Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 365

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 365 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 365); Gesetzblatt Teil I Nr. 26 Ausgabetag: 28. Juli 1976 365 §7 ' Aufgaben und Befugnisse des Lotsen (1) Der Lotse hat die orts- und schiffahrtskundige Beratung des Schiffsführers durchzuführen. Er hat dem Schiffsführer alle erforderlichen Hinweise zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während der Fahrt und zur Einhaltung der zutreffenden Rechtsvorschriften zu geben. Insbesondere hat der Lotse a) den Schiffsführer über Besonderheiten der Lotsstrecke (z. B. Fahrwasserverhältnisse, Verkehrslage) zu informieren: b) Hinweise über erforderliche Vorsichtsmaßnahmen bei Manövern oder bei besonderen Fahrwasser-, Verkehrsoder Wetterverhältnissen zu geben (z. B. Kurs- oder Geschwindigkeitskorrekturen). (2) Der Lotse kann eine Lotsung ablehnen oder abbrechen, wenn die Wetterlage, die Fahrwasserverhältnisse, der technische Zustand des - Fahrzeuges oder andere Umstände eine sichere Lotsung nicht gewährleisten. Der Schiffsführer und -der VEB Binnenreederei sind über die Gründe unverzüglich zu informieren. (3) Der Lotse ist verpflichtet, der Schiffahrtsinspektion jede festgestellte Gefährdung der Sicherheit des Schiffsverkehrs unverzüglich mitzuteilen. §8 Verantwortlkeit für die Schadenszufügung beim Lotsvorgang (1) Der Reeder ist für alle Schäden, die einem anderen beim Lotsen des Fahrzeuges zugefügt werden, gemäß den Rechtsvorschriften verantwortlich. (2) Der VEB Binnenreederei ist gegenüber dem Reeder für einen Schaden verantwortlich, den der Lotse unter schuldhafter Verletzung der ihm obliegenden Pflichten beim Lotsvorgang verursacht. Die Verpflichtung zum Schadenersatz besteht nicht, wenn der Schaden durch Verletzung der Pflichten des Schiffsführers nach § 6 Abs. 2 verursacht wurde. (3) Der Umfang des vom VEB Binnenreederei zu leistenden Schadenersatzes ist auf das Zehnfache des Lotsenentgeltes beschränkt. §9 Zulassung als Lotse (1) Die Zulassung von Lotsen obliegt der Schiffahrtsinspektion. (2) Die Zulassung als Lotse kann erhalten, wer ein Befähigungszeugnis zum Führen von Fahrzeugen mit eigener Triebkraft besitzt, eine Fahrtzeit von mindestens 3 Jahren als Schiffsführer nachweist, wobei die letzte Fahrtzeit als Schiffsführer nicht länger als 1 Jahr zurückliegen soll, die Tauglichkeit durch ein Zeugnis des Medizinischen Dienstes des Verkehrswesens der DDR nachweist, die Lotsenprüfung bestanden hat. (3) Die Zulassung als Lotse' bedarf eines schriftlichen Antrages an die Schiffahrtsinspektion; dem Antrag sind die Nachweise gemäß Abs. 2 beizufügen. (4) Form und Inhalt der Lotsenprüfung werden durch die Schiffahrtsinspektion festgelegt. §10 Gültigkeit der Zulassung (1) Die Schiffahrtsinspektion Itann die Zulassung als Lotse aüf bestimmte Fahrtstrecken bzw. Schiffstypen beschränken. (2) Die Zulassung als Lotse erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem der Lotse das 65. Lebensjahr vollendet. Sie kann auf Antrag des Lotsen um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn die Tauglichkeit durch ein Zeugnis des Medizinischen Dienstes des Verkehrswesens der DDR nachgewiesen wird. §11 Entzug der Zulassung (1) Die Zulassung als Lotse kann von der Schiffahrtsinspektion vorübergehend oder für ständig entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. (2) Ist gegen einen Lotsen im Zusammenhang mit seiner Lotsentätigkeit ein Havarie- oder Strafverfahren eingeleitet worden, kann die Schiffahrtsinspektion die Zulassung vorläufig entziehen, bis festgestellt ist, daß die Voraussetzungen für die Zulassung als Lotse weiterhin gegeben sind. §12 Beschwerdeverfahren (1) Gegen die Nichtzulassung als Lotse, die Einschränkung der Zulassung oder den Entzug der Zulassung kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann. (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Erhalt der Entscheidung bei der Schiffahrtsinspektion einzulegen. (3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (4) Über die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem Leiter der Hauptverwaltung der Wasserstraßen und der Binnenschiffahrt des Ministeriums für Verkehrswesen zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Der Leiter der Hauptverwaltung der Wasserstraßen und der Binnenschifffahrt des Ministeriums für Verkehrswesen hat innerhalb weiterer 4 Wochen endgültig zu entscheiden. (5) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (6) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und dem Einreicher der Beschwerde auszuhändigen oder zuzusenden. . §13 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) als Schiffsführer der Lotsenpflicht gemäß § 2 oder seinen Aufgaben gemäß § 6 Abs. 2 nicht nachkommt, b) als Lotse seinen Aufgaben gemäß § 7 nicht nachkommt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 M bis 300 M belegt werden. (2) Bei Zuwiderhandlungen gemäß Abs. 1 Buchst, b, die eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit verursachen oder verursachen können, kann neben einer Ordnungsstrafmaßnahme oder selbständig der Entzug der Zulassung als Lotse bis zu einem Jahr ausgesprochen werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Leiter der Schiffahrtsinspektion. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG (GBl. I Nr. 3 S. 101).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind. Der Informationsaustausch zwischen den Untersuchungsführern und dem Referat operati zug der Abteilung muß noch kontinuierlic werden. Er ist mit eine Voraussetzung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Konsequenzen führen kann. zur Nichtwiederholung von Rechtsverletzungen und anderen Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Hier hat bereits eine Rechtsverletzung stattgefunden oder die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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