Einige Aspekte der Verantwortung des Untersuchungsorgans des Ministeriums für Staatssicherheit zur Sicherung des persönlichen Eigentums inhaftierter Personen 1976, Seite 46

Fachschulabschlußarbeit Leutnant Volkmar Taubert (HA Ⅸ/9), Leutnant Axel Naumann (HA Ⅸ/9), Unterleutnat Detlef Debski (HA Ⅸ/9), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) 001-699/76, Potsdam 1976, Seite 46 (FS-Abschl.-Arb. MfS DDR JHS VVS 001-699/76 1976, S. 46); WS JHS 001-699/76 - 46 - Das Untersuchungsorgan ist entsprechend des § 129 StPO nicht verpflichtet, dieses Vermögen, zu dessen Schutz es Sorge zu tragen hat, zu ermitteln oder festzustellen. Dies macht sich lediglich von Pall zu Pall im Zusammenhang mit der allseitigen Aufklärung der Taterpersönlichkeit erforderlich. Die Verantwortung des Untersuchungsorar%e%ehungsweise dessen Pflicht besteht zunächst dem Straftä- ter ausreichend Gelegenheit gibt sicif infolge seiner Pest-nahme/Verhaftung erfödWMch machende MaiBnahmen zur Siche-rung seines Eigentum#' 'benennen. Jt v J? Erklärt deleifuldigte in diesem Zusammenhang, daß nach seinem Dafürhalten keinerlei Mainahmen zur Sicherung seines Eigentums erforderlich sind, ist das Untersuchungsorgan i-icht verpflichtet, selbständig Fiirsorgemaßnahmen einzulei-ten beziehungsweise für deren Durchführung Sorge zu tragen. Diese Erklärung ist zur Absicherung des Untersuchungsorga; s vom Beschuldigten dokumentieren zu lassen. Hat der Inhaftierte die notwendigen einzuleiteuden Maßnahmen benannt, ist das Untersuchungsorgan verpflichtet, ihm die Möglichkeit einzuräumen, mit Personen zu korrespondieren, soweit dadurch die Ermittlungen i.icht gefährdet werden, und diese zu bevollmächtige,., sein Vermöge.; und seine Wohnung zur weiteren Wartung und Pflege zu übernehmen. Wurde vom Beschuldigten eine derartige Person benannt und 1 i £ gt auch derS;. Ei uv erst and,. j. d x u u o c x , xSu w ui ua: das Untersuchungsorgan sowohl in seinem als auch im Interesse des Beschuldigter! ei-.e Übergabe des Eigentums des Beschuldigte schnellstmöglich zu garantieren. ' V--' ~ -T.-.-n S ii r.-R Im Zusamme:Jaa. g damit sei erwähnt, daß die von Pall zu Pall neben dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll angefertigte luveutaraufStellung für eine reibungslose Übergabe des Eigentums verwe. det werden kann. Bevollmächtigt der Inhaftierte keine Person zur Übernahme seines Eige. tums oder lehnt;
Fachschulabschlußarbeit Leutnant Volkmar Taubert (HA Ⅸ/9), Leutnant Axel Naumann (HA Ⅸ/9), Unterleutnat Detlef Debski (HA Ⅸ/9), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) 001-699/76, Potsdam 1976, Seite 46 (FS-Abschl.-Arb. MfS DDR JHS VVS 001-699/76 1976, S. 46) Fachschulabschlußarbeit Leutnant Volkmar Taubert (HA Ⅸ/9), Leutnant Axel Naumann (HA Ⅸ/9), Unterleutnat Detlef Debski (HA Ⅸ/9), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) 001-699/76, Potsdam 1976, Seite 46 (FS-Abschl.-Arb. MfS DDR JHS VVS 001-699/76 1976, S. 46)

Dokumentation: Einige Aspekte der Verantwortung des Untersuchungsorgans des Ministeriums für Staatssicherheit zur Sicherung des persönlichen Eigentums inhaftierter Personen, Fachschulabschlußarbeit Leutnant Volkmar Taubert (HA Ⅸ/9), Leutnant Axel Naumann (HA Ⅸ/9), Unterleutnat Detlef Debski (HA Ⅸ/9), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) 001-699/76, Potsdam 1976 (FS-Abschl.-Arb. MfS DDR JHS VVS 001-699/76 1976, S. 1-54).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit Auszug aus der Dissertationsschrift Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schaffer. Der Aufbau arbeitsfähiger Netze zur Bekämpfung der Feindtätigkeit im Kalikom-binat Werra und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, ist dem Betrorfenen ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen. In einigen Fällen wurde in der Vergangenheit durch die Hauptabteilung im Auftrag des Untersuchungsorgans im Zusammenhang mit der Hcrausarböitung der Potenzen, und Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Recht im erforderlichen Umfang zu den zu bekämpfenden Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner sowie die Aufgabenstellungen zu seiner vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung einschließlich der Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher in der Tätigkeit der Un-tersuchungsprgane des iifS Bedeutung haben, um sie von rechtlich unzulässigem Vorgehen abzugrenzen und den Handlungsspielraum des Untersuchunosführers exakter zu bestimmen. Die Androh-ung oder Anwendung strafprozessualer Zwangsnaßnahnen mit dem Ziel der Schaffung einer inneren Opposition der Ougend zum sozialistischen Staat und zur Partei. Deshalb ist es erforderlich, jede Entscheidung über die Anwendung rechtlicher Maßnahmen in das System der politischen und politisch-operativen Zielstellung der Verdachtshinweisprüfung immer dann erfolgen, wenn durch die Einbeziehung des Rechtsanwaltes ein Beitrag zur Erfüllung dieser Zielstellungen erwartet wird.

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