Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 256

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 256 (NJ DDR 1950, S. 256); a) Unterhalt Beanspruchen Sie für den Fall 'der Scheidung Unterhalt? Wenn ja in welcher Höhe? Wie hoch ist Ihr monatliches Einkommen? (Die Unterlagen des letzten Vierteljahres hierüber sind zu den Akten zu reichen.) Welchen Beruf haben Sie erlernt? (Evt. Unterlagen.) Sollten Sie arbeitsunfähig sein und deswegen Unterhalt beanspruchen, dann ist ein ärztliches Attest (bzw. andere Unterlagen) über Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer zu den Akten zu reichen. b) Ehewohnung Wem gehört die Ehewohnung? Wer hat den Mietvertrag unterschrieben? (Der Mietvertrag ist zur kurzen Einsichtnahme zu den Akten zu reichen.) Wie groß ist die Wohnung? Kann sie geteilt werden? Wie hoch ist die Miete? Wer ist der Hauseigentümer? Können Sie die Miete zahlen, wenn Ihnen die Wohnung zugesprochen wird? c) Hausrat Woraus besteht der Hausrat (Möbel, Teppiche, Wandbehänge, Hauswäsche, Geschirr usw.)? (Eine genaue Aufstellung des Hausrats ist zu den Akten zu reichen.) - Nicht zum Hausrat gehören alle persönlichen Gebrauchsgegenstände, wie Kleidung, Leibwäsche usw. Welcher Teil des Hausrats wurde bereits vor der Ehe angeschafft? (In der Aufstellung kennzeichnen.) Mit wessen Mitteln wurde der Hausrat angeschafft? Wurde ein Teil geschenkt und von wem? Was beanspruchen Sie für sich? (In der Aufstellung kennzeichnen.) Evt. noch vorhandene Belege über den Kauf der einzelnen Gegenstände (Kassenzettel usw.) sind zu den Akten zu reichen. Wer kann bezeugen, daß Sie die einzelnen Sachen gekauft haben? Sollten Sie sich gütlich verglichen haben, so wird um Einreichung einer Ausfertigung des Vergleichs zu den Akten gebeten.“ Damit ist den Parteien gesagt, was sie für Anträge stellen können, und sie sind über die notwendigen Beweise belehrt worden. 4. Entgiftung des Streitstoffes Im vorbereitenden Termin wurde nach eingehendem Sühneversuch und nach dessen Scheitern die Entgiftung des Streitstoffes durch Ausscheidung aller nicht unbedingt erforderlichen Tatsachen angestrebt. Beide Parteien waren nach einer entsprechenden Aufklärung dem Richter stets dankbar dafür und gern bereit, in den Neben verfahren weitgehende Konzessionen zu machen, wenn beispielsweise nicht wegen Ehebruchs, sondern wegen ehewidrigen Verhaltens geschieden wurde. 5. Sorgerechtsregelung Da es in der Regel bereits im ersten Termin zu einer Entscheidung kommt, ist es oft schwierig, die Sorgerechtsregelung unter Beachtung aller Vorschriften durchzuführen. Ich denke hierbei vor allem an § 43 JWG, der die Anhörung des Jugendamtes vor einer Regelung nach § 74 EheG zwingend vorschreibt. Das Jugendamt bereits vor dem vorbereitenden Termin, also vor einem Sühneversuch, mit der Durchführung der für eine Sorgerechtsregelung erforderlichen Ermittlungen zu beauftragen, ist nicht zweckmäßig, da die Jugendämter nicht immer über die qualifizierten Kräfte verfügen, die mit dem nötigen Taktgefühl sich dieser Aufgabe entledigen können. Eine ungeschickt durchgeführte Ermittlung aber kann genügen, um einen späteren Sühneversuch illusorisch zu machen. Wird dann aus irgendeinem Grunde die Ehe nicht geschieden, weil beispielsweise die Eltern des Kindes sich vertragen haben oder weil die angeführten Gründe für eine Scheidung nicht ausreichten, dann war die Arbeit des Jugendamtes überflüssig. Andererseits ändern sich ja erst nach erfolgter Scheidung die Verhältnisse beider Eltern grundlegend. Alle diese Widrigkeiten können vermieden werden, wenn der Richter nach freier Beurteilung der Persönlichkeit der beiden Eltern im Termin zunächst unter Berücksichtigung der Wünsche der Eltern über die Sorgerechtszuteilung beschließt. Man muß es den beiden Elternteilen schon zumuten, daß sie, die bisher ohne