Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 977

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 977 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 977); Gesetzblatt Teil I Nr. 51 Ausgabetag: 14. August 1990 977 Ordnung zur Durchführung der Wahlen zu Landtagen in der Deutschen Demokratischen Republik am 14. Oktober 1990 vom 22. Juli 1990 Für die Durchführung der Wahlen zu Landtagen wird gemäß § 64 des Gesetzes über die Wahlen zu Landtagen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 folgende Wahlordnung beschlossen: 1. Wahlorgane § 1 Präsidium beim Wahlausschuß der Republik Das Präsidium beim Wahlausschuß der Republik wird vom Präsidium der Volkskammer berufen und setzt sich aus fünf gleichberechtigten, unabhängigen Persönlichkeiten zusammen. §2 Wahlleiter und Wahlausschuß der Republik Der Wahileiter der Republik, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Wahlausschusses der Republik werden auf unbestimmte Zeit vom Präsidium der Volkskammer berufen. Die in der Volkskammer vertretenen Parteien und anderen politischen Vereinigungen unterbreiten dazu Vorschläge. Der Minister des Innern macht die Namen des Wahlleiters der Republik und seines Stellvertreters sowie die Anschrift der Dienststelle mit dem Fernsprechanschluß bekannt. §3 Landeswahlleiter Der Landeswahlleiter und sein Stellverteter werden vom Wahlleiter der Republik bis zum Zeitpunkt entsprechender Entscheidungen des Landtages ernannt. Der Wahlleiter der Republik macht die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststelle mit Fernsprechanschluß öffentlich bekannt. §4 Kreiswahlleiter (1) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Landeswahlleiter ernannt Von ihm werden auch die Namen des Kreiswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschrift ihrer Dienststelle mit Fernsprechanschluß öffentlich bekannt gemacht (2) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus. §5 Bildung der Wahlausschüsse (1) Der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter ernennen alsbald nach ihrer Ernennung die Beisitzer der Wahlausschüsse. Die Beisitzer der Wahlausschüsse sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes zu ernennen; sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen. (2) Für die Ernennung sollten in der Regel von den nach dem letzten Wahlergebnis fünf stärksten Parteien oder anderen politischen Vereinigungen des jeweiligen Gebietes rechtzeitig Wahlberechtigte vorgeschlagen werden. (3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort. §6 Tätigkeit des Präsidiums beim Wahlausschuß der Republik Das Präsidium beim Wahlausschuß der Republik prüft nach Antrag des Wahlausschusses der Republik oder eines Landeswahlausschusses beweiserhebliche Tatsachen, die eine Partei oder andere politische Vereinigung im Sinne des § 17 Absatz 3 des Gesetzes ausweisen, und stellt, wenn es zutreffend ist, deren Ausschluß von der Wahl fest. §7 Tätigkeit der Wahlausschüsse (1) Die Wahlausschüsse sind bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. (Mitglieder sind der jeweilige Wahlleiter, sein Stellvertreter und die Beisitzer.) (2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist darauf hin, daß der Ausschuß bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig ist. (3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen. (4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer. Dieser ist mit stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist. (5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnahme ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. (6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen. (7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen. §8 Wahlvorsteher und Wahlvorstand (1) Vom Kreiswahlleiter wird für jeden Stimmbezirk ein Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter ernannt. (2) Der Wahlvorsteher ernennt im Zusammenwirken mit dem Bürgermeister aus den Wahlberechtigten der Gemeinde mindestens fünf Beisitzer des Wahlvorstandes. (3) Der Wahlvorsteher ernennt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter. (4) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von dem zuständigen Bediensteten der Gemeinde zur strikten Einhaltung der wahlrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. (5) Die Gemeindeverwaltung hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert sind. (6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindeverwaltung oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahllokal zusammen. (7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes. (8) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahl Vorstandes anwesend sein. (9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen.

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