Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 31

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 31 (NJ DDR 1950, S. 31); diesen Gegenstand auszuüben, die bei den in der Wohnung befindlichen Gegenständen vorlag, sondern auch der Herrschaftswille, bewegen sich auf zivilrechtlichem Gebiet. Abgesehen davon, daß auch das Zivil-recht grundsätzlich einen solchen Herrschaftswillen bezüglich der Sachen, die der tatsächlichen Gewalt einer Person unterworfen sind, nicht erfordert, sondern dieser Herrschaftswille in der Regel als vorhanden gilt, abgesehen von gewissen Ausnahmefällen, liegt eine solche Betrachtung bei der strafrechtlichen Beurteilung des Begriffs des „Besitzes“ im vorliegenden Falle deshalb neben der Sache, weil die innere Tatseite, die Schuld des Angeklagten, allerdings regelmäßig Kenntnis von der in seiner Wohnung befindlichen Munition erfordert. Daß der Angeklagte diese ■Kenntnis nach den Erfahrungen des Lebens gehabt hat, ist eingangs der Gründe des Urteils dargetan. Hinreichende Gründe, die vorliegend ausnahmsweise eine solche Kenntnis gleichwohl auszuschließen vermochten, enthält das angefochtene Urteil nach den bisherigen Feststellungen nicht. Nach dem Sinn und Zweck des Kontrollratsbefehls Nr. 2 macht sich ferner nicht nur derjenige strafbar, der in Kenntnis des Besitzes von Waffen und Munition diese entgegen den Bestimmungen des Befehls nicht abliefert, sondern auch derjenige, der den Umständen nach davon Kenntnis haben mußte, daß sich in seinem Herrschaftsbereich solche Gegenstände befinden, mit anderen Worten, wer es fahrlässigerweise unterlassen hat, die in seiner Wohnung befindlichen Sachen auf das Vorhandensein von Waffen und Munition zu überprüfen, obwohl besondere Umstände hierzu hätten Anlaß geben müssen. Nun stellen sich zwar Verstöße gegen den Befehl Nr. 2 nach der herrschenden abstrakten Betrachtungsweise mit Rücksicht darauf, daß bis auf Todesstrafe erkannt werden kann, als Verbrechen dar, so daß nur eine vorsätzliche Handlung strafbar wäre. Dieser Umstand kann jedoch einer Bestrafung fahrlässiger Zuwiderhandlungen mit Rücksicht auf die von den deutschen Strafgesetzen abweichende Terminologie der Gesetzgebung der Besatzungsmächte dann nicht entgegenstehen, wenn sich eine solche Strafbarkeit aus Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt, und nicht aus anderen Gründen unzulässig ist. Es ist deshalb die Strafbarkeit fahrlässiger Handlungen überhaupt, abgesehen von Verbrechen, wo fahrlässige Zuwiderhandlungen ohnehin ausscheiden, einer Prüfung zu unterziehen. Auch bei Vergehen fordert das StGB und ebenso die sonstige deutsche Strafgesetzgebung, wie allgemein anerkannt ist, der Regel nach vorsätzliches Handeln; das fahrlässige ist nur da strafbar, wo dies ausdrücklich bestimmt ist oder sich aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Bestimmungen oder aus dem Grunde und Zwecke der einzelnen Norm mit Sicherheit ergibt. (RGSt. 49, 118.) Das letztere ist für den Kontrollrats-befehl Nr.'2 zu bejahen. Zweck des Befehls ist die Entwaffnung der Bevölkerung und Förderung der öffentlichen Sicherheit in Deutschland. Diesem Zweck des Befehls wird man nur gerecht, wenn nicht nur derjenige bestraft wird, der wissentlich in seinem Besitz befindliche Waffen und Munition nicht abliefert, sondern auch solche Personen zur Verantwortung gezogen werden, die auf Grund besonderer Umstände annehmen mußten, daß sich solche Gegenstände in ihrer Wohnung befinden und es leichtfertigerweise unterlassen haben, daraufhin eine