Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 364

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 364 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 364); 364 Gesetzblatt Teil I Nr. 26 Ausgabetag: 28. Juli 1976 Geltendmachung der Ansprüche gehemmt. Soweit darauf ein abschlägiger Bescheid bei gleichzeitiger Rückgabe der Beweismittel ergeht, läuft die Verjährungsfrist von dem Tag an weiter, an dem der Bescheid dem Anspruchsberechtigten schriftlich bekanntgegeben wurde. Erneute Anträge, die denselben Anspruch zum Gegenstand haben, hemmen die Verjährung nicht. §56 Rechtsstreitigkeiten Für Rechtsstreitigkeiten, die zwischen Bürgern und Kraftverkehrsbetrieben aus der Vorbereitung und Durchführung von Ladungstransporten entstehen, ist das Kreisgericht am Sitz des Kraftverkehrsbetriebes zuständig. §57 Anwendung des Zivilgesetzbuches Soweit diese Anordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975. §58 Nichtanwendung von Bestimmungen Auf Rechtsverhältnisse im Geltungsbereich dieser Anordnung, finden die Bestimmungen a) des Handelsgesetzbuches und die zu seiner Änderung erlassenen Bestimmungen und b) der Transportverordnung (TVO) vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 26 S. 233). und der Dritten Durchführungsbestimmung vom 28. März 1973 dazu (GBl. I Nr. 26 S. 253) keine Anwendung. §59 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 1. September 1976 in Kraft. Berlin, den 16. Juni 1976 / Der Minister für Verkehrswesen Arndt Anordnung über das Lotswesen auf den Binnenwasserstraßen der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. Juni 1976 §1 Geltungsbereich Diese Anordnung gilt für Wasserfahrzeuge nachfolgend Fahrzeuge genannt , die auf den Binnenwasserstraßen1 der Deutschen Demokratischen Republik verkehren und zu deren Führung ein Befähigungszeugnis erforderlich ist. Sie gilt nicht für Fahrzeuge der Schutz- und Sicherheitsorgane der Deutschen Demokratischen Republik, für Fahrzeuge der Aufsichtsorgane und für Sportboote. §2 Lotsenpflicht Lotsenpflichtig sind Fahrzeuge, deren Schiffsführer nicht im Besitz von Befähigungszeugnissen gemäß der Anordnung vom 17. September 1966 über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt (GBl. II Nr. 106 S. 687) oder nicht im Besitz von durch entsprechende Schiffahrtsabkommen gleichgestellten Befähigungszeugnissen sind. i Siehe Anlage 9 zur Binnenwasserstraßen-Verkehrsordnung (BWVO) vom 1. Februar 1974 (Sonderdruck Nr. 716 des Gesetzblattes). §3 Durchführung des Lotsens (1) Das Lotsen obliegt dem VEB Binnenreederei. (2) Als Lotse darf nur eingesetzt werden, wer eine entsprechende Zulassung der Schiffahrtsinspektion besitzt. (3) Das Lotsenentgelt richtet sich nach den dafür geltenden Bestimmungen.2 (4) Lotsendienste können auch für Fahrzeuge in Anspruch genommen werden, die nicht lotspflichtig sind. §4 Aüfsiehtsorgan (1) Die Aufsicht über die Einhaltung dieser Anordnung obliegt der Schiffahrtsinspektion. Sie kann zur Durchsetzung dieser Anordnung Weisungen und Auflagen erteilen. (2) Die Lotsenstationen und Lotsenbereiche sind durch die Schiffahrtsinspektion festzulegen und bekanntzugeben. (3) Der Leiter der Schiffahrtsinspektion kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Lotsenpflicht zulassen. Die Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. §5 Anmeldung der Lotsung Anmeldungen für Lotsungen sind mindestens 2 Tage vor dem beabsichtigten Lotstermin an den VEB Binnenreederei3 zu richten. Die Anmeldung muß folgende Angaben enthalten: Name, Heimathafen und vermessene Tonnage des Fahrzeuges, Übernahmeort des Lotsen, Tag und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft des Fahrzeuges am Übemahmeort des Lotsen, Ort, bis zu dem die Lotsung erfolgen soll, Ladungstiefgang des Fahrzeuges, Besonderheiten des Transports (z. B. außergewöhnliche Schwimmkörper, Art und Menge gefährlicher Güter). §6 Verantwortung und Aufgaben des Schiffsführers (1) Der Schiffsführer bleibt für die Führung des gelotsten Fahrzeuges verantwortlich; das gilt auch, wenn er selbständige Anordnungen des Lotsen zur Führung des Fahrzeuges oder die Übernahme des Ruders durch den Lotsen zuläßt. (2) Der Schiffsführer hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die eine ordnungsgemäße und sichere Lotstätigkeit gewährleisten. Insbesondere ist er verpflichtet, a) den Lotsen vor Beginn der Lotsung zu informieren über Abmessungen des Fahrzeuges, Tiefgang des Fahrzeuges vom und achtem, Maschinenleistung und Art der Antriebsanlage, Manövriereigenschaften des Fahrzeuges, Anzahl der Besatzungsmitglieder, Art und Menge an Bord befindlicher gefährlicher Güter, besondere Vorkommnisse während der bisherigen Fahrt (z. B. Kollision, Grundberührung, Ausfall der Maschinenanlage) sowie alle für die sichere Lotsung wichtigen Umstände; b) den Lotsen vor der Durchführung von nautischen Entscheidungen über seine Absicht in Kenntnis zu setzen. 2 z. Z. gilt Bekanntmachung 2 (Nr. 165/24/75) im Tarii- und Verkehrs-Anzeiger (TVA) Nr. 24/1975 in der Fassung der Bekanntmachung 4 (Nr. 285/44/75) im TVA Nr. 44/1975. 3 VEB Binnenreederei, 1017 Berlin, Alt-Stralau 55 58;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und der gesamten Tätigkeit der sozialistischen Staatsmacht gilt es im Prozeß der Untersuchungsarbeit ausgehend von den wachsenden Anforderungen der er Jahre zu verwirklichen.

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