Beanstandung durch das Jugendamt ihr Kind erzogen haben, auch für den Fall einer Ehescheidung beurteilen können, wo und bei welchem Elternteil das Kind am besten aufgehoben ist. Andererseits kann nun nach erfolgter Scheidung das Jugendamt unter Berücksichtigung aller Folgen, die die Scheidung und Auflösung des Elternhauses für das Kind mit sich gebracht hat, sorgfältig und eingehend ermitteln und gegebenenfalls beim Vormundschaftsrichter die Abänderung des Beschlusses beantragen. Handelt es sich um einen Fall, bei dem es dem Richter bedenklich erscheint, ohne weiteres dem Wunsch der Eltern zu folgen, so sind die Parteien darüber zu belehren, daß das Jugendamt erst Ermittlungen anstellen muß und daß es aus diesem Grunde erforderlich ist, einen neuen Termin anzuberaumen, falls nicht beide Parteien auf eine sofortige Sorgerechtsregelung verzichten und damit einverstanden sind, daß der Vormundschaftsrichter entscheidet. Bei Eingang einer Klageschrift, aus der hervorgeht, daß gemeinschaftliche Kinder vorhanden sind, ergeht daher an das zuständige Jugendamt keine Sorgerechtsanfrage, sondern nur eine kurze Benachrichtigung, damit etwaige Vorgänge des Jugendamtes noch vor dem ersten Termin dem Richter zur Kenntnis gebracht werden können. Der Beschluß ergeht dann ohne Anhörung des Jugendamtes, dem er nachträglich zugesandt wird. Bei einer solchen Regelung bleibt zwar § 43 JWG zunächst unbeachtet; trotzdem ist nach herrschender Meinung (DJZ 29/450) ein solcher Beschluß wirksam*). Referendar Heinz Korbe, Berlin *) Für das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik hat das Ministerium der Justiz die Frage der Mitwirkung des Jugendamts bei der Sorgerechtsregelung in seiner RV Nr. 22/50 behandelt. Die dort vorgesehene Regelung zeigt einen Weg, der einerseits die Scheidung im ersten Termin ermöglicht, andererseits eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts auch in den Fallen, in denen der Vergleich über das Sorgerecht nicht im Interesse des Kindes liegt, überflüssig macht, gleichwohl aber den Erfordernissen des § 43 JWG besser gerecht wird, als das vom AG Berlin-Mitte eingeschlagene Verfahren. Der maßgebende Teil dieser RV sei daher nachstehend wiedergegeben: „Die Verpflichtung zur Anhörung des Jugendamts“ besteht nicht nur hinsichtlich der Bestimmung des Sorgeberechtigten nach § 74 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, sondern auch für die Genehmigung einer nach § 74 Abs. 1 S. 2 getroffenen Einigung der Ehegatten. Nachdem für die nach § 2 Abs. 2a der Eheverfahrensordnung mit der Ehesache verbundenen Sorgerechtsverfahren das Prozeßgericht an die Stelle des Vormundschaftsgerichts getreten ist, hat das Prozeßgericht die nach § 74 dem Vormundschaftsgericht zukom.menden Aufgaben, also auch die Beiziehung der Äußerung des Jugendamtes nach § 43 JWG übernommen. Soweit nicht schon im Laufe des vorbereitenden und streitigen Verfahrens dem Jugendamt Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, muß dies vor der endgültigen Entschließung des Prozeßgerichts nachgeholt werden. Dadurch braucht, auch wenn die Parteien sogleich im 1. Termin nach Übergang vom vorbereitenden ins streitige Verfahren einen Vergleich über das Sorgerecht abgeschlossen haben und im Anschluß daran ein Urteil verkündet und von Seiten der Parteien auf Rechtsmittel verzichtet wird, keine Verzögerung einzutreten. Die Sachlage wird in diesen Fällen regelmäßig soweit geklärt sein, daß das Prozeßgericht mit hoher Wahrscheinlichkeit beurteilen kann, ob die Genehmigung erteilt werden kann oder nicht. 256;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 256 (NJ DDR 1950, S. 256) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 256 (NJ DDR 1950, S. 256)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

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