Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1581

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1581 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1581); Gesetzblatt Teil I Nr. 63 Ausgabetag: 26. September 1990 1581 '(3) In den Abschlußklassen werden Prüfungen durchgeführt. (4) Bewertung, Versetzung und Prüfungen erfolgen auf der Grundlage geltender Regelungen. §8 Außerunterrichtlicher Bereich (1) Mit ihrem außerunterrichtlichen Bereich trägt die Schule im Zusammenwirken mit den Schülern, den Eltern und der Öffentlichkeit zur Freizeitgestaltung der Schüler bei. (2) Über Inhalt, Form und Umfang des außerunterrichtlichen Bereiches wird an der Schule selbst entschieden. Entsprechend den Interessen, Neigungen und Begabungen der Schüler unterbreitet die Schule Angebote zur freiwilligen Teilnahme an verschiedenen Projekten außerhalb des Unterrichts und gibt Anregungen sowie Hinweise zur individuellen Freizeitgestaltung. Die Schulträger unterstützen den außerunterrichtlichen Bereich entsprechend ihren finanziellen Möglichkeiten. (3) Der Schulhort als Bestandteil der Schule bietet den Kindern vor allem der Klassen 1 bis 4 (bzw. bis 5 an Sonderschulen), deren Eltern es wünschen, eine altersgemäße und interessenorientierte Freizeitgestaltung. Die Arbeit im Schulhort wird auf der Grundlage geltender Regelungen und in Absprache mit den Eltern gestaltet. Das gilt analog auch für die differenzierten Freizeitgruppen der Kinder der Klassen 5 bis 8 an Sonderschulen. (4) Gehört zur Schule ein Internat, so sind das Leben und die Arbeit im Internat auf der Grundlage geltender Regelungen und in Absprache mit den Eltern bzw. in Abhängigkeit von Alter und Reife der Internatsbewohner unter ihrer Mitwirkung zu gestalten. §9 Schulversuche und Versuchsschulen (1) Für die Weiterentwicklung des Schulwesens können Schulversuche im Rahmen bestehender Schularten durchgeführt oder besondere Versuchsschulen geschaffen werden. (2) Die Durchführung von Schulversuchen und die Errichtung von Versuchsschulen bzw. die Umwandlung bestehender Schulen' in Versuchsschulen bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz und der Genehmigung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde. N (3) Die beteiligten Schüler und deren Eltern sind über Ziel, Inhalt und Methoden der Schulversuche umfassend zu informieren. Die Durchführung von Schulversuchen setzt die Zustimmung der Mehrheit der beteiligten Eltern und der Elternvertretung der Schule voraus. (4) Der Besuch von Versuchsschulen ist freiwillig. Bei vorzeitiger Aufhebung einer Versuchsschule bzw. vorzeitigem Abgang eines Schülers von einer solchen Schule auf Antrag der Eltern hat die zuständige Schulaufsichtsbehörde für geeignete Übergänge bzw. für die Fortführung des Bildungsganges und für einen gleichwertigen Abschluß Sorge zu tragen. II. § 10 Schule und Schulträger (1) Die Kommunen sind als Träger öffentlicher Schulen berechtigt und verpflichtet, in eigener Verantwortung und Zuständigkeit nach Maßgabe dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften sowie im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde allgemeinbildende Schulen zu errichten, zu verwalten und zu bewirtschaften. Sie können nach der gleichen Maßgabe Schulen übernehmen und erweitern sowie in begründeten Fällen einschränken oder auf-lösen. 