Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 390

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 390 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 390); 390 Gesetzblatt Teil I Nr. 36 Ausgabetag: 22. Dezember 1983 der zuständige Minister in Abstimmung mit dem Minister für Wissenschaft und Technik. (2) Die zuständige Bank und die Staatliche Finanzrevision haben die ökonomischen Zielstellungen ausgewählter For-schungs- und Entwicklungsaufgaben einschließlich der Wirksamkeit ihrer Ergebnisse bei der Überleitung in die Produktion auf der Grundlage der Pflichtenhefte zu kontrollieren. Im Ergebnis der Kontrolle können die Bank und die Staatliche Finanzrevision Maßnahmen zur Durchsetzung der volkswirtschaftlichen Anforderungen an die Effektivität und eine entsprechende Qualifizierung der Pflichtenhefte verlangen. Bei Feststellung eines uneffektiven Einsatzes von Forschungsmitteln bzw. Verletzungen der Staatsdisziplin sind bis zur Entscheidung durch den Leiter des übergeordneten staatlichen Organs, bei Kombinatsbetrieben durch den Generaldirektor, die finanziellen Mittel ganz oder teilweise zu sperren. (3) Die vorgesehene Sperrung von Mitteln für Aufgaben des Staatsplanes und von Staatshaushaltsmitteln ist durch die zuständige Bank oder die Staatliche Finanzrevision anzukündigen. Innerhalb einer Frist von 14 Tagen ist durch den Präsidenten der Staatsbank bzw. den Minister der Finanzen in Abstimmung mit dem Minister für Wissenschaft und Technik darüber zu entscheiden. Die erforderlichen Festlegungen über die Weiterführung und Finanzierung der Arbeiten sind durch die zuständigen Minister in Abstimmung mit dem Minister für Wissenschaft und Technik zu treffen. (4) Der Minister für Wissenschaft und Technik kann die Sperrung von Staatshaushaltsmitteln durch die Staatsbank der DDR verlangen, wenn die vorgegebenen Leistungsziele nicht erreicht werden. Er entscheidet unter Berücksichtigung des Forschungsrisikos über die weitere Bereitstellung der Staatshaushaltsmittel sowie gegebenenfalls über die vollständige oder teilweise Rückführung bereits verausgabter Staatshaushaltsmittel zu Lasten der nicht planbaren Kosten' an das Ministerium für Wissenschaft und Technik und setzt davon den Minister der Finanzen in Kenntnis. § 17 (1) Zur Gewährleistung der sparsamen Verwendung der Mittel und einer hohen Effektivität ihres Einsatzes ist der Aufwand der Forschung und Entwicklung in den Betrieben und Forschungseinrichtungen genau zu erfassen. Auf der Grundlage der Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung entsprechend den Rechtsvorschriften sowie der Gegenüberstellung der geplanten mit der tatsächlichen aufgabengebundenen Verwendung der finanziellen Mittel ist der ständige Plan-Ist-Vergleich und die Analyse der Kosten zu sichern. Aufwendungen, die nicht der Durchführung der wissenschaftlich-technischen Aufgaben dienen und gemäß § 11 nicht aus Mitteln für Wissenschaft und Technik finanziert werden dürfen, sind von den Kosten für Forschung und Entwicklung exakt abzugrenzen. (2) Der Beitrag für gesellschaftliche Fonds ist in den Kombinaten, Betrieben und Forschungseinrichtungen, die diesen Beitrag entsprechend den Rechtsvorschriften3 abzuführen haben, im Rechnungswesen gesondert auszuweisen. (3) Die 'Abrechnung des tatsächlich benötigten Aufwandes ist aufgabengebunden auf der Grundlage der entstandenen Kosten und erzielten Erlöse aus der Forschung und Entwicklung in folgender Aufgliederung vorzunejimen: Kosten für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (gemäß § 11 Abs. 1) -f- Kosten für Maßnahmen zur materiell-technischen Sicherung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (gemäß § 11 Abs. 2) = Zwischensumme / entstandene Forschungskosten J. zurückgeführte Erlöse (gemäß § 15 Abs. 1) = Summe / tatsächlich benötigter Aufwand für Forschung und Entwicklung 3 Z. Z. gilt die Verordnung vom 14. April 1983 über den Beitrag für gesellschaftliche Fonds (GBl. I Nr. 11 S. 105) sowie die Erste Durchführungsbestimmung vom 14. April 1983 zur Verordnung über den Beitrag für gesellschaftliche Fonds (GBl. I Nr. 11 S. 106). Die Hauptbuchhalter haben einen exakten aufgabengebundenen Nachweis der Mittelverwendung als Grundlage der Jahresabschlußrechnung Wissenschaft und Technik entsprechend den Rechtsvorschriften4 5 zu gewährleisten. III. Kauf und Verkauf wissenschaftlich-technischer Leistungen § 18 Grundsätze (1) Das gemeinsame Interesse von Forschung und Produktion an hohen ökonomischen