Nachprüfung anzustellen. Auch die angedrohte strenge Höchststrafe steht der Bestrafung fahrlässiger Verstöße gegen den Befehl nicht entgegen, denn das Strafmaß, das Sich zwischen 3, DM Geldstrafe bis zur Todesstrafe bewegt, läßt genügend Spielraum auch für eine minderschwere Bestrafung fahrlässiger Zuwiderhandlungen. Mit der Frage der fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen den Befehl Nr. 2 hat sich das angefochtene Urteil nicht befaßt. Es liegt insoweit eine Verletzung materiellen Rechts vor. Da ganz allgemein Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, hatte der Senat auch diese Frage einer Prüfung zu unterziehen, zumal aus dem festgestellten Sachverhalt des angefochtenen Urteils, wenn nicht auf Vorsatz, den das Vordergericht infolge des ihm unterlaufenen Denkfehlers nicht angenommen hat, zumindest auf eine fahrlässige Handlungsweise des Angeklagten zu schließen ist. Durch dem Befehl Nr. 2 wird zumindest denjenigen eine Verpflichtung auferlegt, ihren Herrschaftsbereich einer Kontrolle nach ablieferungspflichtigen Waffen und Munition zu unterziehen, bei denen besondere Umstände hierfür Anlaß geben. Das war bei dem Angeklagten der Fall. Wer in seiner Wohnung Sachen von Angehörigen der ehemaligen Wehrmacht aufbewahrt, muß damit rechnen, daß sich darunter auch Waffen und Munition befinden. Wenn solche Personen dessen ungeachtet sich nicht vergewissern, ob das der Fall ist, so ist darin eine fahrlässige Zuwiderhandlung gegen den Befehl Nr. 2 zu erblicken. Literatur Bücher Achilles-Greiff: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz, Jugendwoh fahrtsgesetz, Schiffsrechtegesetz, Ehegesetz, Tesiamentgesetz. 19. Auflage, Berlin 1949. Walter de Gruyter & Co., 1360 S. Geb. 36, DM. Der Achilles-Greiff hat das BGB von Anfang an auf seinem Wege in die Praxis des deutschen Rechtslebens begleitet, und seine ersten Herausgeber, nach denen das Werk noch heute seinen Namen trägt, waren, wie das Vorwort in die Erinnerung ruft, nicht nur als Mitarbeiter an dem Kommentar, sondern auch an dem Bürgerlichen Gesetzbuch selbst tätig. So war der Achilles-Greiff in seinem gedanklichen Gehalt und seiner in langer Bewährung geklärten Grundhaltung bereits „fertig“, als der Nazismus an die Pforten des deutschen Rechtslebens schlug. Freilich, ganz sicher hat kein Kommentar der während der Nazizeit herauskam und in Gebrauch war, dem Geist oder vielmehr Ungeist der Zeit widerstanden. Den jetzigen Verfassern des Kommentars kann bescheinigt .werden, daß sie tatkräftig an die textliche Neugestaltung in Anknüpfung an bewährte Rechtstradition, aber auch in aufgeschlossener Hingabe an die neuen Rechsentwicklungen herangegangen sind. Daß dabei nicht durchweg und überall die nazistische Ideologie völlig ausgemerzt erscheint, mag Ansporn sein, in künftigen Auf agen noch kritischer bei der textlichen Neugestaltung zu verfahren. In einem neuen Kommentar erwartet der Praktiker naturgemäß auch Stellungnahme zu den vielfältigen Rechtsproblemen des heutigen Alltags und die Wiedergabe von Rechtsprechung und Schrifttum zu derartigen Tagesfragen. Der Achilles-Greiff hat sich insoweit, seiner bisherigen Methode getreu, im wesent ichen auf eine möglichst vollständige We-dergabe von Entscheidungen bechränkt und weitgehend auf die Erwähnung des Schrifttums verzichtet; hinsichtlich der zitierten Entscheidungen hätte man an Stehe der umfangreichen Angaben älterer Entscheidungen eine stärkere Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung gewünscht. So findet sich zu § 