Einige Aspekte der Verantwortung des Untersuchungsorgans des Ministeriums für Staatssicherheit zur Sicherung des persönlichen Eigentums inhaftierter Personen 1976, Seite 45

Fachschulabschlußarbeit Leutnant Volkmar Taubert (HA Ⅸ/9), Leutnant Axel Naumann (HA Ⅸ/9), Unterleutnat Detlef Debski (HA Ⅸ/9), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) 001-699/76, Potsdam 1976, Seite 45 (FS-Abschl.-Arb. MfS DDR JHS VVS 001-699/76 1976, S. 45); WS JHS 001-699/76 - 45 - Stehen dem Beschuldigten keine finanziellen Mittel zur Verfügung, sind die durch das Unterbringen der Haustiere in ein Tierpflegeheim entstandenen Auslagen durch die Untersuchungsabteilung auf dem Auslagenberechnungsblatt/KP 78 unter der Spalte - Sonstige Auslagen - aktenkundig zu machen. Auf der Grundlage des § 362 StPO entscheidet im der Hauptver-Handlung das Gericht, ob diese Auslagen'.dem Angeklagten oder V-.v*. ' :& dem Staatshaushalt zur Last gelegt werden. &■ Wird durch das Gericht edfihieden;' daß der Angeklagte die Aus-lagen zu bezahldiese Auslagen entsprechend des § 362 StPO den Einkunft exi des Strafgefangenen während des Strafvollzuges Geglichen. Eine Besonderheit bilden Ausländer, die diese Kosten in frei konvertierbarer Währung zu begleichen haben. 3.2. Einige Gedanken zu den sich bei Durchsuchungen ergebenden Pflichten und Möglichkeiten zum Schutze des Vermögens und der Wohnung von inhaftierten Personen Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die sich aus dem § 129 (1) 2 StPO (Pürsorgemai3nahme.-) für das Untersuchungsorgan unmittelbar ergebenden Möglichkeiten zum Schutze des Vermögens und der Wohnung inhaftierter Personen, wen. dieses sich aufgrund der Inhaftierung erforderlich macht. In diesem Zusammenhang hat das Untersuchungsorgan durch die Realisierung von entsprechenden möglichen Maßnahmen, die im folgenden ausführlich dargelegt werden, zu vermeiden, daß durch die Inhaftierung dem Beschuldigten unnötige Vachteile hinsichtlich seines Eigentums, welches er bei der Festnahme/ Verhaftung nicht bei sich führte, entstehen. Die im § 129 (1) 2 StPO fixierten Maßnahmen zum Schutze des Vermögens des Verhafteten beziehen sich ausschließlich auf das Vermögen, welches nicht beschlagnahmt wurde. f Kopie 8SUJ ! ** s;
Fachschulabschlußarbeit Leutnant Volkmar Taubert (HA Ⅸ/9), Leutnant Axel Naumann (HA Ⅸ/9), Unterleutnat Detlef Debski (HA Ⅸ/9), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) 001-699/76, Potsdam 1976, Seite 45 (FS-Abschl.-Arb. MfS DDR JHS VVS 001-699/76 1976, S. 45) Fachschulabschlußarbeit Leutnant Volkmar Taubert (HA Ⅸ/9), Leutnant Axel Naumann (HA Ⅸ/9), Unterleutnat Detlef Debski (HA Ⅸ/9), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) 001-699/76, Potsdam 1976, Seite 45 (FS-Abschl.-Arb. MfS DDR JHS VVS 001-699/76 1976, S. 45)

Dokumentation: Einige Aspekte der Verantwortung des Untersuchungsorgans des Ministeriums für Staatssicherheit zur Sicherung des persönlichen Eigentums inhaftierter Personen, Fachschulabschlußarbeit Leutnant Volkmar Taubert (HA Ⅸ/9), Leutnant Axel Naumann (HA Ⅸ/9), Unterleutnat Detlef Debski (HA Ⅸ/9), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) 001-699/76, Potsdam 1976 (FS-Abschl.-Arb. MfS DDR JHS VVS 001-699/76 1976, S. 1-54).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader der unkritisch zu den Ergebnissen der eigenen Arbeit verhielten, Kritik wurde als Angriff gegen die Person und die Hauptabteilung angesehen und zurückgewiesen. Die Verletzung der Objektivität in der Tätigkeit des Untersuchungs-führers gewinnt für die Prozesse der Beschuldigtenvernehmung eine spezifische praktische Bedeutung. Diese resultiert daraus, daß das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers verbundenen An forderungen zu bewältigen. Die politisch-ideologische Erziehung ist dabei das Kernstück der Entwicklung der Persönlichkeitdes neueingestellten Angehörigen. Stabile, wissenschaftlich fundierte Einstellungen und Überzeugungen sind die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie der Täterpersönlichkeit als Voraussetzung dafür, daß jeder Schuldige konsequent und differenziert strafrechtlich zur Voran twortvmg gezogen werden kann, aber kein Unschuldiger verfolgt wird, die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit bei der Wahrnehmung der Befugnisse gesichert werden, daß alle auf Gefahren hinweisenden Informationen vor der Wahrnehmung der Befugnis auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden.

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