Ergebnissen aus Wissenschaft und Technik ist durch den Kauf und Verkauf wissenschaftlich-technischer Leistungen spürbar zu erhöhen. (2) Forschungseinrichtungen verkaufen ihre wissenschaftlich-technischen Leistungen an andere Kombinate, Betriebe oder Einrichtungen auf der Grundlage von Wirtschaftsverträgen über Forschungsund Entwicklungsleistungen3, das eigene Kombinat bzw. das übergeordnete staatliche Organ auf der Grundlage der erteilten Aufträge (nachfolgend Auftrag des Generaldirektors genannt). In beiden Fällen sind Preise entsprechend Abschnitt IV zu vereinbaren. (3) Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 Buchst, d verkaufen nur dann wissenschaftlich-technische Leistungen und bilden dafür Preise, wenn andere Betriebe bzw. Einrichtungen oder ein anderes als das Kombinat, dem der Betrieb selbst angehört, Auftraggeber sind. Alle anderen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, die in den Betrieben durchgeführt werden, sind auf der Grundlage der entstandenen Kosten abzurechnen. (4) Grundlage der Beziehungen des Kaufs und Verkaufs wissenschaftlich-technischer Leistungen ist der Plan Wissenschaft und Technik und das Pflichtenheft. Das Pflichtenheft ist Bestandteil des Wirtschaftsvertrages über Forschungsund Entwicklungsleistungen bzw. des an seiner Stelle erteilten Auftrages des Generaldirektors. §19 Bezahlung (1) Die Bezahlung der wissenschaftlich-technischen Leistungen erfolgt grundsätzlich nach Abnahme des Ergebnisses. Wird im Ausnahmefall mit der Bestätigung des Pflichtenheftes eine Bearbeitungsdauer von über 2 Jahren bestätigt, kann eine Bezahlung nach kontrollfähigen Teilleistungen erfolgen. Dabei sind gleichzeitig der Teilleistung entsprechende anteilige Zahlungen auf den normativen Gewinn gemäß § 23 zu leisten. Die erforderlichen Festlegungen sind dazu im Wirtschaftsvertrag bzw. im Auftrag des Generaldirektors zu treffen. Die Bezahlung von Teilleistungen hat nur zu erfolgen, wenn die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen der festgelegten Zielstellung entsprechen. Extragewinn gemäß § 24 darf im Rahmen von Teilleistungen nicht gezahlt werden. (2) Werden bei der Abnahme wissenschaftlich-technischer Leistungen Kosten nachgewiesen, die auf Mängel in der Leitung der wissenschaftlich-technischen Arbeit zurückzuführen sind, sind diese vom Auftragnehmer zu Lasten der nicht planbaren Kosten zu finanzieren. §20 Umlaufmittelfinanzierung (1) Forschungseinrichtungen finanzieren die wissenschaftlich-technischen Leistungen bis zu ihrer Bezahlung auf der 4 Z. Z. gilt die Anordnung vom 23. November 1983 über die ökonomische Gesamtrechnung für Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und die Jahresabschlußrechnung Wissenschaft und Technik (GBl. I Nr. 36 S. 395). 5 z. Z. gilt § 61 des Gesetzes vom 25. März 1982 über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft - Vertragsgesetz - (GBl. I Nr. 14 S. 293) und die Erste Durchführungsverordnung vom 25. März 1982 zum Verträgsgesetz Wirtschaftsverträge über wissenschaftlich-technische Leistungen (GBl. I Nr. 16 S. 325).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den objektiven Erfordernissen an die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit ergeben, herauszuarbeiten und zu erläutern, Haupterkenntnisse und -ergebnisse einer von mir eingesetzten Kommission zur Überprüfung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen - Entwicklung der Qualität und Wirk- samkeit der Untersuchung straf-tatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten,ist ein objektives Erfordernis und somit eine Schwer-punktaufnabe der Tätigkeit des- Leiters einer Untersuchunqshaftan-stalt im Staatssicherheit . Zur Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens dar, der unter konsequenter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten und den von ihnen bestätigten Dokumenten für die Arbeit mit im Verantwortungsbereich. Diese Aufgaben umfassen im wesentlichen: Die Durchsetzung der Vorgaben und Festlegungen der Leiter der Diensteinheiten der Linie mit den Partnern des Zusammenwi rkens. Von besonderer Bedeutung zur Erfüllung der Aufgaben des Untersuchung haftvollzuges Staatssicherheit ist die Organisation des politisch-operativen Zusammenwirkens der Leiter der Diensteinheiten der Linien und. Durch die zuständigen Leiter beider Linien ist eine abgestimmte und koordinierte, schwerpunktmaßige und aufgabenbezogene Zusammenarbeit zu organisieren.

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