2 Z. Z. gilt das Gesetz vom 17. Mal 1990 über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverlassung) (GBl. I Nr. 28 S. 255). (2) In besonderen Fällen können auch die Länder Träger öffentlicher Schulen"sein. (3) Die Kosten für die Errichtung, Verwaltung, Bewirtschaftung und den Betrieb einer öffentlichen Schule sowie die Kosten für das technische Personal obliegen dem Schulträger. (4) Die Schule wendet sich in materiell-technischen, finanziellen, verwaltungstechnischen Schulangelegenheiten sowie in dienstlichen Angelegenheiten des technischen Personals an den Schulträger. Er verständigt sich über die in eigener Kompetenz zu treffenden. Entscheidungen mit der Schule und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde. (5) Die Schule erhält vom Schulträger jährlich einen Betrag an Haushaltsmitteln, über deren Verwendung der Direktor im Zusammenwirken mit der Schulkonferenz entscheidet. (6) Schule und Schulträger sind verpflichtet, von der obersten Schulaufsichtsbehörde gestellte ' Mindestanforderungen zur Ausgestaltung von Schulgebäuden und -grund-stücken, für die Ausstattung der Schule und hinsichtlich der Voraussetzungen für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu erfüllen. ; (7) Träger von polytechnischen Einrichtungen sind die Kommunen, Betriebe und Unternehmen oder Kammern und Verbände. Näheres wird in Rechtsvorschriften geregelt.3 §11 Schule und Öffentlichkeit (1) Der Direktor der Schule kann sich in Übereinstimmung mit dem Schulträger und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde an die Öffentlichkeit wenden und sie um Unterstützung in schulischen Angelegenheiten, bei der Erfüllung der Unterrichts- und Erziehungsaufgaben ersuchen. Er trägt als Leiter der Einrichtung die Verantwortung für die Zusammenarbeit der Schule mit der Öffentlichkeit. (2) Öffentlichkeit im Sinne, dieser Verordnung sind juristische Personen wie Unternehmen, Betriebe, Kammern, Verbände, Vereinigungen, Organisationen, Parlamente und Kirchen sowie natürliche Personen des öffentlichen Lebens und außerhalb der Schule tätige Freizeitpädagogen, Schulpsychologen und Sozialarbeiter der Jugendhilfe. (3) Die Schule dient nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 dieser Verordnung der Öffentlichkeit als ein kulturelles Zentrum, als Stätte musischer und sportlicher Aktivitäten. § 12 Zusammenarbeit der Schule mit der Jugendhilfe, mit Einrichtungen des Sonderschulwesens, mit Beratungsstellen und dem Gesundheitswesen (1) Die Schule kann die Jugendhilfe um Unterstützung ersuchen, sofern grundlegende Rechte und Bedürfnisse von Minderjährigen durch deren Eltern mißachtet oder aus anderen Gründen ungenügend gewahrt werden und deshalb eine ernsthafte Beeinträchtigung ihrer Entwicklung eingetreten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. (2) Die Schule kann sich an Familien- und Jugendberatungsstellen, Einrichtungen des Sonderschulwesens (speziell an Beratungsstellen für pädagogische Rehabilitation) sowie Initiativ- und Selbsthilfegruppen wenden, die zur Beratung von Pädagogen, Schülern und Eltern zu Erziehungs- und Entwicklungsproblemen der Kinder und Jugendlichen, zu Suchtproblemen sowie zur AIDS-Prävention zur Verfügung stehen. (3) Die Schule trägt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Gesundheits- sowie Sozialwesens auf der Grundlage der gültigen rechtlichen Regelungen zur Gesunderhaltung und Gesundheitsförderung der Schüler bei. 3 Z. Z. gilt die Verordnung vom 6. Juni 1990 über die Aufrechterhaltung von Leistungen betrieblicher Kindergärten, polytechnischer und berufsbildender Einrichtungen (GBl. I Nr. 32 S. 297).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und der Mitarbeite: geschaffen gefördert werden, insbesondere durch die Art und Weise, wie sie ihre führen, durch eine klare und konkrete Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung eine besondere Rolle, weil die Notwendigkeit der konspirativen Zusammenarbeit durch nichts besser begründet erden kann, als durch die Heranführung an die Erfüllung unmittelbarer inoffizieller Aufgaben.

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