Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 156

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 156 (NJ DDR 1952, S. 156); „Das Recht ergibt sich aus der Pflicht, wobei diese Verpflichtung eine verwaltungsrechtliche Pflicht gegenüber dem Staat und zugleich eine zivilrechtliche Verpflichtung gegenüber dem anderen Vertragspartner ist. Es entsteht ein durch Planungsakt begründetes zivilrechtliches Schuldverhältnis aut Vertragsabschluß“. In der späteren Diskussion spielte die hier von Such festgestellte Rechtsfigur des durch Planungsakt begründeten zivilrechtlichen Schuldverhältnisses eine große Rolle, insofern die Wichtigkeit dieser Feststellung unterstrichen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen näher behandelt wurden. Dagegen stieß die von Such im gleichen Zusammenhang aufgestellte These, die Plangemäßheit des abzuschließenden Vertrages sei die Voraussetzung für seine Wirksamkeit, verschiedentlich auf Widerspruch. Nicht nur die Verpflichtung zum Vertragsabschluß, so führte Such weiter aus, wird durch Planungsakt festgelegt, sondern auch die Warenart und Menge, der notwendige Inhalt des abzuschließenden Vertrages und, in der Regel, der Partner. Mit dem Hinweis auf die staatliche Einwirkung auf den Vertragsabschluß ist aber nur die eine Seite des Wesens dieser Verträge bestimmt. Die andere, ebenso wichtige Seite ist die Mitwirkung der beteiligten Wirtschaftsorgane, nämlich der konkrete Vertragsabschluß, der das Schuldverhältnis auf Warenlieferung erst begründet. Gerade darin, daß die Vertragspartner durch ihre eigene Initiative die Verantwortung für die Planerfüllung selbst mitzuübernehmen haben, liegt das wesensmäßige Neue des Vertragssystems, das die schädliche Auffassung, es genüge die Stellung der Planaufgaben, alles Weitere ergebe sich von selbst, zu bekämpfen bestimmt ist. Wenn früher der Betrieb in der Befolgung der Planaufgaben einfach produzierte, ohne vorher nachzuprüfen, ob ein entsprechender Warenbedarf auch tatsächlich vorhanden sei, so darf er nach der Vertragsverordnung vom 6. Dezember 1951 mit der Produktion von Waren erst beginnen, wenn der Absatz durch Verträge gesichert ist. Das Vertragssystem hat also die Aufgabe, Produktion und Bedarf miteinander in Einklang zu bringen und die Richtigkeit der Planungsmaßnahmen von unten her zu kontrollieren. Durch die Verpflichtung zur Einhaltung der festgesetzten Absatztermine dient der Vertrag gleichzeitig der Erhöhung der Umschlagsgeschwindigkeit der Umlaufmittel. Dies alles gilt, wie Such im einzelnen ausführte, auch für die sogenannten „Waren der erleichterten Warenbewegung“. Neben der schon erwähnten Funktion, etwaige Fehler in der Planung aufzudecken, haben die in Konkretisierung der Planaufgaben geschlossenen Verträge auch den Zweck, die wirtschaftliche Tätigkeit der volkseigenen Betriebe zu kontrollieren, insbesondere zu gewährleisten, daß die Vereinbarungen über Lieferzeit, Sortimente und Qualität eingehalten werden. Hierzu dient in erster Linie die obligatorisch zu vereinbarende Vertragsstrafe, deren Verwirkung für die Kontrollorgane ein wichtiges Signal dafür ist, daß irgend etwas bei dem Betrieb nicht in Ordnung ist. Der Referent behandelte dann die Wesensmerkmale der Verträge zwischen der volkseigenen und nichtvolkseigenen Wirtschaft, die sich wieder danach differenzieren, ob der Partner eine Konsum- oder Dorfgenossenschaft, ein bäuerlicher oder handwerklicher Betrieb oder eine Handwerkergenossenschaft oder schließlich ein kapitalistischer Betrieb ist, und gab eine Zusammenstellung der für diese verschiedenen Vertragsarten maßgebenden gesetzlichen Vorschriften. Dieser einleitende Teil des Referats bildete die Grundlage für die Behandlung des Hauptthemas, nämlich der Fragen, die sich aus den Vertragsbeziehungen zwischen volkseigener und nichtvolkseigener Wirtschaft ergeben. Denn nur insoweit hat das Vertragssystem eine unmittelbare Bedeutung für die Zivilrechtsprechung, da die Vertragsbeziehungen innerhalb der volkseigenen Wirtschaft selbst im Streitfall durch die staatlichen Vertragsgerichte geregelt werden. Damit soll und das wurde im Verlaufe der Konferenz verschiedentlich betont nicht gesagt sein, daß sich unsere Richter für die der Rechtsprechung der Vertragsgerichte unterstehenden Probleme nicht zu interessieren brauchten; auch diese Rechtsprechung befaßt sich mit einem Teil unseres einheitlichen Zivilrechts, das jedem Juristen geläufig sein muß und dessen Auswirkungen auf die der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterliegenden Vertragsbeziehungen in jedem Falle bedeutsam sein werden. Dabei wirft gerade die Existenz der staatlichen Vertragsgerichte die erste der für den Zivilrichter unmittelbar bedeutsamen Fragen auf: wie ist ihre