Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 293

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 293 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 293); Gesetzblatt Teil I Nr. 30 Ausgabetag: 21. Juni 1974 293 § 13 Versagung der Aufnahme oder Fortsetzung der Weiterbildung (1) Die Aufnahme oder Fortsetzung der Weiterbildung in einer bestimmten Fachrichtung ist durch den zuständigen Bezirksarzt zu versagen, wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß entscheidende Voraussetzungen für die berufliche Tätigkeit in der gewählten Fachrichtung fehlen oder nicht geschaffen werden können. (2) Die Entscheidung über die Versagung ist aufzuheben, wenn die Gründe hierfür entfallen sind. (3) Gegen die Versagung der Aufnahme oder Fortsetzung der Weiterbildung oder gegen die Ablehnung des Antrages auf Aufhebung der Versagung besteht das Recht der Beschwerde gemäß den Bestimmungen des § 22. § 14 Weiterbildung in mehreren Fachrichtungen und Fachrichtungswechsel (1) Die Weiterbildung erfolgt nur in einer Fachrichtung. (2) In besonders begründeten Fällen kann nach Abschluß der Weiterbildung in einer Fachrichtung eine Weiterbildung in einer zweiten Fachrichtung genehmigt werden, wenn a) ein dringendes fachliches oder gesellschaftliches Bedürfnis für eine Weiterbildung in einer zweiten Fachrichtung besteht, b) aus gesundheitlichen Gründen eine Weiterbildung in einer zweiten Fachrichtung notwendig wird. Die Entscheidung hierüber trifft der zuständige Bezirksarzt. Dabei ist nach Beratung mit der zuständigen Fachkommission festzulegeh, welche zusätzlichen Anforderungen für die Weiterbildung in der zweiten Fachrichtung zu erfüllen sind. Die staatliche Anerkennung als Facharzt bzw. Fachzahnarzt in einer zweiten Fachrichtung kann nur erlangt werden, wenn eine mindestens 3jährige Weiterbildung in der zweiten Fachrichtung nachgewiesen wird und das Bildungs- und Erziehungsziel dieser Fachrichtung erreicht ist. (3) Ist die Facharzt-/Fachzahnarztanerkennung in mehreren Fachrichtungen gemäß Abs. 2 erfolgt, so darf nur die Facharzt-/Fachzahnarztbezeichnung geführt werden, die der jeweils ausgeübten fachärztlichen/fachzahnärztlichen Tätigkeit entspricht. (4) Der Wechsel der Fachrichtung vor Abschluß der Weiterbildung kann vom Bezirksarzt genehmigt werden, wenn Gründe im Sinne des Abs. 2 vorliegen oder sich die fachliche Nichteignung für das erste gewählte Fachgebiet ergibt. Auf die Weiterbildung in der zweiten Fachrichtung werden Ergebnisse der bisherigen Weiterbildung, die den Erfordernissen des Bildungsprogramms der neuen Fachrichtung entsprechen, angerechnet. § 15 Bestimmungen zum Arbeitsvertrag (1) Die Anforderungen der Weiterbildung sind im Arbeitsvertrag so festzulegen, daß die Einheit von beruflicher Tätigkeit und Weiterbildung in der Fachrichtung gewährleistet ist. Der Leiter der Einrichtung, mit der der Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, ist dafür verantwortlich, daß im Rahmen der beruflichen Tätigkeit die Bestimmungen über die Tätigkeit und Weiterbildung eingehalten werden. Für den Arbeitsvertrag gelten die Rechtsvorschriften über den Einsatz der Absolventen.* Der Arbeitsvertrag ist für die Dauer der Weiterbildung befristet abzuschließen. * Z. Z. gelten: die Absolventenordnung vom 3. Februar 1971 (GBl. II Nr. 37 S. 297), die Erste Durchführungsbestimmung dazu vom 3. Februar 1971 (GBl. n Nr. 37 S. 301), die Anweisung vom 29. Januar 1973 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen Nr. 2/1973). (2) Zwischen dem Leiter der Einrichtung und dem Arzt bzw. Zahnarzt ist zur weiteren Ausgestaltung des Arbeitsrechtsverhältnisses in Ergänzung des Arbeitsvertrages eine Weiterbildungsvereinbarung nach dem Muster der Anlage 1 abzuschließen. Die Weiterbildungsvereinbarung muß auf der Grundlage des entsprechenden Bildungsprogramms und unter Berücksichtigung spezifischer Erfordernisse der Nachwuchsentwicklung abgeschlossen werden. (3) Ist die Weiterbildung gemäß § 8 in der Einrichtung, mit der der Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, teilweise nicht möglich, erfolgt eine Delegierung des Arztes bzw. Zahnarztes in eine geeignete zugelassene Weiterbildungseinrichtung. In diesem Falle ist der Arbeitsvertrag durch eine Delegierungsvereinbarung zwischen dem Leiter der delegierenden Einrichtung, dem Leiter der Einrichtung, in die die Delegierung erfolgt, und dem Arzt bzw. Zahnarzt zu ergänzen. In dieser Delegierungsvereinbarung sind besonders festzulegen: Aufgaben, Zielstellung und Dauer der Delegierung; Zahlung der Vergütung durch die delegierende Einrichtung gemäß § 77 des Gesetzbuches der Arbeit, und von Zuschlägen (z. B. Erschwerniszuschlag) durch die Einrichtung, in die die Delegierung erfolgt; Vorschlagsmöglichkeiten für Auszeichnungen und Prämierungen ;’ U rlaub sregelung; Übertragung der Disziplinarbefugnis auf den Leiter der Einrichtung, in die die Delegierung erfolgt; Teilnahme am gesellschaftlichen und betrieblichen Leben; sonstige Festlegungen über notwendige Informationen und regelmäßige Kontakte, die sich aus der Delegierung ergeben. Die Delegierungsvereinbarung ist dem zuständigen Bezirksarzt abschriftlich zur Kenntnis zu geben. Die Delegierungszeit darf 3 Jahre nicht überschreiten. Ausnahmen bedürfen der Bestätigung durch den zuständigen Bezirksarzt. (4) Für zusätzliche Aufwendungen während der Delegierung gemäß Abs. 3 sowie bei Teilnahme an zentralen Lehrgängen und obligatorischen Lehrveranstaltungen während der Weiterbildung zum FaCharzt/Fachzahnarzt sind die Reisekosten nach dem Reisekostenrecht zu erstatten. Dabei gelten Delegierungen als dienstliche Abordnungen im Sinne des Reisekostenrechts. §16 Nachweisheft für die Weiterbildung zum Facharzt/Fachzahnarzt* (1) Die Ärzte und Zahnärzte führen ein Nachweisheft über den Gang ihrer Weiterbildung. Die Nachweishefte werden vom Rat des Bezirkes, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, den Weiterbildungseinrichtungen zur Verfügung gestellt und vom Weiterbildungsleiter bzw. seinem Beauftragten dem Arzt oder Zahnarzt bei Beginn der Weiterbildung ausgehändigt. (2) Das Nachweisheft ist dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung und zur Erteilung der staatlichen Anerkennung als Facharzt/Fachzahnarzt beizufügen. Der Arzt/Zahnarzt erhält es nach bestandener Prüfung zurück. § 17 Prüfung (1) Zum Abschluß der Weiterbildung wird eine Prüfung durchgeführt, die die Grundlage für die Erteilung der staatlichen Anerkennung als Facharzt/Fachzahnarzt bildet. (2) In der Prüfung soll durch den Arzt bzw. Zahnarzt der Nachweis erbracht werden, daß er den wesentlichen Inhalt des Bildungsprogramms beherrscht und in der Praxis anzuwenden vermag. Er muß den Zusammenhang seiner künftigen Tätigkeit mit den anderen medizinischen Gebieten über- * Zu beziehen beim Vordruck verlag Freiberg, Zweigstelle Dresden; 80 Dresden, Leipziger Str. 110.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der eigenen operativen Arbeit ständig weiter zunimmt. Grundsätzlich haben sich die operativen Diensteinheiten und die Untersuchungsabteilungen im Prozeß der Beweisführung sowohl bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen anzuwenden. Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststellung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt. Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Planung bereits der Erstvernehmung und jeder weiteren Vernehmung bis zur Erzielung eines umfassenden Geständnisses sowie an die Plandisziplin des Untersuchungsführers bei der Durchführung der ersten körperlichen Durchsuchung und der Dokumentierung der dabei aufgefundenen Gegenstände und Sachen als Möglichkeit der Sicherung des Eigentums hinzuweiseu. Hierbei wird entsprechend des Befehls des Genossen Minister die eingeschaltet, wie es bereits im Punkt erläutert wurde. Als eine weitere eigentumssichernde Maßnahme ist die sofort!-ge fotografische Dokumentierung der festgestellten Gegenstände und Sachen anzusehen.

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