Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 53

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 53 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 53); Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 2. Februar 1982 53 Zu § 11 der GTVO: §5 Transportvertrag (1) Zwischen den Transportkunden und den Kombinatsbetrieben sind Transportverträge in der Regel für das Planjahr abzuschließen, sofern die Transportkunden für jeden Arbeitstag mindestens ein Straßenfahrzeug benötigen. (2) Transportverträge sind auch abzuschließen, wenn der Transportkunde a) nicht für jeden Arbeitstag ein Straßenfahrzeug benötigt, aber eine Koordinierung mit kontinuierlich auf tretendem Transportbedarf anderer Transportkunden möglich ist, b) regelmäßig über einen längeren Zeitraum mehrfach Straßenfahrzeuge benötigt und die Transportbeziehungen in ihrer Komplexität allein durch den Abschluß von Fracht- ' - Verträgen nicht hinreichend erfaßt werden. (3) In die Transportverträge sind insbesondere solche Bestimmungen aufzunehmen, a) die eine gleichmäßige Inanspruchnahme und Auslastung der Straßenfahrzeuge an allen Tagen auch an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen gewährleisten, sofern nicht Verkehrsbestimmungen oder Entscheidungen der Vorsitzenden der zuständigen Transportausschüsse den Transportkunden davon befreien, b) die der rationellen Ausnutzung der Straßenfahrzeuge, vor allem durch deren Einsatz in mehreren oder in bestimmten Schichten oder nach Tourenzeitplänen, dienen. (4) Der Abschluß von Transportverträgen hat grundsätzlich innerhalb des Zeitraumes von 1 Monat zu erfolgen, nachdem der Transportkunde seine staatliche Auflage erhalten hat oder Lleferverpflichtungen eingegangen ist oder andere Aufgaben außerhalb der staatlichen Auflage oder von Lieferbeziehungen durchzuführen hat. Der Transportkunde hat das Vertragsangebot spätestens 2 Wochen vor Beginn der Inanspruchnahme der Straßenfahrzeuge zu unterbreiten. (5) Der Gesamtumfang des Transportraumes, der von den Kombinatsbetrieben in Transportverträgen vertraglich zu binden ist, richtet sich nach dem geplanten Koeffizienten der technischen Einsatzbereitschaft des Transportraumes abzüglich 15 % für die operative Bereitstellung von Straßenfahrzeugen. Das gilt auch für die über die Kombinatsbetriebe einzusetzenden Straßenfahrzeüge der privaten Kraftverkehrsbetriebe. (6) Nimmt der Transportkunde Straßenfahrzeuge nicht vertragsgemäß in Anspruch, entfällt für den Kombinatsbetrieb die Verpflichtung zur nachträglichen Bereitstellung. Der Kombinatsbetrieb hat jedoch zu prüfen, ob eine beantragte nachträgliche Bereitstellung möglich ist. Für Transporte zur Versorgung der Bevölkerung sind auf Anforderung des Transportkunden Straßenfahrzeuge nachträglich bereitzustellen. Die nachträgliche Bereitstellung berührt nicht das Vorliegen der Verantwortlichkeit des Transportkunden für die nicht vertragsgemäße Inanspruchnahme von Straßenfahrzeugen. (7) Stellt der Kombinatsbetrieb die Straßenfahrzeuge nicht vertragsgemäß bereit, ist er verpflichtet, die nachträgliche Bereitstellung anzubieten. Der Transportkunde ist nicht verpflichtet, nachträglich angebotene Straßenfahrzeuge in Anspruch zu nehmen. Nimmt der Transportkunde nach Prüfung nachträglich angebotene Straßenfahrzeuge in Anspruch, berührt dies nicht das Vorliegen der Verantwortlichkeit des Kombinatsbetriebes für die nicht vertragsgemäße Bereitstellung von Straßenfahrzeugen (8j Werden im Einvernehmen mit dem Transportkunden vom Kombinatsbetrieb Straßenfahrzeuge mit größerer Nutzmasse als im Transportvertrag vereinbart zum Beladen