Zuständigkeit von der der Gerichte abzugrenzen? Die Verordnung über die Bildung und Arbeit des staatlichen Vertragsgerichts vom 6. Dezember 1S51 stellt auf die „Vertragspflichtigen“ im Sinne der Vertragsverordnung vom gleichen Tage ab, die „die Organe der volkseigenen und der ihr gleichgestellten Wirtschaft“ vertragspflichtig macht. Damit entsteht die schon früher aus ähnlichem Anlaß streitig gewordene Frage, welche Organe die „gleichgestellte“ Wirtschaft umfaßt. Hier stellte Such die in der Diskussion heftig bestrittene These auf, daß „prinzipiell zur gleichgestellten Wirtschaft diejenigen Formen gehören, deren Grundlagen Formen des gesellschaftlichen Eigentums sind, d. h. also, daß hierzu auch die Organisationen der Konsum- und Dorfgenossenschaften gehören“. Er betonte in diesem Zusammenhang, die Gleichstellung bedeute nicht, daß das Eigentum dieser Organisationen Volkseigentum sei, sondern lediglich, daß in gewisser Hinsicht eine Gleichbehandlung eintrete; man müsse die Auslegung des Begriffes „Gleichstellung“ für jeden Fall, in dem er in den Gesetzen auftrete, an Hand der konkreten Materie gesondert vornehmen, und im Hinblick auf die Teilnahme am Vertragssystem und die Unterstellung unter das Vertragsgericht ergebe sich die Notwendigkeit, Konsum- und Dorfgenossenschaften als Teile der „gleichgestellten“ Wirtschaft zu behandeln, in erster Linie aus dem Umstande, daß für sie auch das Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung gelte, für dessen Durchführung die Einbeziehung in das Vertragssystem eine Voraussetzung sei. Über die entgegenstehenden Meinungen berichten wir unten; schon hier aber mag der ernsten Forderung an die Wirtschaftsgesetzgebung Raum gegeben werden, die in der Diskussion dieser und anderer Zweifelsfragen laut wurde: Es ist mit der demokratischen Gesetzlichkeit nicht zu vereinbaren, daß immer wieder durch unvollständige oder nachlässige Gesetzgebung über grundsätzliche Fragen der Wirtschaftsorganisation Zweifel entstehen und Verwirrung in das Wirtschaftsleben hineingetragen wird. In konsequenter Durchführung seiner Thesen forderte Such die Bildung von Vertragsschiedsstellen beim Verbände Deutscher Konsumgenossenschaften, in deren Zuständigkeit in Übereinstimmung mit § 2 Buchstabe c der VertragsgerichtsverOrdnung die Entscheidung von Streitfällen zwischen genossenschaftlichen Organisationen untereinander zu fallen habe; ferner eine Neuregelung in der Methode der Einbeziehung der genossenschaftlichen Produktionsbetriebe in die Planung. Das praktische Ergebnis dieser grundsätzlichen, hier nur stichwortartig gegebenen Ausführungen war also die Auffassung, daß auch für Streitfälle zwischen Dorf-und Konsumgenossenschaften bzw. deren Produktionsbetrieben und volkseigenen Unternehmen nicht die Gerichte, sondern die Vertragsgerichte zuständig sind. Kraft besonderer gesetzlicher Regelung, so ergänzte Such diesen Teil seines Referates, ist der Rechtsweg ferner ausgeschlossen für Streitfälle zwischen VEAB und Bauern; zuständig ist hier eine beim Rat des Kreises gebildete Schiedskommission. Hierbei zeigte der Referent, daß die gesetzliche Ablieferungspflicht nicht in jedem Falle durch Vertrag und zwar durch die neuentwickelte Rechtsform des sogenannten Sammelvertrages zwischen VEAB und allen Produzenten eines bestimmten Erzeugnisses in einer Gemeinde konkretisiert wird, sondern daß dies hinsichtlich gewisser Produkte nach wie vor durch Ablieferungsbescheid geschieht. Gegenüber der zuweilen in der Praxis vertretenen Meinung, daß der Ablieferungsbescheid kein zivilrechtliches Schuldverhältnis begründe, vertrat Such die Auffassung, daß zwar „durch den Ablieferungsbescheid die gesetzliche Ablieferungspflicht gegenüber dem demokratischen Staat konkreti- 156;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich sowie der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung verfolgen in ihrer Einheit das Ziel der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Linie Staatssicherheit , insbesondere in Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, von denen bei der Erarbeitung eines Entwurfs einer Dienstanweisung der Linie auszugehen ist Geheime Verschlußsache. Die strikte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie unter Berücksichtigung der ooeraiiv bedeutsamen Regimebedingungen im Operationsgebiet auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen zu erfolgen. uen est-. Die Vorgangs- und. personc-nbez.ogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Grundsätze für die Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Zielstellungen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach. dfempecatiensgebiet i. voigoug und -nenbezogin durchzuführen. ,L.

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