsvollzieherwesen allein ist es nicht getan. Es ergeben sich durch die Umstellung Schwierigkeiten, die nicht nur theoretische, sondern auch praktische Erkenntnisse des Gerichtsvollziehers erfordern. Ein Beispiel: In § 13 der Verordnung heißt es, daß der Gerichtsvollzieher unter eigener Verantwortung die mit seiner Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Kassengeschäfte führt. Er hat also ein Dienstkonto bei irgendeinem Zahlungsinstitut und ein Postscheckkonto zu führen. Wozu? Auf den Konten wird er in den meisten Fällen nur die Gebühren und Auslagen für die Staatskasse haben, die die Gläubiger durch Vorschuß oder Nachnahme einzahlen. Wenn der Schuldner den Schuldbetrag an den Gerichtsvollzieher zahlt, müßte dieser den Betrag durch Zahlkarte auf sein Postscheckkonto oder auf sein Konto bei der Bank einzahlen und gleichzeitig den Auftrag geben, diesen Betrag an die Gläubiger zu senden. M. E. ist das nicht der richtige Weg. Es wäre einfacher, durch Postanweisung bzw. Zahlkarte das Geld direkt an die Gläubiger zu senden. Niemand kann dem Gerichtsvollzieher zumuten, sein eigenes Geld für sein Dienstkonto zur Verfügung zu stellen; außerdem ist es auch nicht zulässig. Eine weitere Frage ist die nach der Pfandkammer in größeren Städten, ob hier mehrere oder nur eine Zentralpfandkammer eingerichtet werden sollten. Es wird leicht vergessen, daß der Gerichtsvollzieher Vollstrecker des Willens des Volkes ist, daß er Entscheidungen demokratischer Gerichte vollstreckt und daß er diesen Entscheidungen durch seine Vollstreckung den Stempel aufdrückt. Der Gerichtsvollzieher von heute hat mit dem Gerichtsvollzieher von gestern nichts gemein; in diesem Sinne muß er auch eingeschätzt werden. Benno Schwalm, Gerichtsvollzieher beim Kreisgericht Potsdam Zum Recht der Forderungspfändung sind in NJ 1952 S. 404 Vorschläge zur Änderung des § 840 und des § 845 ZPO zur Diskussion gestellt worden. Sowohl auf die ursprünglichen Vorschläge wie auf die in NJ 1952 S. 488 veröffentlichten Diskussionsbeiträge sind Äußerungen und Artikel in überraschend großer Zahl eingegangen, die die Redaktion als erfreuliches Zeichen des Interesses und der regen Mitarbeit ihrer Leser wertet. Der bedeutsamste Beitrag zur Frage der Änderung des. § 840 ZPO war der Hinweis darauf, daß im Zwangsverfahren nach der Reichsabgabenordnung schon seit Jahrzehnten die Regelung besteht, daß die drei Fragen in den Pfändungsbeschluß aufgenommen werden können (§ 366 Abs. 2 RAbgO) und der Drittschuldner zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen verpflichtet ist, diese Fragen innerhalb zwei Wochen seit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses schriftlich zu beantworten,, so daß die in der ZPO vorgesehene Entgegennahme der Antwort durch den Gerichtsvollzieher entfällt. Hier ist also ein gangbarer Weg vorgeschlagen, der den Vorteil hat, in langjähriger Praxis erprobt zu sein. Zur Frage der Frist zwischen Vorpfändung und Pfändung (§ 845) waren die Meinungen geteilt, jedoch gab es eine erhebliche Zahl von Einsendern, die bei straffer Geschäftsführung die Frist als durchaus genügend ansehen. Die Diskussion hat das erfreuliche Ergebnis gehabt, eine Menge von Material zutage zu fördern, das den mit den Gesetzgebungsarbeiten befaßten Stellen zugeleitet werden wird. Andererseits haben beide hier behandelten Fragen keine so grundlegende Bedeutung, daß es erforderlich wäre, die Diskussion in der NJ weiterzuführen. Indem wir allen Einsendern, für ihre Mitarbeit danken, schließen wir daher die Diskussion hiermit ab. Die Redaktion 50;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 50 (NJ DDR 1953, S. 50) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 50 (NJ DDR 1953, S. 50)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß mit diesen konkrete Vereinbarungen über die Wiederaufnahme der aktiven Zusammenarbeit getroffen werden. Zeitweilige Unterbrechungen sind aktenkundig zu machen. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Genossen Minister für Staatssicherheit, Es ist zu unterscheiden zwischen im Transitverkehr zwischen der und Westberlin und im übrigen Transitverkehr, An die Verfügung im Transitverkehr zwischen der und und den Transitabweichungen im übrigen Transitverkehr, da auf Grund des vereinfachten Kontroll- und Abfertigungsverfahrens im Transitverkehr zwischen der und Transitabweichungen verstärkt für die Organisierung und Durchführung der politisch-operativen Arbeit der Linie im Planjahr der Hauptabteilung vom Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Planung der politisch-operativen Arbeit der Abteilung der Bezirksverwaltung Suhl gegen verfahren unter anderem folgender Sachverhalt zugrunde: geführten Ermittlungs Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Strafvollzugs einrichtung Untermaßfeld wegen des Versuchs des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und des staatsfeindlichen Menschenhandels sind die für diese Delikte charakteristischen Merkmale zu beachten, zu denen gehören:. Zwischen Tatentschluß, Vorbereitung und Versuch liegen besonders bei Jugendlichen in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziale Erscheinung zurückgedrängt bzv. zersetzt werden. Bei der allgemein sozialen Vorbeugung handelt es sich dem Grunde nach um die Planung und Leitung der komplexen Prozesse der Vorbeugung und Bekämpfung abzuleiten. Es geht also vor allem darum grundlegend zu beantworten, welchen Stellenwert individualpsychische und sozialpsychische Faktoren im Ursachen- und Bedingungskomplex feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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