Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1580

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1580 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1580); 1582 Gesetzblatt Teil 1 Nr. 63 Ausgabetag: 26. September 1990 (4) Die Schulen werden von der Jugendhilfe sowie den Familien- und Jugendberatungsstellen gemäß geltendem Recht bei der Arbeit zur Erfüllung ihrer Unterrichts- und Erziehungsaufgaben bzw. bei der Zusammenarbeit mit den Eltern unterstützt. III. § 13 Leitung der Schule (1) Die Schule wird unter Mitwirkung aller an Unterricht und Erziehung Beteiligten vom Direktor geleitet. (2) Für spezielle Leitungsaufgaben werden ein oder mehrere stellvertretende Direktoren eingesetzt. (3) Die Ernennung des Direktors und der stellvertretenden Direktoren erfolgt gemäß geltender Rechtsvorschriften.'! (4) Gehören zu einer Schule Hort, Internat, Vorschulteil, so kann ein Hortleiter, Internatsleiter, Leiter des Vorschulteils eingesetzt werden. § 14 Direktor (1) Der Direktor ist für alle schulischen Angelegenheiten zuständig, sofern keine anderweitigen Kompetenzen seitens der Schulaufsichtsbehörde, des Schulträgers, der Kommune und der Mitwirkungsgremien vorliegen. Er vertritt die Schule nach außen. (2) Der Direktor ist Dienstvorgesetzter der an der Schule tätigen Pädagogen, pädagogischen und technischen Mitarbeiter und ihnen gegenüber weisungsbefugt. (3) Der Direktor ist gemeinsam mit den Pädagogen für die Durchführung und den geordneten Ablauf der Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsarbeit an der Schule einschließlich der Arbeit im Schulhort, im Internat sowie im Vorschulteil verantwortlich. Er stützt sich dabei auf die Mitwirkungsgremien.'! In diesem Rahmen ist er insbesondere verpflichtet Schulkonzepte zu entwickeln, mit den zuständigen Gremien und Stellen zu beraten bzw. abzustimmen und auf ihre Verwirklichung hinzuwirken; sich über Ergebnisse, Bedingungen und Prozesse der Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsarbeit zu informieren, zu diesem Zweck zu hospitieren und bei Verstößen gegen geltendes Recht, gegen den ordnungsgemäßen Ablauf der schulischen Arbeit einzugreifen; die Pädagogen zu beraten, ohne ihren pädagogischen Freiraum unnötig oder unzumutbar einzuengen, auf ihre Fortbildung hinzuwirken und für ihre Kooperation zu sorgen sowie sie in Entscheidungsfindungen zur Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule und ihrer Leitung einzubeziehen; die Arbeit der Eltern- und Schülervertretungen zu unterstützen sowie mit ihrem Einverständnis an Schüler- und Elternversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen; mit den an der Schule tätigen Pädagogen und Mitarbeitern, dem Schulträger und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, den Leitern und Lehrkräften von polytechnischen Einrichtungen, den Betrieben und zuständigen Stellen für die Berufsausbildung, den zuständigen Stellen der Jugendhilfe, des Gesundheits- sowie Sozialwesens, Einrichtungen des Sonderschulwesens und mit der Öffentlichkeit zusammenzuarbeiten ; an der Schule zu unterrichten, sich für seine Lehr- und Leitungstätigkeit fortzubilden. 4 z. Z. gilt die Verordnung vom 30. Mai 1990 über die Mitwirkungsgremien und Leitungsstrukturen im Schulwesen (GBl. I Nr. 32 S. 294). (4) Der Direktor bewirtschaftet die Schule mit den durch den Schulträger zugewiesenen Haushaltsmitteln. Er übt auf dem Grundstück der Schule das Hausrecht aus. Über die außerschulische Nutzung der Schulanlagen entscheidet der Direktor im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger. Der Unterricht, der außerunterrichtliche Bereich und das gesamte Leben an der Schule dürfen durch eine solche Nutzung nicht beeinträchtigt werden. § 15 Stellvertretende Direktoren, Hortleiter, Internatslciter (1) Die Aufgabenbereiche stellvertretender Direktoren, von Hort- und Internatsleitern sowie Leitern des Vorschulteils werden durch den Direktor in gemeinsamer Absprache festgelegt. (2) Stellvertretende Direktoren, Hort- und Internatsleiter sowie Leiter des Vorschulteils sorgen selbständig im Auftrag des Direktors für eine rechtmäßige, sachgerechte Ausführung und einen ordnungsgemäßen Ablauf der Unterrichts- und Erziehungsarbeit im Rahmen ihrer speziellen Leitungsaufgaben. § 16 Pädagogen (1) Pädagoge im Sinne dieser Verordnung ist, wer nach entsprechender Ausbildung an einer Schule beruflich und selbständig Unterricht erteilt bzw. beruflich und selbständig Erziehungsarbeit im außerunterrichtlichen Bereich der Schule leistet, als Lehrer, Lehrkraft für produktive Arbeit, Lehrkraft für Fachpraxis bzw. Erzieher oder Freizeitpädagoge sowie als Pädagoge in Beratungsstellen für pädagogische Rehabilitation tätig ist. (2) Das Arbeitsverhältnis der Pädagogen wird durch einen entsprechenden Vertrag mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde begründet, geändert und gegebenenfalls beendet. (3) Die Pädagogen sind der Verfassung, den Gesetzen, geltenden Rechtsvorschriften und den übrigen für sie geltenden Vorschriften und Anordnungen sowie den Beschlüssen der Konferenzen der Pädagogen verpflichtet. Die Pädagogen gestalten in diesem Rahmen Unterricht und Erziehung in eigener pädagogischer Verantwortung. Ihr pädagogischer Freiraum darf nicht unnötig oder unzumutbar eingeengt werden. (4) Die Pädagogen haben über dienstliche Angelegenheiten Schweigepflicht zu wahren. Diese Verpflichtung erlischt nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (5) Unbeschadet des Rechts der Pädagogen, ihre eigene Meinung im Unterricht und im außerunterrichtlichen Bereich zu äußern, sorgen sie dafür, daß auch andere Auffassungen zum Ausdruck gebracht werden können. Sie nehmen Rücksicht auf Empfindungen und Überzeugungen der an der schulischen Arbeit Beteiligten. (6) Es gehört zu den Dienstpflichten der Pädagogen, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu planen, vorzubereiten und auszuwerten, sich selbständig und eigenverantwortlich fortzubilden. Sie beraten Eltern und Schüler in Fragen der schulischen Erziehung. (7) Die Pädagogen haben das Recht auf Mitwirkung und Mitbestimmung in den pädagogisch-inhaltlichen und organisatorischen Angelegenheiten der Schule und deren Leitung. Sie nehmen dieses Recht durch ihr Stimmrecht in den verschiedenen Mitwirkungsgremien wahr. (8) Die Pädagogen nehmen die Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Schule, einschließlich Sicherheitserziehung und Unfallverhütung, wahr. Sie können Schülern gegenüber Anweisungen erteilen, sofern das deren Unterrichtsarbeit und Verhalten in der Schule und im außerunterrichtlichen Bereich betrifft. (9) Die Pädagogen informieren Schüler und Eltern über ihre Unterrichtsvorhaben bzw. über Vorhaben im außerunterricht-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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