Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1951, Seite 770

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951, Seite 770 (GBl. DDR 1951, S. 770); 770 Gesetzblatt Nr. 99 Ausgabetag: 25. August 1951 § 5 (1) Die in der Anlage dieser Preisverordnung festgesetzten Regelleistungspreise sind im Betrieb des Handwerkers an einer dem Kunden deutlich sichtbaren Stelle auszuhängen. (2) Für alle Leistungen, die nicht Regelleistungen darstellen, ist das Zustandekommen des berechneten Preises gemäß dem vom Ministerium der Finanzen aufgestellten Kalkulationsschema nachzuweisen. (3) Dem Auftraggeber ist auf Verlangen ein Preisangebot zu machen, welches bei Leistungen im Werte ab 50, DM in Form eines schriftlichen Kostenanschlages auf Grund eines gegliederten Leistungsverzeichnisses unter Angabe der Preise für die Leistungsemheiten und Materialien und der bei der Berechnung der Preise angewendeten Stundenverrechnungssätze aufzustellen ist. Ist auf Verlangen des Auftraggebers ein Kostenanschlag aufgestellt worden, so hat die Rechnungslegung an Hand dieses Kostenanschlages zu erfolgen. (4) Unbeschadet der Nachweispflicht gemäß Abs. 2 und Abs. 3 ist der Auftragnehmer verpflichtet, öffentlichen und gewerblichen Auftraggebern ordnungsgemäß Rechnung zu erteilen. Die gleiche Verpflichtung obliegt den Auftragnehmern gegenüber allen übrigen Auftraggebern, wenn das Entgelt für die vollbrachte Leistung 30, DM übersteigt. Auf Verlangen der übrigen Auftraggeber muß auch für geringere Beträge Rechnung erteilt werden. Von der Rechnung ist eine Zweitschrift anzufertigen und aufzubewahren. (5; Im übrigen gelten die preisrechtlichen und sonstigen Bestimmungen über die Aufbewahrungspflicht für Geschäftsbücher und Aufzeichnungen. (6) Für Regelleistungspreise ist ein Preisnachweis nicht erforderlich. § 6 Gemäß § 6 der Verordnung vom 15. Juni 1950 über die Preisbildung im Handwerk (GBl. S. 510) hat die Zahlung des Entgeltes für handwerkliche Leistungen, falls keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart worden sind, spätestens 15 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. In Zweifelsfällen gilt als Rechnungsdatum das Datum des Postaufgabestempels. Bei verspäteter Zahlung ist der Handwerker berechtigt, vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 0,05°/o vom Rechnungsbetrag für jeden Versäumnistag zu verlangen. § 7 (1) Diese Preisverordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher erlassenen Preisbestimmungen einschl. Genehmigungsbescheide für das Glas- und Gebäudereiniger-Handwerk außer Kraft. (2) Laufende und noch nicht abgerechnete Arbeiten müssen von diesem Tage ab nach dieser Preisverordnung abgerechnet werden. Berlin, den 8. August 1951 Ministerium der Finanzen Dr. Loch Stellvertreter des Ministerpräsidenten Anlage ru § 2 vorstehender Preisverordnung Nr. 175 Regelleistungspreise für das Glas' Pos.- Nr. Orts- klasse Regelleistungen je qm Fläche Preis 1 Fenster mit Sprossen DM S Mindestgröße 0,30 X 0,50 m mit Material 0,33 A wie oben mit Material 0,31 B wie oben mit Material 0,29 C wie oben mit Material 0,27 D wie oben mit Material 0,27 2 Fenster ohne Sprossen S Mindestgröße 0,50 X 1,00 m mit Material 0,25 A wie oben mit Material 0,25 B wie oben mit Material 0,23 C wie oben mit Material 0,23 D wie oben mit Material 0,21 3 Schaufenster, außen S Mindestgröße 6 qm mit Material einschl. Ladentür 0,91 wie oben bis 8 qm 1,09 wie oben bis 10 qm 1,26 wie oben bis 12 qm 1,63 wie oben bis 16 qm 1,82 A wie oben bis 6 qm 0,87 wie oben bis 8 qm 1,03 wie oben bis 10 qm 1,20 wie oben bis 12 qm 1,55 wie oben bis 16 qm 1,74 und Gebäudereiniger-Handwerk Pos.- Nr. Orts- klasse Regelleistungen je qm Fläche Preis Schaufenster, außen DM B Mindestgröße 6 qm mit Material einschl. Ladentür 0,83 wie oben bis 8 qm 0,97 wie oben bis 10 qm 1,14 wie oben bis 12 qm 1,47 wie oben bis 16 qm 1,63 C wie oben bis 6 qm 0,78 wie oben bis 8 qm 0,93 wie oben bis 10 qm 1,09 wie oben bis 12 qm 1,40 wie oben bis 16 qm 1,55 D wie oben bis 6 qm 0,72 wie oben bis 8 qm 0,83 wie oben bis 10 qm 1,03 wie oben bis 12 qm 1,32 wie oben bis 16 qm 1,47 4 Schaufenster, innen, qm-Preise wie außen, zuzüglich 50% Aufschlag S Mindestgröße 6 qm mit Material einschl. Ladentür 1,36 wie oben bis 8 qm 1,63 wie oben bis 10 qm 1,89 wie oben bis 12 qm 2,44 wie oben bis 16 qm 2,73;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951 (GBl. DDR 1951), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1951 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 155 vom 31. Dezember 1951 auf Seite 1200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1951 (GBl. DDR 1951, Nr. 1-155 v. 9.1.-31.12.1951, S. 1-1200).

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