bereitgestellt, ist zur Feststellung einer Vertragsverletzung die vereinbarte und nicht die bereitgestellte Nutzmasse zugrunde zu legen. (9) Grundlage für abzuschließende Transportverträge bilden die Musterverträge. (10) Zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen und dem für eine Gruppe von Transportkunden zuständigen Staatsorgan kann in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der GTVO und bei Vorliegen spezieller Bedingungen ein besonderes Vertragsmuster als verbindlich vereinbart werden. Zu §12 der GTVO: §6 Frachtvertrag (1) Der Absender kann den Frachtvertrag nachträglich ändern, indem er anweist, das Gut anzuhalten, zurückzutransportieren oder an einen anderen als den im Frachtdokument bezeichneten Empfänger abzuliefern. (2) Das Recht des Absenders zur nachträglichen Änderung des Frachtvertrages erlischt, sobald der Empfänger in den Frachtvertrag eingetreten ist. (3) Der Frachtvertrag kann durch den Empfänger nach Ankunft des Gutes an der Entladestelle geändert werden, indem er anweist, daß das Gut zu einer anderen Entladestelle bzw. zu einem anderen Empfänger transportiert werden soll. (4) Der Kraftverkehrsbetrieb ist zur Ausführung einer Anweisung des Transportkunden nicht verpflichtet, wenn dadurch die planmäßige Transportorganisation wesentlich beeinträchtigt wird oder der Anweisung Verkehrsbestimmungen entgegenstehen. (5) Die Anweisung durch den Tfansportkunden ist nur einmal zulässig. Anweisungen über Teile der Sendungen sind unzulässig. Zu § 15 der GTVO: §7 Bestellung und Bereitstellung von Transportleistungen bzw. Transportraum (1) Über Anträge zur Abweichung von der kontinuierlichen Inanspruchnahme von Transportleistungen bzw. Transportraum entscheidet der Vorsitzende des zuständigen Kreisoder Stadttransportausschusses. (2) Mit der Bestätigung der gemäß dem abgeschlossenen Transportvertrag vorgenommenen Bestellung erfolgt eine erforderliche weitere Konkretisierung der im Transportvertrag getroffenen Vereinbarungen. (3) Mit der Bestätigung der außerhalb eines Transportvertrages vorgenommenen Bestellung kommt zwischen dem Besteller und dem Kombinatsbetrieb ein Vertrag über die Inanspruchnahme von Transportleistungen bzw. Transportraum zustande. (4) Der Kraftverkehrsbetrieb hat den Transportkunden unverzüglich zu unterrichten, wenn die Bereitstellung nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht möglich ist. (5) Die Bereitstellung des Straßenfahrzeuges ist erfolgt, wenn dieses am Stellplatz/an der Ladestelle zum vereinbarten Zeitpunkt in einsatzbereitem und besenreinem bzw. einem der zu transportierenden Gutart angemessenen Zustand bereitsteht. Zu § 16 der GTVO: Ladefristen §8 (1) Die festgelegten Ladefristen für das Be- und Entladen von Straßenfahrzeugen werden nach der Nutzmasse und der Aufbauart des bestellten Straßenfahrzeuges berechnet und beinhalten die Stehzeiten für die Ladetätigkeit und die kommerzielle Abfertigung der Straßenfahrzeuge. Sie gelten für Ladungstransporte im Fernverkehr sowie für die in Trans-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Länder dazu beizutragen, Überraschungshandlungen zu verhindern; entsprechend den übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Maßnahmen für den Verteidigungszustand vorzubereiten und durchzusetzen; Straftaten, insbesondere gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Abkommen und den Vereinbarungen erfolgt. Die Bewältigung der daraus resultierenden Aufgaben und Probleme ist nicht eine Sache Staatssicherheit allein, sondern aller gesellschaftlichen Kräfte der DDR.

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