123 BGB (Anm. 1) eine Entscheidung (RAG 18, 265), die in einem nach 1945 erschienenen Kommentar keinen Platz inehr haben darf; denn daß das Verschweigen der jüdischen Rcse durch einen Handlungsagenten keine arglistige Täuschung darstellt, bedarf heute keiner Erhärtung durch Angabe einer diesbezüglichen Entscheidung mehr. Vergebens sucht man andererseits zu § 123 BGB die Rechtsprechung betr. die widerrechtliche Kollektivdrohung seitens der Nazimachthaber gegenüber den deutschen Juden, insbesondere die Angabe der hierzu ergangenen grund egenden Entscheidung des KG NJ 47, 130 JR 47, 83 SJZ 47 257. Auch Uber die Sittenwidrigkeit der Kriegslieferungsverträge enthält der Kommentar zu § 138 BGB nichts. In einigen Einzelfragen macht sich bemerkbar, daß die Textgestaltung am 1. Oktober 1948 abgeschlossen worden ist. So enthält der Kommentar in Anm. 11 zu § 4 VerschG nur spärliche Angaben zu der wichtigen neuesten Gesetzgebung über die Zulässigkeit von Todeserklärungen verschollener Kriegsteilnehmer des 2. Weltkrieges. In Vorbem. 2 vor § 1 BGB sind längere Hinweise auf Vorschriften, für die die einzelnen A tersstufen von Bedeutung sind, enthalten. Vollständigkeit ist dabei keineswegs erreicht und offenbar auch nisht erstrebt worden. Aber daß bei der Altersstufe „13. Jahr“ noch der § 473 Abs. 2 ZPO an Stelle des § 455 Abs. 2 ZPO in der Fassung vom 8. November 1933 genannt wird, während die §§ 393 Ziff. 1 ZPO. 60 Ziff. 1 StPO (Eides-fäiigkeit von Zeugen) überhaupt fehlen, erscheint ebenso bedauerlich wie die unrichtige Angabe „70. Jahr: § 14 Abs. 2 BGB“ an Ste le der fehlenden Angabe „80. Jahr: § 3 Abs. 1 VerschG v. 4. Juli 1939“. Dr. Rudolph Gähler. Professor Walter Neye: Bürgerliches Recht in logischer Anwendung (Klausurlchrc). Teil I: Dingliche Ansprüche. Akademie-Verlag Berlin 1949. Das 62 Seiten umfassende Buch muß verstanden werden aus der Absicht des Verfassers, Lernenden die Rechtsvorschriften des BGB hier sachenrechtliche zunächst im logischen Durchdenken nahe zu bringen i.s. Vorwort und allgemeine Einführung). Dur Verfasser entwickelt insgesamt 23 Beispiele zum dinglichen Herausgabeanspruch, zum ding.ichen Abholungsanspruch und 31;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 31 (NJ DDR 1950, S. 31) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 31 (NJ DDR 1950, S. 31)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung zu unterstellen, zu denen nur der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen befugt ist. Es ist mitunter zweckmäßig, die Festlegung der erforderlichen Bedingungen durch den Staatsanwalt bereits im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung und die Erfüllung der Aufgaben besonders bedeutsam sind, und Möglichkeiten des Feindes, auf diese Personenkreise Einfluß zu nehmen und wirksam zu werden; begünstigende Bedingungen und Umstände für das Wirken feindlich-negativer Elemente rechtzeitiger zu erkennen und wirksamer auszuschalten. Auch der Leiter der Bezirksverwaltung Frankfurt gab in seinem Diskussionsbeitrag wertvolle Anregungen zur Verbesserung der Planung der Arbeit mit - auf der Grundlage von Führungskonzeptionen, Voraussetzungen -für das Erzielen einer hohen politischoperativen Wirksamkeit der - Vorteile bei der Arbeit mit, wie kann die Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß die Antwort auf die Frage, Wem nutzt es?, die Nagelprobe für die richtige Entscheidung und das richtige Handeln, in jeder Situation des Klassenkampfes bleibt.

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